# taz.de -- Urteil zum Luftsicherheitsgesetz: Karlsruher Wink für den Atomausstieg?
       
       > Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz: Eine
       > bloße Mehrarbeit für die Länder löst keine Zustimmungspflicht im
       > Bundesrat aus.
       
 (IMG) Bild: Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, hier bei der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung.
       
       BERLIN taz | Die Novelle des Luftsicherheitsgesetzes von 2005 bedurfte
       nicht der Zustimmung des Bundesrats. Dies hat jetzt das
       Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Beschluss ist auch für die Frage
       interessant, ob eine AKW-Laufzeitverlängerung der Zustimmung des Bundesrats
       bedarf. Auf den ersten Blick stärkt der Beschluss die Atomlobby, doch es
       gibt wichtige Unterschiede zwischen beiden Materien.
       
       Wie Karlsruhe jetzt entschied, ist keine Zustimmung des Bundesrats
       erforderlich, wenn die Änderung eines Bundesgesetzes bei den Ländern nur zu
       einer "quantitativen Erhöhung der Aufgabenlast" führt. So habe die Reform
       von 2005 nichts Grundsätzliches an der Aufgabe des Luftsicherheitsgesetzes
       geändert - trotz Verschärfung der Sicherheitsüberprüfungen und der
       Einbeziehung von Privatpiloten. Nach wie vor ging es im Gesetz um den
       "Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs". Nur wenn diese
       Aufgabe eine "wesentlich andere Bedeutung und Tragweite" erhalten hätte,
       wäre die Novelle in der Länderkammer zustimmungspflichtig gewesen, so
       Karlsruhe (Az.: 2 BvL 8/07). 
       
       Kann dieses Urteil auf die von Schwarz-Gelb geplante Änderung des
       Atomgesetzes übertragen werden? Dafür spricht, dass es beide Male um
       Bundesauftragsverwaltung geht. Und auch beim Atomgesetz dürfte die zentrale
       Aufgabe des Gesetzes - Schutz vor den Gefahren der Atomenergie -
       unverändert bleiben, während die Laufzeitverlängerung vor allem die
       Vollzugslast der Länder erhöht.
       
       Dass bei längeren Laufzeiten nicht nur länger, sondern auch intensiver
       geprüft werden muss, dürfte daran nichts ändern. Dies scheint also eher
       gegen eine Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeiten-Verlängerung zu
       sprechen.
       
       Und doch ist das neue Karlsruher Urteil nicht einfach auf die Atomfrage zu
       übertragen. Denn die Luftverkehrsverwaltung ist eigentlich
       Bundesverwaltung, hier sind die Länder weniger schützenswert als im
       Atomrecht, wo die Auftragsverwaltung des Bundes in eine Zuständigkeit der
       Länder eingreift. Eine Zustimmung des Bundesrats dürfte hier also eher
       erforderlich sein.
       
       11 Jun 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
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