# taz.de -- Fall Mollath: Verfassungsbeschwerde erfolgreich
       
       > Noch ein Sieg für Mollath: Das Bundesverfassungsgericht gab seiner
       > Beschwerde gegen die Entscheidung zweier Gerichte statt. Bayerns
       > Justizministerin Merk erntet Kritik.
       
 (IMG) Bild: Auf langes Leid folgt nun Freude: Gustl Mollath.
       
       KARLSRUHE dpa | In einer ersten Reaktion auf die Entscheidung des
       Bundesverfassungsgerichts zugunsten von Gustl Mollath hat sein Anwalt
       scharfe Kritik an der bayerischen Justiz sowie an Ministerin Beate Merk
       (CSU) geübt. Die Richter in Bayern hätten Mollath mit „unverantwortlicher
       Leichtfertigkeit“ in der Psychiatrie untergebracht und trotz neuer
       Erkenntnisse mit „stupendem Starrsinn an ihren Fehlentscheidungen
       festgehalten“, warf Rechtsanwalt Michael Kleine-Cosack ihnen am Donnerstag
       in Freiburg vor.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor Mollaths Beschwerde gegen
       Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg
       stattgegeben. Die Beschwerde sei „offensichtlich begründet“, hieß es. „Die
       Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit
       der Person (...) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
       (...).“ Die Sache werde deshalb zur erneuten Entscheidung an das
       Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
       
       Mollath ist zwar inzwischen auf freiem Fuß. Dennoch sei die nachträgliche
       verfassungsrechtliche Überprüfung der Beschlüsse wichtig, erläuterte das
       Bundesverfassungsgericht – „denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden
       Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person“.
       
       Die Karlsruher Richter warfen ihren beteiligten Kollegen in Bayern vor,
       ihre Würdigungen nicht eingehend genug abgefasst, sondern sich mit knappen,
       allgemeinen Wendungen begnügt zu haben. „Die in den Beschlüssen
       aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Unterbringung des
       Beschwerdeführers zu rechtfertigen.“
       
       5 Sep 2013
       
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