# taz.de -- Bafög-Urteil zum Auslandsstudium: Nur die Verbundenheit zählt
       
       > Deutschland ist bei der Ausbildungsförderung zu strikt. Das meinen
       > jedenfalls die höchsten EU-Richter. Auch ohne Wohnsitz in Deutschland
       > bestehe ein Bafög-Anspruch.
       
 (IMG) Bild: Studenten in und außerhalb Deutschlands haben Anspruch auf Förderung.
       
       LUXEMBURG dpa | Deutschland muss möglicherweise auch solchen Studenten eine
       Ausbildungsförderung (Bafög) zahlen, die vor Beginn der Ausbildung nie in
       Deutschland gewohnt haben und gar nicht in Deutschland studieren wollen.
       Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
       Donnerstag in Luxemburg hervor. Der Wohnsitz könne nicht der einzige
       Maßstab für die für Bafög nötige Verbundenheit mit der deutschen
       Gesellschaft sein, entschieden die Richter.
       
       Im vorliegenden Fall ging es um einen in Brasilien geborenen deutschen
       Staatsbürger, der mit seinen Eltern in Istanbul wohnte und für ein Studium
       in den Niederlanden deutsches Bafög beantragte. Der Antrag war von den
       Behörden in Hannover abgelehnt worden, weil eine Förderung bei Deutschen
       ohne Wohnsitz in Deutschland nur bei besonderen Umständen und auch nur bei
       einem Studium im Wohnsitzland des Betreffenden möglich sei.
       
       Das Verwaltungsgericht in Hannover muss nach dem Urteil des EuGH nun noch
       einmal prüfen, ob es nicht doch eine besondere Verbundenheit des Mannes,
       der in Istanbul und Barcelona deutsche Schulen besuchte, mit Deutschland
       gibt. Die EuGH-Richter meinten, es sei legitim, wenn Studienbeihilfen nur
       Studierenden gezahlt würden, die sich „bis zu einem gewissen Grad“ in die
       Gesellschaft des fördernden Staates integriert haben. Der Nachweis eines
       „tatsächlichen Bandes der Integration“ dürfe aber nicht nur vom Wohnsitz
       abhängig gemacht werden.
       
       Auch in einem anderen Fall seien die deutschen Bafög-Vorschriften zu
       streng, urteilten die höchsten EU-Richter. Hier ging es um eine in
       Großbritannien lebende Deutsche, die „Auslands-Bafög“ für eine einjährige
       Ausbildung in Tourismusfragen beantragte. Dies wurde abgelehnt, weil in
       Deutschland der entsprechende Kurs zwei Jahre dauern würde. Das Gericht
       entschied, dies sei nicht zulässig.
       
       24 Oct 2013
       
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