# taz.de -- BGH-Urteil stärkt Mieter-Vorkaufsrecht: Schadenersatz für Mieterin
       
       > Beim Verkauf einer Wohnung haben Mieter ein Vorkaufsrecht. Wird das nicht
       > beachtet, muss der frühere Vermieter zahlen. Das bestätigt ein neues
       > Urteil des BGH.
       
 (IMG) Bild: Damit man nicht eine neue Wohnung suchen muss: Mieter haben ein Vorkaufsrecht
       
       KARLSRUHE dpa | Sind Mieter beim Verkauf ihrer Wohnung übergangen worden,
       können sie Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am
       Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter gaben damit im Grundsatz einer
       Hamburger Mieterin recht. Sie möchte Schadenersatz in Höhe von 79.428 Euro.
       Die Klägerin macht geltend, beim Verkauf ihrer Wohnung 2011 nicht die
       Gelegenheit bekommen zu haben, diese selbst zu erwerben. (Az.: VIII ZR
       51/14)
       
       „Der Bundesgerichtshof stärkt mit der heutigen Entscheidung die Rechte von
       Mietern, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an
       einen Dritten verkauft wurde“, so Lukas Siebenkotten vom Deutschen
       Mieterbund zu dem Urteil. Mieter haben beim Verkauf ihrer Wohnung ein
       gesetzliches Vorkaufsrecht. Unklar war aber ihr Anspruch auf Schadenersatz,
       wenn der Vermieter dieses Recht nicht berücksichtigt. Das Vorkaufsrecht
       gilt nicht beim Verkauf an Familienangehörige des Vermieters.
       
       Den konkreten Fall wiesen die BGH-Richter jedoch an die Vorinstanz zurück.
       Das Hamburger Landgericht muss demzufolge die Umstände noch einmal genauer
       prüfen um festzustellen, ob und wenn ja wie viel Schadenersatz die Frau
       bekommt. Es ist im Revisionsrecht möglich, dass eine Prozesspartei zwar
       grundsätzlich recht bekommt, der eigentliche Fall dann aber aufgrund der
       konkreten Umstände anders entschieden werden muss.
       
       Die Mieterin verlangt den Schadenersatz von der früheren Eigentümerin des
       Mehrfamilienhauses. Als Grund führt sie an, dass sie beim Verkauf des
       Hauses 2011 ein Vorkaufsrecht für ihre Wohnung gehabt habe. Dieses sei
       jedoch nicht berücksichtigt worden, denn sie habe von der Veräußerung erst
       einmal nichts erfahren.
       
       2012 habe der neue Vermieter ihr dann zwar ein Kaufangebot gemacht, das sie
       letztendlich auch angenommen habe. Die Wohnung sei aber knapp 80.000 Euro
       teurer gewesen als beim Verkauf durch die damalige Vermieterin 2011. Die
       Vorinstanzen hatten ihre Klage abgewiesen.
       
       Das Vorkaufsrecht solle den Mieter unter anderem davor schützen, durch den
       Käufer aus seiner Wohnung verdrängt zu werden, urteilte der BGH dagegen.
       Vereitle der Verkäufer das Vorkaufsrecht, könne der Mieter von ihm
       Schadenersatz verlangen.
       
       Nach dem Gesetz muss der Vermieter seinem Mieter die Wohnung zum Kauf
       anbieten, wenn er sein Eigentum veräußern will. Der Mieter kann nach
       Angaben des Deutschen Mieterbundes mit seiner Kauf-Entscheidung dann
       warten, bis der Vermieter einen Kaufvertrag mit einem Dritten ausgehandelt
       hat. Erst dann müsse sich der Mieter definitiv entscheiden, ob er in diesen
       Vertrag einsteigen und die Wohnung damit kaufen wolle.
       
       21 Jan 2015
       
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