# taz.de -- Europawahlrecht: Fünfprozentklausel verfassungswidrig
       
       > Das Bundesverfassungsgericht hat die Fünfprozentklausel bei Europawahlen
       > für verfassungswidrig erklärt. Mandate für Kleinparteien gibt es aber
       > erst 2014.
       
 (IMG) Bild: Verfassungswidrig: Die Fünfprozentklausel.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat die Fünfprozenthürde bei Europawahlen
       gekippt. Bei der nächsten Europawahl im Jahr 2014 können deshalb viel mehr
       deutsche Parteien Abgeordnete ins Europäische Parlament entsenden.
       
       Bei der Europawahl gibt es kein EU-weit einheitliches Wahlrecht. Vielmehr
       legt jeder Staat das Verfahren fest. Für die Wahl der 99 deutschen
       Abgeordneten gilt eine Fünfprozentklausel. Dagegen hatten drei Wähler
       geklagt, unter ihnen der Staatsrechtler und Parteienkritiker Hans Herbert
       von Arnim. Sie machten geltend, dass bei der letzten Europawahl wegen der
       Sperrklausel die Stimmen von 2,8 Millionen Wählern nicht berücksichtigt
       wurden. Damit fielen bei der Mandatsverteilung insgesamt rund 10 Prozent
       der Stimmen unter den Tisch.
       
       Laut Bundeswahlleiter hätten ohne Fünfprozenthürde neben den üblichen
       Parteien noch sieben weitere mindestens ein Mandat errungen: Freie Wähler
       (1,7 Prozent,) Republikaner (1,3), Tierschützer (1,1) Familienpartei (1,0),
       Piraten (0,9), Rentnerpartei (0,8) und ÖDP (0,5). Die NPD war nicht
       angetreten.
       
       Die Verfassungsrichter erklärten nun, dass die Fünfprozenthürde bei
       Europawahlen gegen das Prinzip der Wahlgleichheit verstößt. Danach muss
       jede Stimme grundsätzlich den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben. Mit
       einer Sperrklausel wird jedoch der Erfolgswert der Stimmen für kleine
       Parteien verhindert. Ein solcher Eingriff sei nur möglich, wenn andernfalls
       "mit einiger Wahrscheinlichkeit" die Funktionsfähigkeit des Parlaments
       beeinträchtigt wäre. Karlsruhe will hier auch streng prüfen, weil sonst die
       Gefahr bestehe, dass die großen Parteien sich das Wahlrecht nach eigenen
       Interessen zurechtschneidern.
       
       Bei der Europawahl sieht das Verfassungsgericht keinen zwingenden Grund für
       eine deutsche Sperrklausel. Zwar wäre die Zahl der Parteien im Europäischen
       Parlament von 162 auf 169 gestiegen. Bisher hätten sich kleine Parteien
       jedoch fast immer den großen Fraktionen angeschlossen, so dass eine weitere
       Zersplitterung nicht zu befürchten sei. Derzeit gibt es sieben Fraktionen:
       Christ- und Sozialdemokraten, Liberale, Grüne, Linke, Konservative und
       Europagegner.
       
       Die Europawahl muss trotz des festgestellten Wahlfehlers nicht wiederholt
       werden. Selbst die deutsche Mandatsverteilung bleibt unangetastet. Der
       Wahlfehler sei nämlich "nicht unerträglich", so die etwas willkürliche
       Begründung der Richter.
       
       Die Entscheidung am Zweiten Senat des Verfassungsgerichts fiel mit fünf zu
       drei Richterstimmen, wobei nur die beiden konservativen Richter Udo di
       Fabio und Rudolf Mellinghoff das Urteil im Ergebnis ablehnten. Sie hätten
       dem Gesetzgeber mehr Gestaltungsspielraum beim Wahlgesetz eingeräumt.
       
       Das Urteil hat zunächst keine Auswirkungen auf Bundestags- und
       Landtagswahlen. Die Fünfprozenthürde bei Bundestagswahlen könnte erst nach
       der Wahl 2013 im Zuge einer Wahlprüfungsbeschwerde angegriffen werden.
       (Az.: 2 BvC 4/10)
       
       9 Nov 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Wahl
       
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