# taz.de -- Marburger Solar-Initiative: Öko per Gesetz
       
       > Kommunen haben weitreichende Kompetenzen: Die Verpflichtung von Bürgern
       > auf die Nutzung von Solarenergie wird auch durch das Baugesetz
       > ausdrücklich legitimiert
       
 (IMG) Bild: Soill bald solarverzellt sein: Marbug.
       
       FREIBURG taz Die Marburger Solarsatzung will Bauherren "bei der Errichtung
       von beheizten Gebäuden oder deren Erweiterung um mehr als 30 Quadratmeter"
       zur Installation von Solarkollektoren verpflichten. In der Debatte kam nun
       immer wieder die Frage auf: Was darf eine Kommune eigentlich alles
       festlegen?
       
       Sie darf sehr viel. Die Kommunen haben in Deutschland weitreichende
       Kompetenzen, die sich aus Artikel 28 des Grundgesetzes ergeben. Darin heißt
       es: "Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten
       der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung
       zu regeln." In ihren Gemeindeordnungen können die Länder die
       Zuständigkeiten der Kommunen präzisieren, oder - wie es Hessen tut - quasi
       die Verfassung repetieren: "Die Gemeinden können die Angelegenheiten der
       örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts
       anderes bestimmt ist."
       
       Die Formulierung dokumentiert in ihrer Allgemeinheit sehr gut, dass der
       Gesetzgeber den Kommunen bewusst viele Freiheiten geben will. Deutlich
       eingeschränkt sind die Kompetenzen der Gemeinde nur, wenn es etwa um
       kommunale Abgaben geht. Das zeigte ein Fall in den 90er-Jahren, als die
       Stadt Kassel eine Verpackungssteuer einführte, die dann vom
       Bundesverfassungsgericht gekippt wurde.
       
       Im Baurecht gehen die Möglichkeiten der Gemeinden jedoch sehr weit. So
       können die Kommunen zum Beispiel im Rahmen eines Anschluss- und
       Benutzungszwangs Bauherren zur Nutzung von Fernwärme verpflichten. Auch die
       Dachneigung und -ausrichtung in einem Wohngebiet ist ein typisches Beispiel
       für eine Vorschrift, die im kommunalen Bebauungsplan fixiert werden kann.
       
       Seit Jahrzehnten wird in Wohngebieten die Zahl der Stellplätze
       vorgeschrieben, oder es wird in Häusern die höchstzulässige Zahl von
       Wohnungen bestimmt. Ferner kann eine Stadt laut Baugesetzbuch zum Beispiel
       auch "Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
       Boden, Natur und Landschaft" festlegen.
       
       Wenn nun im Zuge der drängenden Klimaprobleme die Installation
       solarthermischer Anlagen zur Pflicht erhoben wird, ist das somit beileibe
       kein ungewöhnlicher Eingriff in die Freiheiten des Einzelnen. Zumal die
       Pflicht zur Solarnutzung durch das bundesweit gültige Baugesetzbuch
       explizit legitimiert wird. Danach nämlich können Kommunen Gebiete
       bestimmen, in denen "bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche
       Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere
       Solarenergie getroffen werden müssen".
       
       Das präzisiert in Hessen auch die Landesbauordnung. Darin ist
       festgeschrieben, dass Gemeinden per Satzung Vorschriften "zur
       Verwirklichung von Zielen des rationellen Umgangs mit Energie" erlassen
       können. So können die Gemeinden bestimmen, dass "die Verwendung bestimmter
       Brennstoffe untersagt wird oder bestimmte Heizungsarten vorgeschrieben
       werden", sofern dies "zur Vermeidung von Umweltbelastungen oder aus Gründen
       des Wohls der Allgemeinheit geboten ist". BERNWARD JANZING
       
       20 Jun 2008
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Bernward Janzing
       
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