# taz.de -- Wohnen: Mietwucher kann teuer werden
       
       > Bei Neuvermietungen sind der preislichen Phantasie der Berliner Vermieter
       > bislang kaum Grenzen gesetzt. Nun regt der Senat an, in solchen Fällen
       > das Wirtschaftsstrafgesetz anzuwenden.
       
 (IMG) Bild: In Berlin kann man derzeit so ziemlich alles vermieten.
       
       Der Senat hat ein neues Mittel gegen überhöhte Mieten ausgemacht.
       Stadtentwicklungssenator Michael Müller (SPD) weist die Bezirke in einem
       Rundschreiben darauf hin, dass Paragraf 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes
       (WiSTG) gegen „Mietpreisüberhöhungen“ in Berlin wieder angewendet werden
       könne. Es gebe damit eine Möglichkeit, gegen hohe Preise bei
       Neuvermietungen anzugehen. Bisher sind Mieter nur gegen Mieterhöhungen in
       einem bestehenden Mietverhältnis geschützt – der Mietpreis darf hier nicht
       höher steigen als der Mietspiegel. Bei einem Umzug gilt dieser Schutz
       bisher nicht – der Vermieter darf verlangen, was er will.
       
       Im bundesweit geltenden Wirtschaftsstrafgesetz heißt es, dass Mieten
       unangemessen hoch sind, sobald sie 20 Prozent höher sind als für
       vergleichbare Wohnungen und der Vermieter diesen Preis „infolge der
       Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ verlangt. Dass
       Wohnraum in ganz Berlin knapp ist, hatte der Senat bereits im April im
       Rahmen einer anderen Verordnung zum Mietrecht festgestellt. Nach Ansicht
       von Müller lässt sich diese Feststellung nun auf das Wirtschaftsstrafgesetz
       übertragen.
       
       Dazu muss allerdings auch die Ausnutzung des knappen Angebots durch den
       Vermieter kommen. Urteilen des Bundesgerichtshofs zufolge ist das nur der
       Fall, wenn es keine günstigere Wohnung gab – und zwar in der gesamten
       Stadt. Der Mieter muss belegen, dass er vergeblich nach preiswerteren
       Angeboten gesucht hat.
       
       Zuständig für die Kontrolle sind die Wohnungsämter der Bezirke. Die sind
       auf Hinweise von Mietern angewiesen und können theoretisch Bußgelder von
       bis zu 50.000 Euro gegen Vermieter verhängen. Unabhängig von diesem
       Ordnungswidigkeitenverfahren können die Mieter auch den Vermieter vor dem
       Zivilgericht verklagen, um eine Senkung der Miete durchzusetzen.
       
       In Berlin wurde Paragraf 5 WiSTG bereits bis 2002 angewandt. Dann
       widersprach der Bundesgerichtshof – angesichts eines hohen Leerstands von
       damals mehr als 100.000 Wohnungen. Jetzt ist der Markt wieder knapp genug,
       so der Senat.
       
       „Das ist ein Baustein von vielen, um die Mietpreisentwicklung abzudämpfen“,
       so Müllers Sprecherin Daniela Augenstein. Zwar seien die vom Bundesrecht
       vorgegebenen Hürden hoch, so dass die Regelung nicht bei jeder überteuerten
       Neuvermietung greifen wird. Aber zumindest sei „die Tür geöffnet“.
       
       Der Geschäftsführer des Mietervereins zeigte sich erfreut: „Wenn die
       Bezirksämter jetzt aktiv werden, kann dies eine wertvolle Unterstützung für
       Mieter werden“, so Reiner Wild. Mehr Mitarbeiter bekommen die Ämter für
       diese Aufgabe allerdings nicht. Müllers Sprecherin Augenstein vermutet, die
       Bezirke würden nun „Fälle herauspicken, die Mustercharakter haben“.
       
       Nach Ansicht des Grünen-Abgeordneten Andreas Otto ist das Instrument „eine
       eher umständliche Hilfslösung für Einzelfälle“. Zur Dämpfung des
       Mietenanstieges werde es wenig beitragen.
       
       Der Vermieterverband BBU warnte seine Mitglieder am Donnerstag: Sie sollten
       jetzt das Wirtschaftsstrafgesetz „im Auge behalten“, heißt es im internen
       Mitgliederbereich der Webseite.
       
       19 Jul 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Sebastian Heiser
       
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