# taz.de -- Aus für alte Krankenversicherungskarte: Elektronisch mit Ausnahmen
       
       > Die alte Krankenversichertenkarte verliert 2015 ihre Gültigkeit. Nicht in
       > jedem Fall muss dann die neue Gesundheitskarte vorgelegt werden.
       
 (IMG) Bild: Ab 2015 noch weiter verbreitet: die neue Gesundheitskarte
       
       BERLIN dpa/taz | Die alte Krankenversicherungskarte hat Ende des Jahres
       endgültig ausgedient. Vom 1. Januar 2015 an gilt in Deutschland nur noch
       die neue elektronische Gesundheitskarte. Auf diesen Termin haben sich jetzt
       die Kassenärzte und die Krankenkassen verständigt.
       
       Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche
       Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband am Freitag mitteilten,
       verliert die alte Versichertenkarte damit zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit
       – unabhängig vom aufgedruckten Datum. Anfang Juli hatten sechs bis acht
       Prozent der Versicherten noch immer keine neue Karte beantragt oder kein
       verwendbares Foto eingeschickt.
       
       Weil der Umtausch ins Stocken geraten war, hatten die Kassen die
       Geltungsdauer der alten Karten verlängert. Ursprünglich sollten sie bereits
       zum 30. September ungültig werden. Die neue elektronische Gesundheitskarte
       soll mittelfristig den Datenaustausch zwischen Ärzten, Kliniken und
       Apotheken verbessern – etwa um Wechselwirkungen bei Medikamenten zu
       vermeiden. Kritiker bezweifeln jedoch, dass die sensiblen Patientendaten
       ausreichend geschützt sind.
       
       Eine Sprecherin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen
       versicherte unterdessen gegenüber der taz, „selbstverständlich“ hätten
       „Versicherte ab dem 1. Januar 2015 auch dann das Recht behandelt zu werden,
       wenn sie keine elektronische Gesundheitskarte beim Arzt vorlegen“. In einem
       solchen Fall gelten nach Angaben der Sprecherin folgende Regelungen in der
       Arztpraxis:
       
       Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt
       eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte
       vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden
       Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen,
       darf der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt vielmehr eine
       regelhafte Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung mit der
       Krankenkasse.
       
       Kann der Versicherte jedoch innerhalb von zehn Tagen keinen
       Versicherungsnachweis erbringen, dann ist der Arzt berechtigt, dem
       Versicherten eine Privatvergütung in Rechnung zu stellen. Wenn dem Arzt bis
       zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, ein
       Versicherungsnachweis vorgelegt wird, ist der Arzt verpflichtet, die
       Privatvergütung zurückzuerstatten.
       
       In Zahnarztpraxen gilt dagegen eine etwas abweichende Regelung: Dort
       besteht für den Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit, die
       elektronische Gesundheitskarte oder einen anderen Anspruchsnachweis seiner
       Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung vorzulegen,
       sodass vom Zahnarzt keine Privatrechnung gestellt wird. Ein Nachreichen des
       Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung
       stattgefunden hat, ist in der zahnärztlichen Praxis jedoch nicht
       vorgesehen.
       
       15 Aug 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Heike Haarhoff
       
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