# taz.de -- Urteil zu Zigarettengestank im Haus: Raucher Adolfs kann bleiben
       
       > Der BGH kippt überraschend das Räumungsurteil gegen Friedhelm Adolfs. Ob
       > es im Treppenhaus gestunken habe, sei nicht ordnungsgemäß festgestellt
       > worden.
       
 (IMG) Bild: Er kann sich freuen: Friedhelm Adolfs darf in seiner Wohnung bleiben – und weiterrauchen.
       
       KARLSRUHE taz | Der rauchende Rentner Friedhelm Adolfs kann erst mal in
       seiner Düsseldorfer Mietwohnung bleiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob
       jetzt das Räumungsurteil des Landgerichts Düsseldorf auf. Es sei nicht
       ausreichend festgestellt, ob Adolfs Rauch- und Lüftverhalten überhaupt zu
       erheblichen Geruchsbelästigungen im Treppenhaus führte.
       
       Der 76-jährige Rentner, der rund 15 Zigaretten täglich raucht, wohnt schon
       seit über vierzig Jahren im Parterre eines Düsseldorfer Mietshauses.
       Dreißig Jahre lang war er dort sogar Hausmeister. Nach drei Abmahnungen
       kündigte ihm die Vermieterin im Januar 2013. Andere Mieter des Hauses
       fühlten sich durch Zigarettengestank im Treppenhaus gestört. Das
       Amtsgericht und das Landgericht Düsseldorf bestätigten die Kündigungen.
       Adolfs habe seine Pflichten als Mieter verletzt, weil er seine verrauchte
       Wohnung nicht genügend gelüftet und die Aschenbecher nicht geleert habe.
       
       Doch in der Revision hatte Adolfs nun Erfolg. Zwar muss der BGH eigentlich
       den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt akzeptieren und kann ihn nur
       auf Rechtsfehler prüfen. Im konkreten Fall stellte der BGH jedoch eine
       Fülle von Verfahrensfehlern des Landgerichts Düsseldorf fest, sodass keine
       ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung vorlag.
       
       „Es ist uns ein Rätsel, wie das Landgericht ohne Ortstermin, ohne
       Sachverständigen und mit nur einem Zeugen feststellen konnte, dass hier
       eine so massive Störung des Hausfriedens vorgelegen haben soll“,
       argumentierte die Vorsitzende Richterin Karin Milger.
       
       ## Keine Pflicht, Aschenbecher zu leeren
       
       Die Karlsruher Richter konnten sich kaum vorstellen, dass aus der Wohnung
       eine so massive Geruchsbeeinträchtigung erfolgt sein soll. „Denkbar wäre
       das eigentlich nur, wenn die Wohnungstür schlecht abgedichtet war“, so
       Milger. Die Funktionsfähigkeit der Tür sei jedoch Sache der Vermieterin.
       
       Der BGH betonte, dass das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung habe und
       die Pflichten von Rauchern nicht abschließend festlege. Im Prinzip könnten
       Raucher in ihrer Mietwohnung aber rauchen, so viel sie wollen. Auch eine
       Pflicht zur Leerung der Aschenbecher gebe es nicht. Im Einzelfall könne es
       zwar zur Störung des Hausfriedens kommen, wenn die Beeinträchtigungen ein
       „unerträgliches“ oder „gesundheitsgefährdendes“ Ausmaß annehmen. Wo die
       Grenze konkret liegt, ließen die BGH-Richter aber offen. Über den Fall muss
       nun wieder das Landgericht Düsseldorf entscheiden.
       
       Friedhelm Adolfs war selbst nach Karlsruhe gekommen, in grauem Anzug und
       Krawatte. Nach dem Erfolg rauchte er genüsslich eine „Siegeszigarette“.
       Bisher musste er nicht aus seiner Wohnung ausziehen, weil er mit Hilfe von
       solidarischen Menschen eine Sicherheit stellen konnte. An einen dauerhaften
       Erfolg glaubt Adolfs freilich nicht. „Die werden jetzt wieder was anderes
       suchen“, sagte er nach dem Urteil. Er vermutet, dass die Vermieterin auch
       seine Wohnung zu lukrativerem Büroraum machen will. Er ist schon der letzte
       normale Mieter im Haus. (Az.: VIII ZR 186/14)
       
       18 Feb 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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