# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Post muss NPD-Postillen austragen
       
       > Der Bundesgerichtshof hält ein vierseitiges Werbeblatt der sächsischen
       > NPD für eine „Zeitung“. Der Staat müsse bei der Pressefreiheit neutral
       > bleiben.
       
 (IMG) Bild: Gerichtsentscheidung: Die Post muss Zeitungen - unabhängig vom Inhalt - befördern.
       
       FREIBURG taz | Die Post muss NPD-Zeitungen an alle Haushalte verteilen. Das
       entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem
       Grundsatzurteil. Auch eine Zeitung der NPD sei eine Zeitung.
       
       Konkret ging es um ein Mitteilungsblatt der sächsischen
       NPD-Landtagsfraktion namens „Klartext“, das alle paar Wochen erscheint. Auf
       nur vier Seiten finden sich dort Berichte über NPD-Aktivitäten und
       Kommentare von NPD-Abgeordneten. In der aktuellen Ausgabe geht es zum
       Beispiel gegen die EU, Griechenland, islamistische Hassprediger und den
       Verfassungsschutz.
       
       Die NPD-Fraktion verlangt von der Deutschen Post AG, dass sie das Blatt in
       einer Auflage von 200.000 Stück mit der Tagespost an alle Haushalte der
       Stadt Leipzig verteilt. Bezahlt würde das aus Fraktionsgeldern. Doch die
       Post AG lehnte den Auftrag ab. Dagegen klagte die NPD-Fraktion. Der Streit
       ist eine Folge der Postliberalisierung. Da die Post AG kein Monopol mehr
       hat, muss sie nur bestimmte Dienstleistungen für alle Kunden anbieten. Zu
       diesen Universaldienstleistungen gehören neben Briefen und Paketen auch
       Zeitungen.
       
       Die NPD-Fraktion behauptete, ihr Mitteilungsblatt sei eine Zeitung, die
       Post AG bestritt dies. „Klartext“ sei eine unadressierte Massendrucksache,
       für die keine Beförderungspflicht bestehe, so die Post.
       
       ## Werbung für die NPD störte die Richter nicht
       
       Der BGH entschied nun, dass das NPD-Blatt eine Zeitung sei. „Klartext“ sei
       „eine periodisch erscheinende Druckschrift, die zu dem Zweck herausgegeben
       wird, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch
       presseübliche Berichterstattung zu unterrichten“, so die Richter.
       
       Da der „Klartext“ regelmäßig erscheine, sei er – anders als zum Beispiel
       ein Flugblatt – als Zeitung einzustufen. Eine Zeitung liege nicht nur dann
       vor, wenn sie an bestimmte Adressaten, zum Beispiel Abonnenten,
       ausgeliefert wird. Auch eine Drucksache an alle Haushalte könne eine
       Zeitung sein.
       
       Dass das Mitteilungsblatt von einer Landtagsfraktion herausgegeben wird und
       für diese Werbung macht, störte die Richter nicht. Bei Regelungen im
       Bereich der Pressefreiheit müsse der Staat neutral sein. Die
       Beförderungspflicht entfalle nur, wenn der Inhalt gegen Strafgesetze
       verstößt oder rassistisch ist.
       
       In den Vorinstanzen, beim Landgericht Leipzig und beim Oberlandesgericht
       Dresden, hatte die Post noch Erfolg.
       
       Die zuständige Gewerkschaft Ver.di forderte die Post auf, genau zu prüfen,
       ob das NPD-Blatt strafbare „Volksverhetzung“ enthalte. Die
       Linke-Abgeordnete Ulla Jelpke sagte, „nur ein NPD-Verbot kann verhindern,
       dass die rechte Hetze der NPD auch noch von der Post verteilt werden muss“.
       Az.: I ZR 116/11
       
       20 Sep 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Schwerpunkt Rechter Terror
       
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