# taz.de -- Urteil des Verfassungsgerichtes: Vaterglück darf nicht erzwungen werden
       
       > Eltern dürfen nicht zum Umgang mit ihrem unehelichen Kind gezwungen
       > werden. Das entschied das Verfassungsgericht im Fall eines Vaters, der
       > gegen Besuchszwang geklagt hatte.
       
 (IMG) Bild: Sollen nicht Händchenhalten müssen: uneheliche Väter.
       
       FREIBURG taz Ein Vater, der sein Kind nicht sehen will, hatte gestern vor
       dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die gesetzliche Umgangspflicht sei
       zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, sie dürfe in der Regel aber nicht mit
       Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Richter argumentierten dabei mit dem
       Wohl des Kindes.
       
       Geklagt hatte ein verheirateter Mann aus Brandenburg. Er hatte mit seiner
       langjährigen Geliebten einen heute neun Jahre alten Jungen gezeugt. Als
       seine Ehefrau von der Beziehung erfuhr, setzte sie deren Ende durch. Die
       Exgeliebte wollte aber, dass der Mann zumindest Kontakt zu seinem Kind
       hält. Als der Vater sich weigerte, verklagte sie ihn im Namen des Kindes.
       
       Der Mann, der Unterhalt bezahlt, sagte, er wolle darüber hinaus seine Ehe
       nicht belasten. Für den Fall, dass er das uneheliche Kind treffe, habe ihm
       seine Frau mit Trennung gedroht. Da er das Kind noch nie gesehen habe, sei
       er auch persönlich an einem Kontakt nicht interessiert. Bei einem
       erzwungenen Kontakt würde er seinen Sohn ignorieren.
       
       Dennoch drohte ihm das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ein Zwangsgeld
       von bis zu 25.000 Euro an. Es berief sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch:
       "Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt",
       heißt es seit zehn Jahren in Paragraph 1.684.
       
       Die Zwangsgelddrohung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
       gestern aufgehoben. Das OLG muss nun erneut über den Fall entscheiden. Die
       Richter machten aber Vorgaben für die verfassungskonforme Auslegung des
       Gesetzes.
       
       Grundsätzlich bestätigte das Gericht die Umgangspflicht von Eltern mit
       ihrem Kind. Diese entspreche dem Grundgesetz, das eine Elternpflicht zur
       Pflege und Erziehung des Kindes festschreibe. Diese Pflicht bestehe nicht
       nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber dem Kind. Die 1997
       eingeführte Umgangspflicht verfolge deshalb "legitime Zwecke".
       
       Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht sei jedoch in der Regel
       "nicht geeignet", das Wohl des Kindes zu fördern, so die Richter. Wenn das
       Kind nicht die mit dem Umgang bezweckte Zuwendung erfährt, sondern
       Ablehnung und Widerwillen, dann könne dies das Selbstwertgefühl
       beschädigen. Immerhin erfahre es hier die Ablehnung nicht von irgendjemand,
       sondern von einem Elternteil.
       
       Allerdings hält das Verfassungsgericht auch Ausnahmen für möglich.
       Zwangsgeld soll doch angedroht werden können, wenn dem Kind zugetraut wird,
       dass es durch sein "offenes und freundliches Wesen" den Widerstand des
       ablehnenden Elternteils aufbrechen kann. Auch bei einem Kind, das sich in
       den Kopf gesetzt hat, den abweisenden Elternteil kennen zu lernen, könne es
       besser sein, diesen Kontakt zumindest ein Mal zu erzwingen.
       
       Im konkreten Fall wird derzeit wohl keine Ausnahme in Frage kommen. Das
       Kind lebt schon seit Oktober 2006 in einer betreuten Wohngruppe, weil die
       Mutter mit der Erziehung überfordert war. Nach Angaben des Jugendamts frage
       der Junge nicht nach seinem Vater und es gehe zunächst darum, den Kontakt
       zur Mutter zu stabilisieren (Az.: 1 BvR 1620/04).
       
       1 Apr 2008
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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