# taz.de -- Grundsatzurteil zu Kinderbetreuung: Richterliche Hilfe zur Kita-Selbsthilfe
       
       > Wer sein Kind privat betreuen lassen muss, weil die städtischen
       > Kitaplätze nicht reichen. hat das Recht auf Schadenersatz, urteilt das
       > BVG.
       
 (IMG) Bild: Kitaplatz macht Kinder glücklich – und die Eltern auch
       
       LEIPZIG taz | Eltern können sich die Kosten einer selbstorganisierten
       Kinderbetreuung von der eigentlich zuständigen Kommune erstatten lassen.
       Das entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in einem
       Grundsatzurteil. Eine rheinland-pfälzische Lehrerin bekommt jetzt rund
       2.200 Euro zurück.
       
       Der konkrete Fall spielt in Mainz. Sabine K. war im Jahr 2011 Referendarin
       im Schuldienst. Für ihre damals zweijährige Tochter beantragte sie bei der
       Stadt einen Kitaplatz, doch die Stadt reagierte nicht. Auch rund 30 private
       Kindergärten ließen die junge Pädagogin abblitzen. Erst eine private
       Elterninitiative nahm das Mädchen dann in Obhut.
       
       Als Sabine K. von der Stadt die Kosten – rund 400 Euro/Monat – einklagte,
       ging es schnell. Nur einen Monat später hatte sie den erwünschten
       städtischen Kita-Platz. Die Kosten für die rund halbjährige Übergangslösung
       wollte die Stadt Mainz freilich nicht übernehmen. Für eine derartige
       Kostenerstattung gebe es keine gesetzliche Grundlage, erklärten die
       Juristen der Stadt.
       
       Damit wollten die Gerichte die Stadt Mainz aber nicht wegkommen lassen. Vom
       Mainzer Verwaltungsgericht über das OVG Koblenz bis jetzt zum
       Bundesverwaltungsgericht entschieden alle Instanzen für Sabine K. und ihre
       Tochter. Die richterliche Begründung für den rechtlichen
       Erstattungsanspruch war allerdings jeweils eine andere. Die Leipziger
       Richter legten nun eine Bestimmung aus dem Sozialrecht analog aus
       (Paragraph 34a SGB VIII).
       
       ## Vorherige Betreuungsplatzklage nicht nötig
       
       Damit ist nun auch geklärt, dass Eltern Kostenerstattung auch dann
       erhalten, wenn sie vorher keinen Betreuungsplatz eingeklagt haben, so der
       Vorsitzende Richter Jürgen Vormeier. Es genüge, wenn sie die zuständige
       Kommune auf den Bedarf hingewiesen haben und die Bereitstellung einer
       Betreuung „keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat“.
       
       Das Urteil gilt direkt nur für Rheinland-Pfalz, wo schon seit 2008 ein
       landesrechtlicher Anspruch auf einen Kita-Platz besteht. Die Grundsätze
       sind aber, so Richter Vormeier, auf den bundesgesetzlichen Kita-Anspruch,
       der seit August 2013 gilt, übertragbar.
       
       Da die Stadt Mainz Sabine K. zunächst gar keine Angebote machte, konnte das
       Urteil nicht klären, aus welchen Gründen Eltern ein Angebot ablehnen
       können, etwa weil die Kita zu weit vom Wohnort entfernt ist.
       
       12 Sep 2013
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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