# taz.de -- Fünf Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Die Ungleichheit vor Gericht
       
       > Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) feiert den 5. Geburtstag.
       > Eine Bilanz und ein Überblick über spektakuläre, kuriose und wichtige
       > Klagefälle.
       
 (IMG) Bild: Sule Eisele durfte nach dem Mutterschutz nicht an ihren alten Arbeitsplatz zurück. Sie klagte - und gewann.
       
       BERLIN taz | Für Furore sorgten die Frauen. Ihre Klagen nach dem
       Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) waren die Spektakulärsten in den
       fünf Jahren, in denen das Gesetz nun existiert. [1][Sule Eisele], die die
       R&V-Versicherung auf eine halbe Million Euro verklagte, weil die sie nach
       der Babypause auf einen schlechteren Job abschieben wollte. Oder Silke
       Kühne, Personalchefin bei der Gema, der ein Gericht knapp 50.000 Euro
       Entschädigung zusprach, weil sie bei der Beförderung übergangen wurde. Eine
       schwangere Sony-Managerin erstritt aus demselben Grund eine Entschädigung.
       Es schien, als würde das AGG die Republik verändern.
       
       Doch ganz so einfach ist es nicht: Zwei dieser Verfahren sind noch in der
       Revision, zum Teil wurde die Argumentation der Klägerinnen von höheren
       Gerichten bereits zurückgewiesen - im Moment kann man allenfalls von
       Teilerfolgen sprechen. Was sich dagegen unzweifelhaft sagen lässt: Die von
       den GegnerInnen des AGG befürchtete "Klageflut" fiel aus. Die genaue Anzahl
       der AGG-Prozesse lässt sich nicht so leicht feststellen, in der
       Urteilsdatenbank Juris, die nicht vollständig ist, finden sich knapp 600
       einschlägige Urteile: Sie kommen eher als ruhiger Bach denn als Flut daher.
       
       Dennoch beginnt das AGG ein Umdenken einzuleiten. "Es gibt jetzt die
       Möglichkeit, Diskriminierung vor Gericht zu verhandeln, das ist ein guter,
       wichtiger Schritt", meint Vera Egenberger vom Büro zur Umsetzung der
       Gleichbehandlung, das AGG-Klagen unterstützt. Dem aber, daran lässt sie
       keinen Zweifel, weitere folgen sollten. So sei ein Verbandsklagerecht für
       NGOs nötig, weil Einzelmenschen sich den Rechtsweg oft nicht zutrauten.
       
       Die Gegner des AGG hatten das Gegenteil befürchtet, Klagewütige würden
       behaupten, sie seien diskriminiert worden, nur weil sie zu einer der im
       Gesetz genannten sechs Gruppen gehören. Schon älter ist das Phänomen, dass
       Menschen sich massenhaft auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene
       Stellen bewerben, um Entschädigungen zu kassieren. Neuerdings nennt man sie
       AGG-Hopper. Glaubt man der Fallsammlung auf der Website
       [2][agg-hopping.de], dann ist das eine rare, ausschließlich männliche
       Spezies, gern mit Jurastudium, die sich mit Vorliebe auf Dutzende Posten
       als "Sekretärin" bewirbt. Ohne Erfolg. Die Gerichte bezweifeln regelmäßig
       die Ernsthaftigkeit der Bewerbung.
       
       ## Das Gesetz hat den Blick auf das Alter verändert
       
       Einen kleinen Sturmlauf erlebte auch die gängige Formulierung in
       Stellenanzeigen, dass man besonderes Interesse an der Bewerbung von Frauen
       habe. Zahlreiche Männer fühlten sich davon diskriminiert. Doch die Gerichte
       meinen, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, wenn man eine
       ausgeglichenere Personalstruktur anstrebt.
       
       Verändert hat das AGG den Blick auf das Alter. So bekamen etwa ältere
       BewerberInnen Recht, wenn sie beklagten, dass per Ausschreibung nach einer
       "jungen" Kraft gesucht wird. Überprüft wurden auch viele
       Altershöchstgrenzen: Bei PilotInnen etwa ist eine Grenze von 60 Jahren aus
       Sicht der Gerichte gerechtfertigt, beim Kabinenpersonal dagegen nicht.
       Diskriminierend sind alle Regelungen, nach denen die Vergütung aufgrund des
       Lebensalters steigt, wie es etwa im alten BAT vorkam.
       
       Entscheidungen zum Thema sexuelle Identität waren zwar spektakulär, wären
       aber auch ohne AGG gefallen, weil sie meist mit Artikel 3 des Grundgesetzes
       begründet werden. Die Bundesgerichte verboten in weiten Teilen die
       Ungleichbehandlung von eingetragener Partnerschaft und Ehe: Verpartnerte
       haben einen Anspruch auf Ehezulagen, Auslands- und Familienzuschläge und
       die Hinterbliebenenversorgung für Ehepartner. Auch darf Verpartnerten die
       Mitversicherung in der Krankenkasse nicht verwehrt werden.
       
       ## Ossitum nicht als ethnische Zuschreibung anerkannt
       
       Behinderte haben nun ein Gesetz mehr, mit dem sie etwa ihre Einladung zum
       Bewerbungsgespräch einklagen können. Doch die Gerichte schauen genau hin:
       Auch hier sind AGG-Hopper unterwegs, deren Behinderung vielleicht für die
       konkrete Tätigkeit gar keine Rolle spielt.
       
       Ethnische Minderheiten haben nur sehr spärlich vom AGG vor Gericht Gebrauch
       gemacht. [3][Gewonnen hat etwa ein dunkelhäutiger Jurastudent, der in einer
       Disko abgewiesen wurde]. Gute Chancen haben auch BewerberInnen mit
       Migrationshintergrund, die für eine Stelle ausreichend Deutsch sprechen
       können, aber mit dem Hinweis, man wolle einen Muttersprachler, abgewiesen
       werden. Berühmt wurde die Ossi, deren Ossitum nicht als ethnische
       Zuschreibung zählt und die deshalb das AGG nicht nutzen kann.
       
       Beim letzten Merkmal "Religion und Weltanschauung" haben sich die
       Kopftuchlehrerinnen die Zähne ausgebissen: Mit dem AGG lassen sich die
       gesetzlichen Kopftuchverbote nicht aushebeln. Ansonsten bietet die
       "Weltanschauung" Kurioses: So versuchte ein Ex-Stasi-Mitarbeiter seine
       Diskriminierung wegen seiner Weltanschauung nachzuweisen, als er wegen
       befürchteter Konflikte mit Stasi-Opfern nicht eingestellt wurde. Er verlor.
       
       17 Aug 2011
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Diskriminierung-einer-Mutter/!25093/
 (DIR) [2] http://agg-hopping.de
 (DIR) [3] /Gerichtsurteil/!63228/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Heide Oestreich
       
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