# taz.de -- Hartz IV für Einwanderer aus der EU: „Gleichbehandlung ist Pflicht“
       
       > Deutschland will eine EU-Regelung aushebeln und eingewanderten EU-Bürgern
       > kein Hartz IV zahlen. Das ist eindeutig illegal, sagt die
       > Sozialrechtlerin Dorothee Frings.
       
 (IMG) Bild: Vor dem Arbeitsamt sollten alle EU-Bürger gleich sein.
       
       taz: Frau Frings, die Bundesregierung will verhindern, dass EU-BürgerInnen,
       die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, Arbeitslosengeld II, also
       Hartz IV, beantragen können. Wird das gelingen? 
       
       Dorothee Frings: Nein. Das kann nicht gelingen, denn es verstößt gegen die
       EU-Verordnung 883/2004, die im Mai 2010 in Kraft getreten ist. Diese
       „Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ist in
       Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Sie schreibt vor, dass
       EU-Bürgerinnen und EU-Bürger bei der Gewährung vieler Sozialleistungen, zum
       Beispiel für Arbeitslose, gleichzubehandeln sind.
       
       Wird auch Hartz IV von dieser Verordnung erfasst? 
       
       Ja, eindeutig. Im Anhang der Verordnung sind Hartz-IV-Leistungen
       ausdrücklich aufgeführt.
       
       Welche Wirkung hat es, dass die Bundesregierung einen Vorbehalt gegen das
       Europäische Fürsorgeabkommen eingelegt hat? 
       
       Das hat für arbeitssuchende EU-Bürgerinnen und -Bürger keine Wirkung, weil
       für Hartz IV nur die Verordnung 883/2004 gilt.
       
       Wie kommt die Bundesregierung dann auf die Idee, sie könnte mit einem
       Vorbehalt gegen das Fürsorgeabkommen Ansprüche von EU-Bürgern aushebeln? 
       
       Anlass der Regierungsentscheidung war ein Urteil des Bundessozialgerichts
       vom Oktober 2010, das einem Franzosen Anspruch auf Hartz IV zusprach –
       unter Berufung auf das Europäische Fürsorgeabkommen. Spätestens seit
       Inkrafttreten der EU-Verordnung 883/2004 kommt es jedoch nicht mehr auf das
       Fürsorgeabkommen an.
       
       Dann ist eigentlich gar nichts Relevantes passiert? 
       
       Vielleicht nicht rechtlich, praktisch aber schon. Die Bundesagentur für
       Arbeit hat in einer Dienstanweisung die Jobcenter darauf hingewiesen, dass
       arbeitssuchende Unionsbürgerinnen und -bürger und ihre Familien keine
       Leistungsansprüche hätten. Jeder Hinweis auf die EU-Verordnung fehlt. Dies
       wird wohl dazu führen, dass vielen EU-Bürgern das Geld gestrichen wird und
       sie dagegen klagen müssen. Es entstehen Mietschulden und besonders Kinder
       werden unterversorgt. Auch Gerichte werden völlig unnötig belastet.
       
       Haben Klagen denn Erfolgschancen? 
       
       Ja, die meisten Sozialgerichte geben den Anträgen im Eilverfahren statt.
       
       Die SPD hat in der vergangenen Woche darauf hingewiesen, dass es gar nicht
       viele Hartz-IV-Anträge von frisch eingereisten EU-BürgerInnen gibt. Stimmt
       das? 
       
       Das ist möglich. Denn für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die schon einen Bezug
       zum deutschen Arbeitsmarkt haben, gelten ohnehin andere Regeln. Wenn zum
       Beispiel eine Engländerin hier gearbeitet hat und dann unverschuldet
       arbeitslos wird, hat sie zweifelsfrei dieselben Ansprüche wie eine
       Deutsche.
       
       Bestehen Leistungsansprüche nur nach einem Vollzeitjob? 
       
       Es genügt auch eine bezahlte Tätigkeit von einigen Stunden in der Woche.
       Auch Selbstständige, die zum Beispiel wegen einer Schwangerschaft nicht
       mehr arbeiten können, haben Anspruch auf Hartz IV. Und wer bei seiner
       Arbeitstätigkeit zu wenig verdient, kann als Aufstocker auch ergänzende
       Hartz-IV-Leistungen erhalten.
       
       Was ist das Ziel dieser Verordnung? 
       
       Die Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und -Bürger ist Ausdruck der
       gemeinsamen Unionsbürgerschaft. Sie nützt ja auch Deutschen, die in anderen
       EU-Staaten arbeiten wollen.
       
       Führt dies nicht zu der von der Regierung befürchteten „Einwanderung in die
       deutschen Sozialsysteme“? 
       
       Ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland haben nur
       EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die hier arbeiten wollen. EU-Bürger, die
       sagen, sie wollen hier nicht arbeiten, sondern nur Hartz IV beziehen,
       können von den Ausländerämtern des Landes verwiesen werden, weil sie ihr
       Aufenthaltsrecht missbrauchen. Alle anderen sind aber nach europäischem
       Recht gleichzubehandeln.
       
       14 Mar 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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