# taz.de -- Gema gewinnt teilweise: Youtube ist eine „Störerin“
       
       > Die Gema hat sich vor Gericht teilweise gegen Youtube durchgesetzt.
       > Künftig muss Youtube Videos löschen, die Urheberrechte verletzen.
       
 (IMG) Bild: Die strittigen Videos bleiben gesperrt.
       
       HAMBURG taz | Die Verwertungsgesellschaft Gema ist das Feindbild vieler
       Musikkonsumenten. Diese machen die in Berlin ansässigen Organisation
       verantwortlich dafür, dass unzählige Videos für deutsche Internetnutzer
       gesperrt sind. Es gibt wohl nur wenige Institutionen im Lande, die ein
       schlechteres Image haben.
       
       Dieser Ruf wird kaum besser werden, obwohl oder gerade weil die Gema am
       Freitag vor dem Landgericht Hamburg einen Teilerfolg errungen hat. Die
       Urheberrechtskammer des Gerichts entschied, YouTube müsse mehr tun als
       bisher, um urheberrechtlich geschützte Lieder zu sperren.
       
       Das Gericht verpflichtet YouTube allerdings nicht, hochgeladene Videos
       vorab zu prüfen. Das Unternehmen hafte „für Urheberrechtsverletzungen durch
       von Nutzern hochgeladene Videos nur dann“, wenn es „in Kenntnis der
       Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten
       verstößt“, heißt es in einer Pressemitteilung.
       
       Erst „nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den
       Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren“.
       Es sei der Beklagten „zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine
       Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software“ künftige Uploads
       zu verhindern, egal um welche Versionen eines Stücks es sich dabei handle.
       
       ## Sieben von 12
       
       Streng genommen geht es in dem Hamburger Verfahren um eine ausgewählte
       Liste von zwölf Songs, darunter „Rivers of Babylon“ von Boney M. und „Zwei
       kleine Italiener“, einen Schlager, den vor einem halben Jahrhundert Conny
       Froboess sang. YouTube muss nun sieben der beanstandeten Stücke löschen. In
       fünf weiteren Fällen wiesen die Richter der Antrag zurück, weil die
       entsprechenden Videos für die Kammer auf der Plattform nicht mehr
       auffindbar waren.
       
       Dem Verfahren wird eine Signalwirkung für den Grundsatzstreit zwischen Gema
       und YouTube zugeschrieben. Die in Hamburg verhandelte Klage der Gema ist
       seit Ende 2010 anhängig. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien war
       bereits 2009 ausgelaufen. Ebendeshalb gibt es nach Ansicht der Gema keine
       rechtliche Grundlage dafür, dass auf YouTube Clips von Songs verfügbar
       sind, für die die Verwertungsgesellschaft die Rechte wahrnimmt. Mit zwei
       Musikstreamingdiensten hat sich die Gema dagegen bereits geeinigt: mit
       Simfy und Deezer.
       
       Der Münsteraner Medienrechtler Thomas Hoeren hatte schon vor dem Urteil im
       Deutschlandfunk prophezeit, die Causa werde bis zum Bundesgerichtshof
       gehen: „Es wird noch viele Urteile geben und viele Diskussionen.“ Obwohl
       die Gema sich über einen Teilerfolg freuen darf, steht das Urteil von
       Freitag im Einklang mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
       (EuGH), der kürzlich in einem vergleichbaren Fall die Klage einer
       belgischen Verwertungsgesellschaft abgewiesen hatte.
       
       Diese hatte einem sozialen Netzwerk sogenannte proaktive Prüfungspflichten
       auferlegen wollen – Pflichten, die nach Auffassung der Hamburger Richter
       auch YouTube nicht hat.
       
       Ein Kernproblem besteht für die Gema weiterhin darin, dass sie in der
       Öffentlichkeit als bürokratisches Monster wahrgenommen wird, YouTube steht
       dagegen als eine Art sympathischer Underdog da. Dass das Unternehmen zu
       Google gehört, einem Unternehmen, das das Institut für Medien und
       Kommunikationspolitik in Berlin in einem Ranking gerade als drittgrößten
       Medienkonzern der Welt eingestuft hat, gerät manchmal aus dem Blick.
       
       20 Apr 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) René Martens
       
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 (DIR) Schwerpunkt Urheberrecht
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