# taz.de -- Bundesgerichtshof stärkt Alleinerziehende: Mehr Schutz für Mütter
> Alleinerziehenden ist im Zweifelsfall nur ein Teilzeitjob zuzumuten,
> entschied der Bundesgerichtshof - auch wenn die Kinder ganztags betreut
> werden.
(IMG) Bild: Glück gehabt?
Die Unterhaltsreform trifft geschiedene und unverheiratete Mütter wohl
weniger hart als befürchtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) will bei der
Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit "Doppelbelastungen" vermeiden -
auch nach dem 3. Geburtstag des Kindes. Selbst bei guter staatlicher
Kinderbetreuung muss der betreuende Elternteil, in der Regel die Mutter,
deshalb wohl erst später Vollzeit arbeiten. Der BGH gab damit eine Richtung
für die Auslegung des neuen Unterhaltsrechts vor, ohne restlos alle Fragen
zu entscheiden.
Konkret betrifft das Urteil einen Fall aus Düsseldorf. Eine 1968 geborene
Fernmeldetechnikerin und der sechs Jahre ältere Geschäftsführer einer
Computerfirma lernten sich kennen und lieben. Als 1997 ein gemeinsames Kind
unterwegs ist, zieht das unverheiratete Paar zusammen, vier Jahre später
kommt ein zweites Kind zur Welt. Im Jahr darauf trennt sich das Paar. Das
jüngste Kind ist heute sieben Jahre alt, doch die Frau hat ihren Beruf noch
nicht wieder aufgenommen. Nun weigert sich der Mann, ihr weiter
Betreuungsunterhalt zu zahlen, und beruft sich dabei auf das neue
Unterhaltsrecht.
Tatsächlich bestimmt die Reform, die Anfang des Jahres in Kraft trat, dass
eine alleinerziehende Mutter grundsätzlich nur bis zum 3. Geburtstag des
Kindes Betreuungsunterhalt bekommt. Die Unterhaltspflicht verlängert sich
nur, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht", also angemessen
ist. Doch was heißt das konkret, fragen sich seither Betroffene, Anwälte
und Richter.
Schon das Gesetz stellte klar, dass die Mutter länger zu Hause bleiben
kann, wenn "Belange des Kindes" dies erfordern - etwa wenn das Kind
behindert oder verhaltensgestört ist. Außerdem sind die konkreten
"Möglichkeiten der Kinderbetreuung" zu berücksichtigen. Das heißt: Wenn es
vor Ort keinen Ganztagskindergarten gibt, kann von der Frau auch keine
Vollzeitarbeit verlangt werden. Folglich muss der Mann ihr länger Unterhalt
zahlen.
Der 12. Zivilsenat des BGH hat nun darauf hingewiesen, dass auch bei
gesunden Kindern, die in einer Ganztags-Kita betreut werden, die Mutter
nicht sofort nach dem 3. Geburtstag des Kindes voll arbeiten muss.
Schließlich müsse das Kind auch in den Abendstunden betreut werden. Die
Richter - drei Männer und zwei Frauen - haben offensichtlich Erfahrung, wie
anstrengend es sein kann, Kinder zu füttern, zu waschen und ins Bett zu
bringen. Eine Vollzeiterwerbsarbeit könnte hier deshalb
"überobligatorisch", also nicht zumutbar sein, erklärte gestern der
Vorsitzende Richter Claus Sprick.
Konkrete Vorgaben macht der BGH noch nicht. Er hält es aber für denkbar,
dass Fallgruppen nach dem Alter des Kindes gebildet werden. Früher galt
nach einer Scheidung ein Altersphasenmodell: Bis zum 8. Lebensjahr des
Kindes musste die Frau überhaupt nicht arbeiten, bis zum 15. Lebensjahr nur
eine Teilzeittätigkeit aufnehmen. Dieses Modell wollte der Gesetzgeber aber
ausdrücklich abschaffen. Die Fristen werden am Ende also kürzer sein und
die Erwerbspflichten höher. Zumindest eine Teilzeitstelle muss die Mutter
nach dem 3. Geburtstag des Kindes in der Regel annehmen. Das deutete auch
der BGH gestern an.
Außerdem musste der Senat klären, ob es neben den kindbezogenen Gründen
noch weitere Gründe für einen verlängerten Betreuungsunterhalt geben kann,
die aus der Art der Beziehung herrühren. Für geschiedene Ehepartner hat die
CDU eine ausdrückliche Regelung ins Gesetz hineingeboxt. Danach sind auch
die "Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie
die Dauer der Ehe" zu berücksichtigen. Nach einer langen Hausfrauenehe hat
die geschiedene Frau also länger als drei Jahre Anspruch auf
Betreuungsunterhalt. Der BGH hat diesen Gedanken nun auf eheähnliche
Gemeinschaften erweitert. Auch dort könne es "elternbezogene Gründe" für
die Verlängerung des Betreuungsunterhalts geben, vor allem bei "längerem
Zusammenleben" oder "gemeinsamem Kinderwunsch". Dies ergebe sich aus dem
besonderen Schutz der Familie im Grundgesetz. Wenn das Kind allerdings aus
einer flüchtigen Affäre herrührt, kann daraus kein elternbezogener Grund
für ausgedehnten Unterhalt abgeleitet werden.
Als letzten Punkt mussten die Richter auch entscheiden, wie hoch der
Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Beziehungen ist. Die
Fernmeldetechnikerin wollte so gestellt werden, als würde sie weiter mit
dem Geschäftsführer zusammenleben, sie verlangte rund 1.300 Euro monatlich
zusätzlich zum Unterhalt für die Kinder. Das hat der BGH abgelehnt. Der
hohe Lebensstandard während der fünfjährigen nichtehelichen Beziehung sei
eine freiwillige Leistung des Mannes gewesen, die nicht Maßstab für die
Zeit nach der Trennung sei. Die Frau hat deshalb nur Anspruch auf den
Lebensstandard, den sie ohne Geburt der Kinder selbst finanzieren würde.
18 Jul 2008
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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