# taz.de -- Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Mindestlohn gibt es auch feiertags
       
       > Die Richter am BGH haben die Tricks von Arbeitgebern abgelehnt. Der
       > Mindestlohn muss auch an Feiertagen und bei Krankheit gezahlt werden.
       
 (IMG) Bild: Das Urteil gilt sehr wahrscheinlich auch für den neuen branchenübergreifenden Mindestlohn.
       
       FREIBURG taz | Mindestlöhne gelten auch an Feiertagen und bei Krankheit.
       Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Das Urteil betraf zwar
       noch nicht den seit Jahresbeginn geltenden allgemeinen Mindestlohn, dürfte
       aber übertragbar sein.
       
       Zu entscheiden waren drei Fälle aus Hildesheim, Salzgitter und Cottbus. Die
       Kläger arbeiteten als pädagogische Beschäftigte bei den
       Bildungsgesellschaften faa-nord und faa-südost. Die faa-Unternehmensgruppe
       (die sich inzwischen sbh nennt) organisiert für die Arbeitsagentur Kurse
       aller Art, vom Bewerbungstraining bis hin zur Fortbildung für Friseure.
       
       Für Arbeitnehmer in der pädagogische Weiterbildung gibt es schon seit
       einigen Jahren einen Mindestlohn. Zum Streitzeitpunkt 2012/2013 lag er bei
       12,60 Euro brutto pro Stunde in Westdeutschland. Die Klägerin aus
       Salzgitter, Renate Kämpf, bekam für 29,25 Stunden pro Woche allerdings nur
       einen Brutto-Monatslohn von 1350 Euro ausbezahlt. Daraus ergab sich ein
       Stundenlohn von 10,66 Euro. Eindeutig zu wenig, schloss Kämpf und verlangte
       Nachzahlung.
       
       Der Arbeitgeber rechnete jedoch anders. Der Mindestlohn gelte nur für
       geleistete Arbeit und Urlaubstage. Er gelte nicht für Krankheitstage und
       gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wurde. Hierfür wolle er
       nur den (niedrigeren) vereinbarten Lohn zahlen. In der Praxis setzte er
       Krankheits- und Feiertage teilweise sogar mit Null Euro bei der Berechnung
       an.
       
       Wie schon in den Vorinstanzen gewannen nun auch beim Bundesarbeitsgericht
       die klagenden Beschäftigten. Auch für Feiertage und bei Krankheit muss der
       Mindestlohn bezahlt werden. Schließlich verlange in beiden Fällen bereits
       das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Beschäftigte das bekommt, was „er
       ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte“. Dies gelte auch dann, wenn sich
       das Entgelt nach einer Mindestlohn-Regelung richte, betonte das
       Bundesarbeitsgericht. Renate Kämpf bekommt nun für neun Monate eine
       Nachzahlung von rund 1000 Euro.
       
       ## Das gleiche Problem beim Mindestlohngesetz
       
       Im konkreten Fall ergab sich der Mindestlohn aus einem
       Mindestlohn-Tarifvertrag für pädagogisches Personal von 2011. Dieser war
       per Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums auf die ganze Branche
       erstreckt worden. Diese Möglichkeit bestand dank
       Arbeitnehmer-Entsendegesetz für bestimmte Branchen schon seit 2006.
       
       Seit Jahresbeginn gilt nun zudem das Mindestlohngesetz, das für alle
       Branchen einen Mindestlohn von 8,50 Euro festlegt, soweit keine besseren
       Regeln bestehen. Auch dort ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der
       Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen zu zahlen ist. Da das
       Rechtsproblem aber das gleiche ist, besteht kaum Zweifel, dass das
       Bundesarbeitsgericht auch beim allgemeinen Mindestlohn im Sinne der
       Arbeitnehmer entscheiden würde. (Az.: 10 AZR 191/14)
       
       13 May 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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