# taz.de -- Abschiebung nach Ungarn gestoppt: Kein sicherer Drittstaat
       
       > Ein Stuttgarter Gericht hat die Abschiebung eines Asysuchenden nach
       > Ungarn gestoppt. Dort drohe ihm „unmenschliche oder erniedrigende
       > Behandlung“.
       
 (IMG) Bild: Müssen auch in Deutschland hinterm Zaun leben: Asylsuchende im Aufnahmeheim.
       
       STUTTGART dapd | Wegen des Risikos menschenunwürdiger Behandlung hat das
       Verwaltungsgericht Stuttgart die Abschiebung eines Asylsuchenden nach
       Ungarn untersagt.
       
       Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem aus dem Iran
       stammenden Mann dort aufgrund „systemischer Mängel“ des Asylverfahrens und
       der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer „unmenschlichen oder
       erniedrigenden Behandlung“ drohe. Mit derselben Begründung hatte das
       Gericht bereits die Abschiebung einer staatenlosen palästinensischen
       Familie nach Italien abgelehnt.
       
       Der Iraner war über Ungarn nach Deutschland eingereist und hatte hier einen
       Asylantrag gestellt. Nach der Dublin-II-Verordnung ist für jeden in der
       Europäischen Union eingereichten Asylantrag grundsätzlich nur ein
       Mitgliedsstaat zuständig. In diesem Fall ist es Ungarn. Daher sollte der
       Mann abgeschoben werden.
       
       Nach Auffassung der Richter würde gegen den Iraner nach seiner Überstellung
       nach Ungarn aber ein Ausweisungsbescheid ergehen und er käme in Haft. Dort
       drohten ihm der Einsatz von Beruhigungsmitteln sowie körperliche
       Misshandlungen. Diese Maßnahmen stellten eine unmenschliche und
       erniedrigende Behandlung dar.
       
       Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil nach eigenen Angaben auf einen
       Bericht von Pro Asyl aus dem Frühjahr 2012. Außerdem habe das
       Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) bei Befragungen der
       Inhaftierten festgestellt, dass in Ungarn Misshandlungen durch
       Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien. Der
       Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
       
       28 Aug 2012
       
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