# taz.de -- Grundsätze für Überwachung: Im Einklang mit Menschenrechten
       
       > Die Überwachung muss endlich gestoppt werden – weltweit. 13 Grundsätze
       > für mehr Privatsphäre und Meinungsfreiheit im Netz.
       
 (IMG) Bild: Nach welchen Prinzipien guckt hier die Kamera zu?
       
       Die Häufigkeit, mit der Staaten Kommunikation überwachen, abhören,
       analysieren und speichern, steigt dramatisch – mit der Gefahr, dass anhand
       der gesammelten Daten Profile zu Personen erstellt werden, die sensible
       Informationen, etwa politische und religiöse Ansichten enthalten. Eine
       klare Verletzung der Privatsphäre.
       
       Trotz dieses enormen Missbrauchspotenzials besteht oftmals kein
       ausreichender Schutz der Kommunikationsdaten. Umgekehrt fehlt es an
       Beschränkungen dafür, wie die Daten von Behörden gewonnen, geteilt und
       gespeichert werden dürfen.
       
       Damit Staaten tatsächlich ihren internationalen menschenrechtlichen
       Verpflichtungen in Bezug auf Kommunikationsüberwachung nachkommen, müssen
       sie Grundsätze einhalten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres
       Staatsgebietes gelten – und außerdem rechtlich höher zu bewerten sind als
       der Zweck der Überwachung, sei es Strafverfolgung, nationale Sicherheit
       oder sonstige behördliche Ziele. Deshalb muss Kommunikationsüberwachung,
       die geschützte Informationen betrifft, im Einklang mit den folgenden
       Grundsätzen stehen.
       
       Gesetzmäßigkeit: Jede Beschränkung des Rechts auf Privatsphäre muss
       gesetzlich vorgeschrieben sein. Ohne präzise Rechtsgrundlage darf der Staat
       keine entsprechende Maßnahmen einführen oder durchsetzen. Angesichts der
       Geschwindigkeit des technologischen Wandels sollten Gesetze, die das Recht
       auf Privatsphäre beschränken, regelmäßig parlamentarischer Kontrolle
       unterliegen.
       
       Rechtmäßiges Ziel: Gesetze sollten nur Kommunikationsüberwachung durch
       spezifizierte Behörden erlauben, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen, das
       im Einklang mit der demokratischen Gesellschaftsordnung steht.
       
       Notwendigkeit: Gesetze, die Kommunikationsüberwachung durch den Staat
       erlauben, müssen die Überwachung auf das zweifellos und nachweislich
       Notwendige beschränken, um ein legitimes Ziel zu erreichen.
       Kommunikationsüberwachung darf nur durchgeführt werden, wenn es das einzige
       Mittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels ist.
       
       Angemessenheit: Jeder Fall der gesetzlich autorisierten
       Kommunikationsüberwachung muss geeignet sein, das spezifische legitime
       Ziel, welches festgelegt wurde, zu erfüllen.
       
       Verhältnismäßigkeit: Kommunikationsüberwachung sollte als hochgradig
       invasive Handlung angesehen werden, die in die Privatsphäre und die freie
       Meinungsäußerung eingreift und somit die Grundlagen einer demokratischen
       Gesellschaft bedroht. Entscheidungen über solche Eingriffe müssen die
       gesuchten Vorteile gegen die Schäden der Eingriffe abwägen und deren
       Schwere berücksichtigen.
       
       Zuständige gerichtliche Behörden: Bestimmungen in Bezug auf die
       Kommunikationsüberwachung dürfen nur von zuständigen gerichtlichen
       Behörden, die unparteiisch und unabhängig sind, festgelegt werden.
       
       Rechtsstaatliches Verfahren: Staaten müssen die Menschenrechte jedes
       Einzelnen respektieren und garantieren. Dazu bedarf es rechtsstaatlicher
       Prozesse, die jegliche Beeinträchtigung der Menschenrechte ordnungsgemäß
       regeln, durchführen und der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind.
       
       Benachrichtigung des Nutzers: Personen sollten über die angeordnete
       Kommunikationsüberwachung informiert werden, sodass sie Entscheidung
       anfechten können. Des Weiteren sollten sie Zugang zu dem Material bekommen,
       welches für den Antrag der Autorisierung vorgelegt wurde.
       
       Transparenz: Staaten sollten bezüglich der Nutzung und des Umfangs der
       Kommunikationsüberwachung transparent sein. Sie sollten mindestens die
       gesammelten Informationen über die Anzahl der genehmigten und abgelehnten
       Anfragen, eine Aufschlüsselung der Anfragen nach Dienstanbieter und nach
       Ermittlungsart und -zweck veröffentlichen. Staaten sollten Personen
       genügend Informationen bereitstellen, dass sie über den Umfang, die Art und
       die Anwendung der Kommunikationsüberwachung informiert sind.
       
       Öffentliche Aufsicht: Staaten sollten unabhängige Aufsichtsmechanismen
       schaffen, die auf alle potenziell relevanten Informationen über staatliche
       Maßnahmen zugreifen können –wenn notwendig auch auf geheime oder als
       Verschlusssachen gekennzeichnete Informationen.
       
       Integrität der Kommunikation und der Systeme: Staaten sollten die
       Dienstleister oder Hardware- oder Softwarehändler nicht zwingen,
       Überwachungs- oder Beobachtungsfunktionen in ihre Systeme einzubauen oder
       bestimmte Informationen lediglich für Zwecke der staatlichen Überwachung zu
       sammeln oder zu speichern.
       
       Schutzmaßnahmen für die internationale Zusammenarbeit: Wenn Staaten Hilfe
       von einem ausländischen Dienstleister anfordern, sollten Verträge
       sicherstellen, dass immer das Gesetz desjenigen Staates angewendet wird,
       das ein höheres Schutzniveau für den Bürger aufweist. Staaten dürfen
       grenzüberschreitenden Informationsaustausch nicht dazu nutzen, bestehende
       gesetzliche Beschränkungen der Kommunikationsüberwachung zu umgehen.
       
       Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßigen Zugang: Die Staaten sollten Gesetze
       erlassen, die illegale Kommunikationsüberwachung durch öffentliche oder
       private Akteure kriminalisiert. Die Gesetze sollten ausreichende zivil- und
       strafrechtliche Sanktionen, Schutz für Whistleblower und Wege der
       Wiedergutmachung zugunsten Geschädigter enthalten. Alle unrechtmäßig
       gesammelten Informationen zählen in einem Verfahren nicht als Beweise. Das
       gesammelte Material muss nach der Auswertung zerstört oder an die
       überwachte Person zurückgegeben werden.
       
       Unter [1][https://de.necessaryandproportionate.org/text] sind die
       kompletten Grundsätze zu finden. Zusammenfassung von taz-Redakteur Ralf
       Pauli
       
       30 Sep 2013
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://de.necessaryandproportionate.org/text
       
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