# taz.de -- EuGH-Urteil zu Asylbewerbern: Poröse Drittstaatenregelung
       
       > Flüchtlinge dürfen nicht in für sie unsichere EU-Länder abgeschoben
       > werden, bestätigt der Europäische Gerichtshof – und gibt Alternativen
       > vor.
       
 (IMG) Bild: Flüchtlinge aus Afghanistan und Iran protestieren in Athen.
       
       LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Status von
       Asylbewerbern verbessert, die über für sie unsichere EU-Staaten wie
       Griechenland nach Deutschland eingereist sind.
       
       Das Gericht stellte fest, dass Flüchtlinge nicht in Länder zurückgeschickt
       werden dürfen, in denen ihnen eine „unmenschliche oder erniedrigende
       Behandlung“ droht. Zwar sind EU-Mitglieder in solchen Fällen weiterhin
       nicht verpflichtet, Asylanträge zu prüfen. Sie können es aber, oder sie
       müssen einen anderen Staat ermitteln, der die Prüfung übernimmt, wie der
       EuGH in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil entschied.
       
       Dauern diese Ermittlungen jedoch „unangemessen lange“, muss der betroffene
       Staat den Asylantrag selbst prüfen.(Az. C-4/11). Grundsätzlich gilt in der
       EU die Regel, dass dasjenige Land für das Asylverfahren verantwortlich ist,
       das der Flüchting als erstes betreten hat.
       
       Im aktuellen Fall war ein Iraner illegal über Griechenland nach Deutschland
       eingereist. Sein in Hessen gestellter Asylantrag wurde mit der Begründung
       zurückgewiesen, dass laut geltendem Recht der EU-Staat der Ersteinreise,
       also Griechenland, dafür zuständig sei. Der Iraner wurde daraufhin nach
       Griechenland abgeschoben, obwohl ihm dort wegen grundlegender Mängel des
       Asylverfahrens eine Verletzung seiner Grundrechte oder eine
       Kettenabschiebung droht. Einem früheren EuGH-Urteil nach ist eine solche
       Abschiebung deshalb unzulässig.
       
       Auf die Klage des Iraners entschied dann das Verwaltungsgericht, dass dem
       Mann wegen der Bedingungen in Griechenland Flüchtlingsstatus gewährt und
       sein Asylantrag geprüft werden müsse. Das Hessische Verwaltungsgericht
       legte den Fall wegen der unklaren Rechtslage dem EuGH vor. Die Luxemburger
       Richter entschieden nun, dass EU-Mitgliedsstaaten weiterhin nicht
       verpflichtet sind, solche Fälle selbst zu prüfen. Sie können es aber. Wenn
       sie dies nicht wollen, sind sie „verpflichtet, einen anderen dafür
       zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln“.
       
       14 Nov 2013
       
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