# taz.de -- Urteil zur Kinderbetreuung: Tagesmutter braucht Erlaubnis
       
       > Urteil: Nur mit Erlaubnis des Hausverwalters darf man in einem Wohnhaus
       > als Tagesmutter arbeiten. Der BGH betonte aber, dass es keine
       > grunsätzliche Vorgaben mache.
       
 (IMG) Bild: Dürfen nicht in die Privatwohnung einer Tagesmama.
       
       FREIBURG taz/dpa | Eine Kölner Tagesmutter darf ihre Tätigkeit nicht
       fortführen, solange die Eigentümer des Wohnhauses nicht mit
       Dreiviertelmehrheit zugestimmt haben. Das entschied jetzt der
       Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Allerdings ließ er die Grundsatzfrage
       offen, ob eine Kindertagesstätte aus Lärmgründen für Hausmitbewohner
       unzumutbar ist.
       
       Die Kölner Tagesmutter betreut täglich bis zu fünf Kleinkinder. Sie ist
       Mieterin einer Wohnung in einem größeren Wohnhaus. Die Eigentümer dieser
       Wohnung sind mit der Nutzung einverstanden, nicht aber die Eigentümerin der
       Wohnung unter der Kleinkita.
       
       Der BGH erläuterte nun die Rechtslage nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
       Danach muss in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen vor Ausübung
       eines Berufs oder eines Gewerbes der Verwalter um Erlaubnis gefragt werden.
       Der Verwalter muss die Erlaubnis geben, wenn kein wichtiger Grund dagegen
       spricht.
       
       ## 75 Prozent müssen einverstanden sein
       
       Ist der anfragende Eigentümer mit der Verweigerung der Erlaubnis nicht
       einverstanden, kann er die Versammlung der Wohnungseigentümer um Erlaubnis
       bitten. Diese müssen zu 75 Prozent einverstanden sein. Kommt auch hierdurch
       keine Erlaubnis zustande, kann der Eigentümer gegen den Beschluss klagen.
       Dann entscheidet ein Gericht, ob ein wichtiger Grund für die Verweigerung
       vorlag.
       
       Im konkreten Fall hatten die Eigentümer mit der Kita-Wohnung nicht gegen
       den Beschluss der Eigentümerversammlung geklagt. Deshalb konnte der BGH die
       allgemein interessierende Frage nicht entscheiden, ob drohender Lärm beim
       täglichen Bringen und Abholen der Kinder ein wichtiger Grund zur
       Verweigerung der Zustimmung ist. Das Landgericht Köln hatte dies zuvor
       angenommen. Der BGH bestätigte jetzt dessen Urteil aber nur im Ergebnis und
       nahm zur Lärmfrage keine Stellung.
       
       ## Gut, dass es keine neuen Hürden für Tagesbetreuer gibt
       
       Das Urteil löste zwiespältige Reaktionen aus: Betroffene beklagten
       „Rechtsunsicherheit“. Dagegen meinte etwa der Landesverband der
       Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg: „Gut ist, dass das Gericht keine
       neuen Hürden für Tagesmütter und -väter errichtet.“
       
       Der Präsident des Deutschen Städtetages, der Münchner Oberbürgermeister
       Christian Ude (SPD), sieht nun ausdrücklich anerkannt, dass Kinderlärm im
       Immissionsschutzrecht „nicht als schädliche Umwelteinwirkung gilt“.
       Zugleich betonte er, ohne Tagesmütter und Tagesväter sei der Rechtsanspruch
       auf einen Kinderbetreuungsplatz nicht zu erfüllen. (Az.: V ZR 204/11)
       
       13 Jul 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Schwerpunkt Armut
       
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