# taz.de -- Bundesgerichtshof stärkt Alleinerziehende: Mehr Schutz für Mütter
       
       > Alleinerziehenden ist im Zweifelsfall nur ein Teilzeitjob zuzumuten,
       > entschied der Bundesgerichtshof - auch wenn die Kinder ganztags betreut
       > werden.
       
 (IMG) Bild: Glück gehabt?
       
       Die Unterhaltsreform trifft geschiedene und unverheiratete Mütter wohl
       weniger hart als befürchtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) will bei der
       Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit "Doppelbelastungen" vermeiden -
       auch nach dem 3. Geburtstag des Kindes. Selbst bei guter staatlicher
       Kinderbetreuung muss der betreuende Elternteil, in der Regel die Mutter,
       deshalb wohl erst später Vollzeit arbeiten. Der BGH gab damit eine Richtung
       für die Auslegung des neuen Unterhaltsrechts vor, ohne restlos alle Fragen
       zu entscheiden.
       
       Konkret betrifft das Urteil einen Fall aus Düsseldorf. Eine 1968 geborene
       Fernmeldetechnikerin und der sechs Jahre ältere Geschäftsführer einer
       Computerfirma lernten sich kennen und lieben. Als 1997 ein gemeinsames Kind
       unterwegs ist, zieht das unverheiratete Paar zusammen, vier Jahre später
       kommt ein zweites Kind zur Welt. Im Jahr darauf trennt sich das Paar. Das
       jüngste Kind ist heute sieben Jahre alt, doch die Frau hat ihren Beruf noch
       nicht wieder aufgenommen. Nun weigert sich der Mann, ihr weiter
       Betreuungsunterhalt zu zahlen, und beruft sich dabei auf das neue
       Unterhaltsrecht.
       
       Tatsächlich bestimmt die Reform, die Anfang des Jahres in Kraft trat, dass
       eine alleinerziehende Mutter grundsätzlich nur bis zum 3. Geburtstag des
       Kindes Betreuungsunterhalt bekommt. Die Unterhaltspflicht verlängert sich
       nur, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht", also angemessen
       ist. Doch was heißt das konkret, fragen sich seither Betroffene, Anwälte
       und Richter.
       
       Schon das Gesetz stellte klar, dass die Mutter länger zu Hause bleiben
       kann, wenn "Belange des Kindes" dies erfordern - etwa wenn das Kind
       behindert oder verhaltensgestört ist. Außerdem sind die konkreten
       "Möglichkeiten der Kinderbetreuung" zu berücksichtigen. Das heißt: Wenn es
       vor Ort keinen Ganztagskindergarten gibt, kann von der Frau auch keine
       Vollzeitarbeit verlangt werden. Folglich muss der Mann ihr länger Unterhalt
       zahlen.
       
       Der 12. Zivilsenat des BGH hat nun darauf hingewiesen, dass auch bei
       gesunden Kindern, die in einer Ganztags-Kita betreut werden, die Mutter
       nicht sofort nach dem 3. Geburtstag des Kindes voll arbeiten muss.
       Schließlich müsse das Kind auch in den Abendstunden betreut werden. Die
       Richter - drei Männer und zwei Frauen - haben offensichtlich Erfahrung, wie
       anstrengend es sein kann, Kinder zu füttern, zu waschen und ins Bett zu
       bringen. Eine Vollzeiterwerbsarbeit könnte hier deshalb
       "überobligatorisch", also nicht zumutbar sein, erklärte gestern der
       Vorsitzende Richter Claus Sprick.
       
       Konkrete Vorgaben macht der BGH noch nicht. Er hält es aber für denkbar,
       dass Fallgruppen nach dem Alter des Kindes gebildet werden. Früher galt
       nach einer Scheidung ein Altersphasenmodell: Bis zum 8. Lebensjahr des
       Kindes musste die Frau überhaupt nicht arbeiten, bis zum 15. Lebensjahr nur
       eine Teilzeittätigkeit aufnehmen. Dieses Modell wollte der Gesetzgeber aber
       ausdrücklich abschaffen. Die Fristen werden am Ende also kürzer sein und
       die Erwerbspflichten höher. Zumindest eine Teilzeitstelle muss die Mutter
       nach dem 3. Geburtstag des Kindes in der Regel annehmen. Das deutete auch
       der BGH gestern an.
       
       Außerdem musste der Senat klären, ob es neben den kindbezogenen Gründen
       noch weitere Gründe für einen verlängerten Betreuungsunterhalt geben kann,
       die aus der Art der Beziehung herrühren. Für geschiedene Ehepartner hat die
       CDU eine ausdrückliche Regelung ins Gesetz hineingeboxt. Danach sind auch
       die "Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie
       die Dauer der Ehe" zu berücksichtigen. Nach einer langen Hausfrauenehe hat
       die geschiedene Frau also länger als drei Jahre Anspruch auf
       Betreuungsunterhalt. Der BGH hat diesen Gedanken nun auf eheähnliche
       Gemeinschaften erweitert. Auch dort könne es "elternbezogene Gründe" für
       die Verlängerung des Betreuungsunterhalts geben, vor allem bei "längerem
       Zusammenleben" oder "gemeinsamem Kinderwunsch". Dies ergebe sich aus dem
       besonderen Schutz der Familie im Grundgesetz. Wenn das Kind allerdings aus
       einer flüchtigen Affäre herrührt, kann daraus kein elternbezogener Grund
       für ausgedehnten Unterhalt abgeleitet werden.
       
       Als letzten Punkt mussten die Richter auch entscheiden, wie hoch der
       Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Beziehungen ist. Die
       Fernmeldetechnikerin wollte so gestellt werden, als würde sie weiter mit
       dem Geschäftsführer zusammenleben, sie verlangte rund 1.300 Euro monatlich
       zusätzlich zum Unterhalt für die Kinder. Das hat der BGH abgelehnt. Der
       hohe Lebensstandard während der fünfjährigen nichtehelichen Beziehung sei
       eine freiwillige Leistung des Mannes gewesen, die nicht Maßstab für die
       Zeit nach der Trennung sei. Die Frau hat deshalb nur Anspruch auf den
       Lebensstandard, den sie ohne Geburt der Kinder selbst finanzieren würde.
       
       18 Jul 2008
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Kommentar BGH zum Unterhaltsrecht: Das frauenfreundliche Urteil
       
       Was konkret aus dem neuen Unterhaltsrecht wird - mal sehen. Klar ist aber
       schon jetzt: Auf lange Sicht könnte es sich positiv auf die Position der
       Frau auf dem Arbeitsmarkt auswirken.
       
 (DIR) Von der Studentin zur Alleinerziehenden: "Mit Kind auf dem Dorf abgeladen"
       
       Kinder kriegen, den Mann unterstützen, nicht nach dem Geld fragen - wie aus
       der Studentin Lena Meier eine Alleinerziehende wurde.