# taz.de -- BGH-Urteil zu illegaler Beschäftigung: Kein Lohnanspruch für Schwarzarbeit
       
       > Handwerker, die ohne Rechnung arbeiten, können ihr Gehalt nicht
       > einklagen. Mit diesem Urteil korrigiert der Bundesgerichtshof sich
       > selbst.
       
 (IMG) Bild: Sorry, das Bild musste jetzt sein.
       
       KARLSRUHE taz | Schwarzarbeiter können ihren Lohn nicht einklagen. Das
       entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung,
       mit der er seine bisherige Rechtsprechung änderte.
       
       Konkret ging es um den Bau von vier Reihenhäusern in Schleswig-Holstein.
       Der Bauherr beauftragte die Firma P. mit Elektro-Installationen. Dabei
       sollte allerdings nur ein Betrag von 13.800 Euro in Rechnung gestellt
       werden, weitere 5.000 Euro wollte der Bauherr bar bezahlen. So wollte er
       Kosten sparen und der Handwerker Steuern hinterziehen.
       
       Doch dann zerstritt man sich. Der Bauherr behauptete, die Arbeiten seien
       mangelhaft, und er verweigerte die Zahlung des Schwarzarbeiterlohns.
       Handwerker P. betonte dagegen, dass die Mängel nur minimal seien, und
       klagte auf Zahlung des vollen Werklohns.
       
       Der BGH lehnte die Klage ab. Der Schwarzarbeiter habe keinerlei Anspruch
       auf Bezahlung der ausstehenden 5.000 Euro. Der Werkvertrag sei unwirksam,
       weil für diesen Betrag keine Umsatzsteuer bezahlt werden sollte. Das sehe
       das Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetz von 2004 vor.
       
       Der Schwarzarbeiter habe aber auch keinen Anspruch auf Wertersatz, so der
       BGH. Zwar sei der Auftraggeber „bereichert“, weil die Installation ja
       erbracht wurde. „Da hat einer einen Riesenvorteil“, sagte der Vorsitzende
       Richter Rolf Kniffka. Das Bürgerliche Gesetzbuch lasse jedoch den üblichen
       Anspruch auf Wertersatz entfallen, wenn beide Seiten gegen die Gesetze
       verstoßen haben (Paragraf 817 BGB).
       
       ## „Treu und Glauben“
       
       In einem Urteil von 1990 hatte der BGH dem Schwarzarbeiter dennoch einen
       Anspruch auf Bezahlung eingeräumt und dies mit „Treu und Glauben“
       begründet. Diese Rechtsprechung gab der BGH nun ausdrücklich auf. „Der
       Gesetzgeber wollte diese Billigkeitsüberlegungen nicht“, sagte Richter
       Kniffka. „Er hat vielmehr klargestellt, dass Schwarzarbeit kein
       Kavaliersdelikt ist und dem Gemeinwesen großen Schaden zufügt.“
       
       Der BGH hält seine neue Rechtsprechung dennoch für ausgewogen. Das aktuelle
       Urteil müsse im Zusammenhang mit einer anderen BGH-Entscheidung vom August
       2013 gesehen werden. Damals hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass
       die Auftraggeber von Schwarzarbeitern keinen Anspruch auf Gewährleistung
       haben, wenn die Leistung mangelhaft ist.
       
       Seinerzeit ging es um eine „schwarz“ gepflasterte Hausauffahrt, die alsbald
       Unebenheiten aufwies. Der BGH entschied damals, dass der Schwarzarbeiter
       die Mängel nicht beseitigen muss, weil der Vertrag ja unwirksam war. „Jetzt
       gehen beide Seiten ein großes Risiko ein“, sagte Richter Kniffka zum
       Abschluss. (Az.: VII ZR 241/13)
       
       10 Apr 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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