# taz.de -- Verwaltungsgerichts-Urteil: Null-Toleranz für Kiffer am Steuer
       
       > Der Führerschein ist auch weiterhin schon beim Nachweis geringster Mengen
       > THC weg. Damit wies ein Leipziger Gericht die Klage eines BWL-Studenten
       > ab.
       
 (IMG) Bild: Stone free! Aber nicht am Steuer.
       
       FREIBURG taz | Kiffer können auch künftig schnell den Führerschein
       verlieren. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hielt am bisherigen
       strengen Grenzwert fest. Geklagt hatte ein BWL-Student aus
       Baden-Württemberg. Sein Blut war 2008 bei einer Verkehrskontrolle überprüft
       worden, weil er etwas träge wirkte und erweiterte Pupillen hatte.
       
       Das Labor fand 1,3 Nanogramm THC pro Milligramm Blut. THC
       (Tetrahydrocannabinol) ist der psychoaktive Wirkstoff von Cannabis.
       Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Rottweil den Führerschein. Dagegen
       klagte der Student erfolglos durch alle Instanzen, jetzt auch in Leipzig.
       
       Laut Straßenverkehrsordnung ist es verboten, unter dem Einfluss
       berauschender Mittel Auto zu fahren. Nur für Alkohol gibt es eine
       Toleranzgrenze von 0,5 Promille. Bei sonstigen Drogen gilt eigentlich das
       Prinzip der Null-Toleranz. Allerdings stellte sich heraus, dass der
       Cannabis-Wirkstoff THC im Blut auch dann noch nachweisbar ist, wenn er gar
       nicht mehr wirkt.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb 2004 gefordert, auch für THC eine
       Art Grenzwert einzuführen. Fast alle Oberverwaltungsgerichte haben diese
       Grenze inzwischen bei einem Nanogramm THC gezogen. Dieser Grenzwert ist
       immer noch streng. Es sei jedoch eine charakterliche Frage, so die
       Rechtsprechung, solange mit dem Autofahren zu warten, bis ganz sicher keine
       THC-Wirkung mehr vorhanden sei.
       
       Sachverständige wie Professor Volker Auwärter von der Freiburger
       Rechtsmedizin halten diese Grenze für deutlich zu niedrig. Er schlägt eine
       Grenze von zwei Nanogramm vor. Erst bei zwei bis fünf Nanogramm THC komme
       es bei ungeübten Konsumenten zu spürbaren Leistungseinschränkungen.
       
       ## Orientierung an Zwei-Nanogramm-Grenze
       
       Bei regelmäßigen Kiffern liege der Wert sogar noch höher. Auch der
       Bayerische Verwaltungsgerichtshof orientiert sich in seiner Rechtsprechung
       bisher an der Grenze von zwei Nanogramm. Der Student und sein Freiburger
       Anwalt Sebastian Glathe hatten deshalb die Hoffnung, dass das
       Bundesverwaltungsgericht sich den etwas großzügigeren Stimmen anschließt.
       Doch diese Hoffnung trog. Die Richter hielten die Grenze von einem
       Nanogramm in vollem Umfang aufrecht. Sie gaben nicht einmal einen Puffer
       für Mess-Ungenauigkeiten.
       
       Der Student konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen. Er macht gerade ein
       Praktikum im Ausland, bei einem internationalen Konzern, wie es hieß.
       Bisher fährt er immer noch Fahrrad. Anwalt Glathe will ihn nun überzeugen,
       auch noch den Schritt nach Karlsruhe zu gehen. Er hält die sehr niedrige
       THC-Grenze für "Willkür" und spricht von einer „verkehrsrechtlichen
       Zusatzstrafe für Kiffer“. Rügen will Glathe auch die Ungleichbehandlung mit
       Alkohol, wo - dank 0,5 Promille-Grenze - eine leichte Wirkung vom
       Gesetzgeber ausdrücklich akzeptiert werde.
       
       23 Oct 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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