# taz.de -- Urteil vom Bundesgerichtshof: Bunte Wände sind Geschmackssache
       
       > Die Rechte von Vermietern werden gestärkt. Beim Auszug muss der Mieter
       > die Wohnung in „neutraler Dekoration“ zurückgeben. Auch wenn es nicht im
       > Vertrag steht.
       
 (IMG) Bild: Wer Lust auf bunte Wände hat, muss wissen: Inspiration kann teuer werden
       
       KARLSRUHE afp | Streicht ein Mieter seine Wohnung bunt, muss er sie auch
       dann neutral gestrichen zurückgeben, wenn dies im Mietvertrag nicht
       ausdrücklich geregelt ist. Machen bunte Wände eine Neuvermietung unmöglich,
       müssen Mieter beim Auszug dafür Schadenersatz leisten, entschied der
       Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az. VIII
       ZR 416/12)
       
       Die nun verurteilten Mieter hatten 2007 eine frisch in weißer Farbe
       renovierte Doppelhaushälfte übernommen und dort einzelne Wände mit
       kräftigem Rot, Gelb und Blau gestrichen. So hinterließen sie die Wohnung
       beim Auszug nach zwei Jahren.
       
       Nun muss der Beklagte laut Urteil dem Vermieter für den Neuanstrich der
       bunten Wände Schadenersatz leisten. Auch wenn der Mieter laut Vertrag nicht
       zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, müsse er die Wohnung in
       „neutraler Dekoration“ zurückgeben, damit sie weiter vermietet werden
       könne. In ausgefallenen Farben gestrichene Wände würden dagegen von vielen
       Interessenten nicht akzeptiert und die Neuvermietung solch einer Wohnung
       damit „praktisch unmöglich“.
       
       Für den Deutschen Mieterschutzbund (DMB) ist das Urteil „problematisch“:
       Zwar dürfen Mieter ihre Wohnungen weiterhin farblich gestalten wie sie
       wollen. Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam oder fehlen,
       gelte nun zweierlei Recht: Mieter, die eine farblich neutrale Wohnung
       bezogen und nicht verändert habe, müssten bei Auszug weiterhin nicht
       renovieren.
       
       Wer seine Wohnung dagegen bunt gestrichen habe, ist nun trotz fehlender
       Klauseln zu einem neutralen Anstrich verpflichtet. Der BGH begründe dies
       mit dem Mehraufwand, den der Vermieter ansonsten habe, erklärte
       DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.
       
       6 Nov 2013
       
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