# taz.de -- Straßburger Urteil: Umgangsrecht biologischer Väter gestärkt
       
       > Die Mutter verweigert Frank A. Kontakt zu seinen Kindern. Vor dem
       > Menschenrechtsgerichtshof erzielt er nun einen Teilerfolg. Sein Fall muss
       > neu verhandelt werden.
       
 (IMG) Bild: Straßburg sieht's eher so: Leibliche Väter sollen mit ihren Kindern Schwäne füttern dürfen, auch wenn die Kinder mit ihrer Mutter in einer anderen Familie leben.
       
       FREIBURG taz | Frank A. kann doch noch auf Kontakt zu seinen Kindern
       hoffen. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erzielte er
       am Dienstag zumindest einen Teilerfolg. Als biologischer Vater kann ihm
       nicht von vornherein der Umgang zu seinen Kindern verweigert werden, nur
       weil die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist und dieser als
       rechtlicher Vater gilt.
       
       A. ist Nigerianer und kam 2003 nach Deutschland. Er lebte in der
       mittelbadischen Kleinstadt Achern. Dort hatte er bald eine Affäre mit der
       verheirateten Frau B. Die Beziehung dauerte rund zwei Jahre, B. dachte
       sogar an Scheidung. Als B. schwanger wurde, trennte sie sich jedoch von A.
       und verweigerte ihm jeden Umgang mit den im Dezember 2005 geborenen
       Zwillingen.
       
       Sie festigte die Beziehung zu ihrem Ehemann und unterstellte A., er habe
       sie nur ausnutzen wollen, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu
       erreichen. A.s Asylantrag wurde 2006 abgelehnt. Im Jahr 2008 reiste er
       freiwillig nach Spanien aus, wo er heute noch mit unklarem Status lebt. Der
       inzwischen 43-Jährige bemüht sich immer noch erfolglos um Kontakt zu seinen
       Kindern.
       
       Beim Amtsgericht Baden-Baden hatte A. 2006 zunächst Erfolg. Die Richter
       billigten ihm einmal pro Monat begleiteten Umgang mit den Zwillingen zu.
       Doch das Landgericht Karlsruhe hob die Entscheidung wenige Wochen später
       mit Verweis auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch wieder auf. Danach habe
       A. als "enge Bezugsperson" der Kinder nur dann ein Umgangsrecht, wenn er
       für diese bereits "tatsächliche Verantwortung" getragen habe (Paragraf
       1985).
       
       Bekannt väterfreundlich 
       
       Eine solche Verantwortung verneinte das Landgericht bei A., es spiele dabei
       keine Rolle, dass er sich um Kontakt zu den Kindern bemüht habe und nur die
       Mutter ihn daran hinderte. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine
       Beschwerde A.s ohne Begründung ab.
       
       Beim bekannt väterfreundlichen Straßburger Gerichtshof hatte er nun aber
       Erfolg. Die deutschen Gerichte hätten A.s Recht auf Privatleben verletzt,
       zu dem auch seine Identität als Vater gehöre. Der deutsche Staat muss ihm
       nun 5.000 Euro Schadensersatz zahlen. Zudem wurde Frank A. Anspruch auf
       eine neue gerichtliche Entscheidung zugebilligt. Bei dieser muss nun das
       Wohl der Kinder den Ausschlag geben.
       
       Die Chancen, dass A. jetzt ein Umgangsrecht erhält, stehen gut. Im Verlauf
       des Verfahrens hatte eine Psychologin erklärt, es wäre für die
       deutsch-afrikanischen Kinder gut, eine Beziehung zu ihrem leiblichen Vater
       zu haben, um zu verstehen, warum sie anders aussehen als andere Kinder.
       Auch für die drei übrigen Kinder der Familie B. wäre es am besten, wenn mit
       der Situation offen umgegangen würde. Bisher gingen deutsche Gerichte - bis
       hin zum Bundesverfassungsgericht - aber eher davon aus, dass eine
       (zusammenlebende) Familie aus Mutter, rechtlichem Vater und Kindern vor
       Störungen von außen geschützt werden müsse.
       
       Sollte A. am Ende aber doch ein Umgangsrecht für seine Kinder erhalten, so
       würden ihm die deutschen Ausländerbehörden vermutlich auch ein
       Aufenthaltsrecht in Deutschland zugestehen. Den Vorwurf, dass A. von
       vornherein darauf abzielte, hält sein Anwalt Rainer Schmid für abwegig.
       "Dann hätte er eine ledige Deutsche geheiratet", sagte der Anwalt, "und
       hätte nicht eine Affäre mit einer verheirateten Frau begonnen." (Az.:
       20578/07)
       
       21 Dec 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
 (DIR) Christian Rath
       
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