# taz.de -- 24. Tag Kongo-Kriegsverbrecherprozess: Die Macht des Präsidenten
       
       > Zur Wiederaufnahme des FDLR-Prozesses in Stuttgart wird dem angeklagten
       > FDLR-Präsidenten Murwanashyaka sein eigenes TV-Interview vorgehalten.
       
 (IMG) Bild: FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka vor dem Stuttgarter Gericht.
       
       STUTTGART taz | Nach mehreren Wochen Sommerpause wurde der Prozess gegen
       Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni, Präsident und 1. Vizepräsident der
       im Kongo kämpfenden ruandischen Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur
       Befreiung Ruandas), vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 12. September
       wieder aufgenommen.
       
       Im Mittelpunkt stand jetzt ein Schlüsselmoment der medialen Aufklärung der
       Rolle der in Deutschland lebenden FDLR-Führung bei der Steuerung von
       FDLR-Tätigkeiten im Kongo: ein TV-Beitrag des ARD-Magazins "Fakt" vom 3.
       November 2008, in dem Murwanashyaka vor der Kamera gegenüber dem
       MDR-Journalisten Markus Frenzel bestätigte, dass er die Kontrolle über die
       Miliz habe: "Ich bin der Präsident dieser Organisation und ich weiß ganz
       genau, was in dieser Organisation geschieht." Mit den ihm vorgeworfenen
       Verbrechen der FDLR konfrontiert, fragte er provokant, warum die deutsche
       Justiz ihn nicht längst festgesetzt habe.
       
       Als der TV-Beitrag im Gerichtssaal vorgespielt wurde, hörten beide
       Angeklagte sehr aufmerksam und konzentriert, äußerlich mit unbewegter Miene
       zu. Zuvor hatte die Verteidigung Widerspruch gegen das Vorspiel eingelegt,
       mit der Begründung, das Originalinterview mit Murwanashyaka sei sehr viel
       länger gewesen als die wenigen Minuten, die gesendet wurden, und das
       komplette Interview sei nötig, um alle Fragen, Antworten und Kommentare
       hören zu können. Der Senat beschloss, zunächst den TV-Beitrag in
       Augenschein zu nehmen und Zweifel der Verteidigung beziehungsweise weitere
       Beweismittel später zu behandeln.
       
       Ferner wurde unter anderem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig
       vom 31. März 2011 verlesen, das Murwanashyakas Berufung gegen die
       Aberkennung seines politischen Asyls in Deutschland zurückwies. Das Urteil
       hob die Vorgesetztenverantwortlichkeit Murwanashyakas für Verbrechen der
       FDLR hervor; sein Asylrecht sei verwirkt, da er nie Position gegen die
       Verbrechen der FDLR bezogen habe und diese nicht verhindert habe. Mit
       seiner Machtposition hätte Murwanashyaka die Verbrechen verhindern bzw.
       ahnden können.
       
       Asyl, so das BVG Leipzig, könne auch rückwirkend aberkannt werden, nämlich
       nach dem Grundsatz der Asylunwürdigkeit, wenn nachträglich Ausschlussgründe
       vorliegen, die den internationalen Bestimmungen des UNHCR oder der Genfer
       Flüchtlingskonventionen widersprechen. Die terroristischen Aktivitäten der
       FDLR würden der Schutz- und Friedensfunktion des Asyls widersprechen. Daher
       verstoße der Asylwiderruf nicht gegen §16a Grundgesetz. Im Falle von
       Murwanashyaka liege aktuelle bzw Wiederholungsgefahr vor. Selbst im Zuge
       der verschiedenen Verfahren gegen Murwanashyaka habe die FDLR zu keiner
       Zeit von Verbrechen abgesehen.
       
       16 Sep 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Bianca Schmolze
       
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 (DIR) Schwerpunkt Kongo-Kriegsverbrecherprozess
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