# taz.de -- Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Kauf von Steuer-CDs ist in Ordnung
       
       > Rheinland-Pfalz durfte einen Datenträger kaufen, entscheidet der
       > Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes. Das Gericht setzt aber Grenzen.
       
 (IMG) Bild: Ohne Staatseinnahmen kein Sozialstaat: Der Ankauf von Datenträgern kann Steuerkriminalität aufklären.
       
       FREIBURG taz | Der Koblenzer Verfassungsgerichtshof hat gestern Ankauf und
       Verwertung der ersten von Rheinland-Pfalz beschafften Steuer-CD gebilligt –
       aber dabei Grenzen für künftige Einkäufe aufgestellt. Es dürfe keinen
       Automatismus geben, so die Richter. Rheinland-Pfalz hatte die CD, die
       Gegenstand des Verfahrens war, 2012 für 4,4 Millionen Euro beschafft. Nach
       Angaben des Landes dokumentierte sie Steuerhinterziehung von über 500
       Millionen Euro.
       
       Geklagt hatte ein Unternehmer aus Trier, dessen Name sich auf der CD
       befand. Bei einer Hausdurchsuchung fand die Steuerfahndung bei ihm
       Unterlagen zu einem Konto in Luxemburg, auf dem er rund 700.000 Euro
       deponiert hatte. Da die Zinsen nicht versteuert wurden, rechnete der Fiskus
       mit rund 60.000 Euro an hinterzogenen Steuern.
       
       Doch der Mann ging vor Gericht. Ankauf und Verwertung der CD hätten sein
       Recht auf ein faires Verfahren verletzt, so seine Argumentation. Der Staat
       dürfe sich nicht als Hehler gestohlener Daten betätigen. Die Durchsuchung
       sei deshalb rechtswidrig. Das Landgericht Koblenz billigte jedoch die
       Verwertung der CD. Dagegen legte der Betroffene
       Landes-Verfassungsbeschwerde ein.
       
       Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof erklärte nun die Verwertung
       der Daten im Fall des Unternehmers für rechtmäßig. In der Abwägung mit den
       Rechten des Beschuldigten überwiege das Interesse an einer
       „funktionstüchtigen Strafrechtspflege“. Allerdings dürfe es auch „keine
       Wahrheitsfindung um jeden Preis“ geben. Der Staat dürfe sich nicht darauf
       verlassen, dass er illegal beschaffte Daten stets verwenden könne.
       
       ## Nicht selbst strafbar
       
       Zwar gehen die Koblenzer Richter davon aus, dass sich Finanzbeamte beim
       Ankauf von illegal beschafften Steuerdaten nicht selbst strafbar machen.
       Allerdings könne das illegale Handeln von Privatpersonen dem Staat unter
       bestimmten Bedingungen zugerechnet werden. Etwa wenn der Staat automatisch
       alle angebotenen Steuer-CDs aufkaufe und so eine Anreizwirkung für
       Privatpersonen zur illegalen Beschaffung von Daten entstehe. Das könne dann
       zu einem Verwertungsverbot der Daten führen.
       
       Die Koblenzer Richter gehen damit über eine Entscheidung des
       Bundesverfassungsgerichts von 2010 hinaus, das zwar die Verwertung von
       Steuer-CDs erlaubte, sich aber nicht mit dem Ankauf beschäftigte. Die
       Koblenzer Entscheidung gilt direkt zwar nur für die Rechtslage in
       Rheinland-Pfalz, dürfte aber die Diskussion bundesweit beeinflussen.
       
       (Az.: VGH B 26/13)
       
       24 Feb 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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