# taz.de -- Intimsphäre im Gefängnis: Nackt in der Videozelle
       
       > Das Bundesverfassungsgericht gibt einem Gefangenen Recht. Er wurde einen
       > Tag lang nackt in eine videoüberwachte Zelle gesperrt.
       
 (IMG) Bild: Ungemütlich: JVA-Zellentrakt.
       
       FREIBURG taz | Ein Strafgefangener darf nicht nackt in eine videoüberwachte
       Zelle gesperrt werden, auch nicht zur Verhütung einer Selbsttötung. Das
       entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Hessen. Der
       Vorfall ereignete sich im September 2010 in der Justizvollzugsanstalt
       Kassel I. Ein Häftling, der lange auf eine Zahnbehandlung gewartet hatte,
       zeigte sich empört, als der angekündigte Termin ausfiel, und trommelte
       gegen seine Zellentür.
       
       Daraufhin wurde er in eine videoüberwachte Zelle für suizidgefährdete
       Gefangene gebracht. Dort musste er sich einen Tag lang nackt aufhalten,
       damit er die Kleidung nicht in die Toilette stopfe und so eine
       Überschwemmung verursache, so die Begründung der Anstalt. Erst am nächsten
       Tag bekam er eine Hose und eine Decke aus besonders leicht reißbarem
       Material, aus dem kein stabiler Strick hergestellt werden kann. Tags darauf
       wurde er in seine normale Zelle zurückverlegt.
       
       Der Mann beschwerte sich, seine Rechte und seine Würde als Mensch seien bei
       der Maßnahme zutiefst verletzt worden. Er habe auch gefroren und nicht
       einschlafen können. Die Beamten hätten ihn auf dem Weg zur Zelle brutal
       behandelt. Seine Klagen wurden jedoch vom Landgericht Kassel und vom
       Oberlandesgericht Frankfurt als unbegründet abgelehnt. Seine
       Verfassungsbeschwerde hatte jetzt Erfolg. Eine mit drei Richtern besetzte
       [1][Kammer sah das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes verletzt],
       das auch die Intimsphäre schützt.
       
       Nach Auffassung der Richter ist es unzulässig, wenn ein vollständig
       entkleideter Strafgefangener über mehr als einen Tag in einer durchgängig
       videoüberwachten Zelle eingesperrt wird. Dem Gefangenen hätte „unmittelbar
       und gleichzeitig mit der Entkleidung“ Spezialkleidung zur Verfügung
       gestellt werden müssen, „um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren
       und ihn nicht zum bloßen Objekt des Strafvollzuges zu degradieren“, so die
       Richter.
       
       Beanstandet wurde auch, dass die Anstalt nicht konkret begründete, warum
       sie eine Selbstgefährdung des Gefangenen annahm. Die hessischen Gerichte
       hätten bei der Frage, ob die Anwendung körperlicher Gewalt notwendig war,
       nicht allein auf die Schilderung der Anstalt vertrauen dürfen. Auch der
       Gefangene und Zeugen hätten angehört werden müssen. (Az.: 2 BvR 1111/13)
       
       15 Apr 2015
       
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