# taz.de -- Sicherungsverwahrung: Für immer drin
       
       > Die Strafgesetze wurden ab den 90er Jahren immer restriktiver, obwohl zum
       > Beispiel die Zahl der Sexualmorde zurückging. Die Sicherungsverwahrung
       > ist ein Beispiel dafür.
       
 (IMG) Bild: Bei der Sicherungsverwahrung wird der Verurteilte nach verbüßter Strafe nicht aus der Haft entlassen, sondern muss weiter im Gefängnis bleiben - bis er nicht mehr gefährlich ist
       
       BERLIN taz Derzeit sitzen in Deutschland rund 500 Personen in
       Sicherungsverwahrung. Verglichen mit rund 60.000 Strafgefangenen und 15.000
       Untersuchungshäftlingen ist die Zahl noch überschaubar. Dennoch war die
       Sicherungsverwahrung in den letzten Jahren rechtspolitisch hoch umstritten.
       Immer wieder wurden die gesetzlichen Grundlagen verschärft. Die Zahl der
       Betroffenen hat sich folglich seit 1993 verdoppelt. "Leichter rein, länger
       drin, schwerer raus" sei die Devise der Gesetzesänderungen gewesen, so
       fasste jüngst Klaus Tolksdorf, Präsident des Bundesgerichtshofs (BGH), die
       Reformen zusammen. Er meinte das kritisch.
       
       Bei der Sicherungsverwahrung wird der Verurteilte nach verbüßter Strafe
       nicht aus der Haft entlassen, sondern muss weiter im Gefängnis bleiben -
       bis er nicht mehr gefährlich ist. Alle zwei Jahre werden die Verwahrten
       begutachtet.
       
       Die praktische Bedeutung der Sicherungsverwahrung nahm allerdings immer
       mehr ab - bis in den 90er-Jahren Sexualmorde an Kindern zum Medienthema
       wurden. Obwohl die Zahl der Sexualmorde insgesamt zurückging, entstand
       anhand weniger Einzelfälle der Eindruck, Kinder würden zu wenig vor
       gefährlichen Rückfalltätern geschützt. Gerhard Schröder brachte 2001 als
       Kanzler die Volksstimmung auf den Punkt: "Wegsperren - und zwar für immer".
       
       Eine der rund sechs Verschärfungen war besonders umstritten: So wurde 2005
       bundesweit die sogenannte "nachträgliche Sicherungsverwahrung" eingeführt.
       Bis dahin musste die Verwahrung bereits mit dem Strafurteil ausgesprochen
       werden. Jetzt konnte sie auch kurz vor der Entlassung angeordnet werden.
       Bedingung ist allerdings, dass sich die fortdauernde Gefährlichkeit erst in
       der Haft erweist. Die Strafgerichte haben diese Einschränkung bisher sehr
       streng beachtet. Eine nachträgliche Korrektur des Strafurteils lassen sie
       nicht zu. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kam kaum zur Anwendung.
       Die meisten Anträge wurden abgelehnt, weil sie nicht auf neue Erkenntnisse
       gestützt werden konnten. Dies führte dazu, dass immer wieder Straftäter
       nach Verbüßung ihrer Haft entlassen werden mussten, obwohl sie laut
       Gutachten als gefährlich galten.
       
       9 Mar 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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