# taz.de -- Urteil zum „Unterbindungsgewahrsam“: Präventiv einsperren ist okay
       
       > Darf die Polizei Menschen vorbeugend in Gewahrsam nehmen? Das
       > Verwaltungsgericht Hannover sagt: Ja. Der Europäische Gerichtshof für
       > Menschenrechte sieht das anders.
       
 (IMG) Bild: Einfach alle wegsperren: G 8-Proteste in Heiligendamm.
       
       HAMBURG taz | Formell geht es in dem Verfahren um 25 Euro Gebühr für einen
       kurzen Aufenthalt in einer Arrestzelle, über die das Verwaltungsgericht
       Hannover zu entscheiden hatte. Materiell geht es jedoch um
       Freiheitsberaubung und ob der „Unterbindungsgewahrsam“ in den
       bundesdeutschen Polizeigesetzen gegen die EU-Menschenrechtskonvention
       verstößt.
       
       Trotzdem verurteilte die Kammer 10 des Verwaltungsgerichts (VG) den
       18-jährigen Fußballfan Kai Müller* zur Zahlung und stemmte sich somit gegen
       den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
       
       „Aus systematischen Gründen hält die Kammer die Einschätzung des
       Gerichtshofs für verfehlt“, sagte der Vorsitzende Richter Walter Reccius
       zur Begründung. Daher fühle sich seine Kammer nicht an die eigentlich
       bindende Rechtsauffassung des europäischen Gerichts gebunden.
       
       Zum Sachverhalt: Am 5. Februar 2011 war es an der hannöverschen Fankneipe
       „Schateke“ vor dem Bundesligaspiel Hannover 96 gegen VfL Wolfsburg zu
       Krawallen gekommen, die von den „Ultras“ – radikalen Fans – beider Vereine
       ausgelöst worden waren.
       
       ## 25 Euro für den Verhinderungsgewahrsam
       
       Kai Müller wurde zusammen mit 17 anderen Leuten von der Polizei
       aufgegriffen und bis nach dem Spiel in den „Verhinderungsgewahrsam“
       genommen, „um möglichen künftigen Straftaten vorzubeugen“. Danach sollte er
       25 Euro für den Arrest bezahlen und landete in der Polizei-Datei
       „Gewalttäter Sport“.
       
       Müller klagte dagegen. Sein Anwalt Andreas Hüttl legte im VG-Verfahren ein
       Urteil des EGMR aus Straßburg vom 1. Dezember 2011 vor. Dieses bezog sich
       auf die Demonstranten beim G8 Gipfel, die sechs Tage lang in
       Unterbindungshaft genommen worden waren.
       
       Der EGMR verurteilte den Freiheitsentzug schon wegen der Dauer als
       unverhältnismäßig, führte jedoch in der Urteilsbegründung aus, dass er ganz
       grundsätzlich diese Vorschriften in den deutschen Polizeigesetzen mit der
       Menschenrechtskonvention für unvereinbar halte.
       
       Nach Auffassung des EGMR ist ein Präventivgewahrsam außerhalb eines
       Strafverfahrens unzulässig. Auf der Basis dieser Straßburger Entscheidung
       hob das Landgericht Rostock am 19. April diesen Jahres einen polizeilichen
       Unterbindungsgewahrsam auf, den das dortige Amtsgericht zuvor gebilligt
       hatte.
       
       ## In der Verhandlung hatte das Gericht noch Zweifel
       
       Während auch das VG Hannover in der mündlichen Verhandlung noch erhebliche
       Zweifel an der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Praxis der Ingewahrsamnahme
       äußerte, kam bei der Urteilsverkündung die Kehrtwende.
       
       „Die Auseinandersetzungen hatten die Qualität eines Landfriedensbruchs,
       weitere Ausschreitungen waren unmittelbar zu befürchten“, sagte Richter
       Reccius.
       
       Anders als der EGMR hat anklingen lassen, ist der Verhinderungsgewahrsam
       nach Auffassung der Kammer nicht auf den Bereich der Strafverfolgung
       beschränkt. Straftaten zu verhindern sei originäre Aufgabe der Polizei und
       nicht Teil der Strafverfolgung. Da sich die Kammer ihrer Rechtsauffassung
       wohl selbst nicht ganz sicher ist, ließ sie ausdrücklich eine Berufung zu.
       
       „Das ist schon eine merkwürdige Entscheidung“, kommentiert Anwalt Andreas
       Hüttl die Rolle rückwärts des Gerichts. Über der ganzen Urteilsbegründung
       der als polizeifreundlich bekannten Kammer habe die Frage geschwebt: „Was
       soll die Polizei denn sonst machen“, sagt der Strafverteidiger. „Man kann
       aber nicht rechtswidrige Zustände aufrechterhalten, weil man nicht weiß,
       was man sonst machen soll.“
       
       ## Die formelle Rüge aus Straßburg fehlt
       
       VG-Sprecherin Antje Niewisch-Lennartz verteidigt ihre Kollegen. Ein Gericht
       sei nicht an Entscheidungen übergeordneter Instanzen – außer an das
       Bundesverfassungsgericht – gebunden. Bislang habe der EGMR die deutsche
       Praxis formell nicht gerügt. „Dann muss sich der Menschenrecht-Gerichtshof
       aufraffen und das beanstanden“, sagt Niewisch-Lennartz.
       
       Dazu kommt es vielleicht ja bald. Denn der Göttinger Anwalt Sven Adam hat
       drei Klagen gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg beim
       Bundesverfassungsgericht eingereicht, die in Zusammenhang mit
       Freiheitsentziehungen bei den Castor-Transporten stehen. Adam prophezeit:
       „Da wird es noch erheblichen Streit zwischen dem Verfassungsgericht und dem
       Europäischen Gerichtshof geben.“
       
       *Name geändert
       
       22 Jul 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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