# taz.de -- Urteil zu Wahlrecht für Auslandsdeutsche: Mitbestimmung aus der Ferne
       
       > Deutsche, die noch nie drei Monate in Deutschland gelebt haben, dürfen
       > nicht wählen. Diese Regelung ist verfassungswidrig, entschied nun das
       > Verfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: „Mindestmaß an realer Verbindung“ zu Deutschland: Zwei Wähler in Tracht.
       
       FREIBURG taz | Der Bundestag muss das Wahlrecht der Auslandsdeutschen neu
       regeln. Das entschied jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
       in Karlsruhe auf Klage von zwei deutschen Frauen, die in Belgien leben.
       
       Derzeit haben rund 1,14 Millionen Deutsche ihren Wohnsitz im Ausland, die
       meisten in der Schweiz (252.000), Spanien (194.000) und Österreich
       (130.000). An der Bundestagswahl dürfen sie nur teilnehmen, wenn sie in den
       vergangenen 25 Jahren für mindestens drei Monate in Deutschland gemeldet
       waren. Das soll sicherstellen, dass die Wähler auch einen gewissen Bezug zu
       Deutschland haben.
       
       Früher verhinderten ähnliche Klauseln, dass DDR-Deutsche in der
       Bundesrepublik mitwählen und das Wahlergebnis im Sinne der DDR-Führung
       beeinflussen.
       
       Den aktuellen Karlsruher Beschluss hatten zwei Frauen ausgelöst, die beide
       1982 in Belgien geboren wurden. Ihre deutschen Eltern waren vor ihrer
       Geburt aus Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen nach Belgien gezogen.
       Die Frauen wollten an der Bundestagswahl 2009 teilnehmen, durften aber
       nicht, weil sie in den vergangenen 25 Jahren nicht in Deutschland gewohnt
       hatten.
       
       Nach Auffassung des Verfassungsgerichts ist dies keine sinnvolle
       Differenzierung unter den Auslandsdeutschen. Einerseits dürften Personen
       wählen, die als Säugling drei Monate in Deutschland lebten. Andererseits
       seien Deutsche ausgeschlossen, die zwar seit 25 Jahren im benachbarten
       Ausland lebten, aber in Deutschland arbeiten und sich politisch engagieren.
       Die derzeitige Regelung verletzte den Grundsatz der "Allgemeinheit der
       Wahl".
       
       Die Bundestagswahl 2009 ist aufgrund dieses Wahlfehlers aber trotzdem
       gültig, entschied Karlsruhe. Allerdings muss der Bundestag bis zur
       Bundestagswahl 2013 eine Neuregelung treffen. Diese könnte für die
       Auslandsdeutschen großzügiger oder strenger ausfallen.
       
       Die Entscheidung fiel mit 7 zu 1 Richterstimmen. Richterin Gertrude
       Lübbe-Wolff kritisierte den Beschluss in einem Sondervotum. Der Gesetzgeber
       habe darauf vertrauen dürfen, dass die bisherige Wahlregelung für
       Auslandsdeutsche verfassungskonform ist, weil das Bundesverfassungsgericht
       sie zuletzt 1990 bestätigt hatte.
       
       Der Bundestag muss bis zur Neuwahl im September 2013 ohnehin das Wahlrecht
       reformieren. Im Juli beanstandete das Verfassungsgericht, dass zu viele
       Überhangmandate ohne Ausgleich möglich sind. Auch dabei urteilte das
       Gericht strenger als früher. (Az. 2 BvC 1/11 und 2/11)
       
       7 Aug 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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