# taz.de -- Neonazi-Terrorzelle: Mutmaßlicher NSU-Helfer freigelassen
       
       > Der Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Terrorhelfer Holger G. wurde
       > aufgehoben. Die von ihm überbrachte Waffe soll bei den NSU-Taten keine
       > Rolle gespielt haben.
       
 (IMG) Bild: Nicht tragfähiger Verdacht: Der mutmaßliche Terrorhelfer Holger G. war Mitte November 2011 verhaftet worden.
       
       FREIBURG taz | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen der engsten Helfer des
       NSU-Trios aus der Untersuchungshaft entlassen. Holger G. sei nicht
       nachzuweisen, dass er damals von der Mordserie wusste, so die Richter. Es
       bestehe deshalb „kein dringender Tatverdacht“ wegen Beihilfe zum Mord und
       wegen Unterstützung einer Terrorgruppe.
       
       Das Terrortrio NSU tötete von 2000 bis 2007 neun türkisch- und
       griechischstämmige Männer und eine Polizistin. Die Gruppe lebte ab 1998
       unter falschen Namen in Sachsen und bestand aus Uwe Böhnhardt und Uwe
       Mundlos, die sich im November 2011 selbst töteten, sowie Beate Zschäpe, die
       in Haft auf die Anklage wartet.
       
       Holger G. hat gestanden, dass er der Gruppe 2001 oder 2002 eine Pistole
       überbrachte. Außerdem habe er dem ähnlich aussehenden Böhnhardt 2004 einen
       Führerschein und zweimal (2001 und 2011) einen Reisepass verschafft. Für
       Zschäpe besorgte er eine Krankenkassenkarte. G. lebte zuletzt bei Hannover
       und saß seit November in U-Haft.
       
       Der dritte Strafsenat des BGH sieht dringenden Tatverdacht nur für die
       Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. G. habe damit gerechnet, dass
       sich das 1998 untergetauchte Trio mit Überfällen Geld für den
       Lebensunterhalt verschafft. Ein Grund für die Aufrechterhaltung der U-Haft
       bis zum Prozess liege aber nicht vor. So bestehe keine Fluchtgefahr, weil
       G. in einer festen Beziehung lebt, Arbeit hatte und seine Taten gestand.
       Ihm drohe auch keine schwere Strafe, weil fast alle
       Unterstützungshandlungen verjährt sind.
       
       Eine Beihilfe zur Mordserie kann der BGH nicht erkennen. Die überbrachte
       Schusswaffe wurde wohl nie eingesetzt. Sie habe zwar das Arsenal des Trios
       vergrößert, doch nach Erhalt der Waffe verzichtete die Gruppe aus
       ungeklärten Gründen bis 2004 auf weitere Anschläge. Auch psychische
       Beihilfe habe G. mit Übergabe der Waffe nicht geleistet, da er sich nach
       eigenen unwiderlegbaren Angaben bei der Übergabe der Pistole von
       bewaffneten Aktionen distanzierte.
       
       Beim zweiten Vorwurf, „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“,
       sah der BGH nur einfachen Tatverdacht. So wusste G. zwar, dass das Trio
       beim Untertauchen 1998 über „bewaffneten Kampf“ nachdachte. Nachdem er aber
       nie von entsprechenden Aktionen hörte, habe er davon ausgehen dürfen, dass
       die Gruppe keine Anschläge auf Menschen verübt. Das NSU-Trio hatte sich nie
       öffentlich zu seinen Taten bekannt.
       
       Der für den Staatsschutz zuständige 3. BGH-Strafsenat legt auch bei
       Verfahren gegen islamistische Terroristen oder ehemalige RAF-Mitglieder
       strenge rechtsstaatliche Standards an.
       
       25 May 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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