# taz.de -- Urteil Europäischer Gerichtshof: Verbot von Leerverkäufen rechtens
> Hochspekulative Finanzwetten auf fallende Aktienkurse bleiben in der EU
> verboten. Großbritannien hatte geklagt. London sah nationale Belange
> durch das EU-Recht tangiert.
(IMG) Bild: Die Londoner Börse ist wichtig für Großbritannien. Einschränkungen kommen da nicht so gut
BRÜSSEL rtr/afp | Das europaweite Verbot bestimmter Leerverkäufe verstößt
nicht gegen EU-Recht. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof
(EuGH) am Mittwoch und wies damit überraschend die Klage Großbritanniens
zurück, das die Kompetenzen der EU-Börsenaufsicht ESMA bei der Regelung
überschritten sah. Die Befugnisse der ESMA seien bei dem im November 2012
verhängten Verbot von den hochspekulativen Finanzwetten auf fallende
Aktienkurse genau eingegrenzt, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Der EU-Rat durfte die Regeln mit einer nur qualifizierten Mehrheit statt
einstimmig beschließen. (Az. C-270/12)
In Deutschland gilt seit Juli 2010 ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von
Aktien, Staatsanleihen aus EU-Ländern und Kreditausfallversicherungen
(Credit Default Swaps) auf diese Anleihen.
Bei Leerverkäufen wetten Spekulanten auf fallende Aktienkurse. Sie leihen
sich dazu ein Papier für eine bestimmte Zeit und verkaufen es sofort
weiter. Nach Ablauf der Frist kaufen sie ein Papier derselben Art zurück
und geben es an den Verleiher zurück. Ist der Kurs tatsächlich gefallen,
ist die Kursdifferenz abzüglich der Leihgebühr ihr Gewinn.
Großbritannien hatte geklagt, weil es den angewandten EU-Artikel 114 für
das EU-weite Verbot als unzureichende Rechtsgrundlage ansah. Die britische
Regierung verwahrt sich gegen Einmischungen durch EU-Behörden in nationale
Belange und fürchtet Nachteile für den Finanzplatz London. Das Urteil des
EuGH war so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt vor dem
Gericht im September seine Bedenken gegen das geltende Verbot vorgebracht
hatte. In vielen Fällen folgt das Gericht der Einschätzung des
Generalanwalts.
22 Jan 2014
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