# taz.de -- BGH bestätigt Sicherungsverwahrung: Jugendtäter bleiben im Knast
> Der Bundesgerichtshof hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung von
> Jugendlichen gebilligt. Das seit 2008 geltende Gesetz verstößt nicht
> gegen die Menschenrechte.
(IMG) Bild: Das Dilemma der Justiz: Sie muss den Schutz möglicher Opfer garantieren und Tätern die Chance bieten, wieder in Freiheit zu gelangen
Der Sexualstraftäter Daniel I. muss im Gefängnis bleiben. Der
Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte gestern in einem Grundsatzurteil die neu
eingeführte Möglichkeit, auch Täter in Sicherungsverwahrung zu nehmen, die
einst nach Jugendrecht verurteilt wurden. Das Gesetz von 2008 verstoße
nicht gegen das Grundgesetz, erklärten die BGH-Richter.
Der damals 19-jährige Schreiner Daniel I. hatte 1997 in einem Wald bei
Kelheim (Niederbayern) die 31-jährige Joggerin Margit R. überfallen und
erwürgt. Der Sterbenden riss er die Kleider vom Leib, um sich über ihr
selbst zu befriedigen. Nach diesem monströsen Mord suchte die Polizei im
damals größten Massengentest Bayerns nach dem Täter. Weil am Tatort ein
VW-Golf gesehen wurde, wurden 1.200 Golf-Fahrer der Umgebung zu einer
Speichelprobe aufgefordert, die 1998 auch zur Festnahme des
"Waldhäusl-Mörders" führte.
Wegen seiner Unreife wurde der damals noch eher kindlich wirkende
Schreinerlehrling nur nach Jugendrecht verurteilt und erhielt die
Höchststrafe von zehn Jahren. Im Juli 2008 hatte er eigentlich die Strafe
verbüßt und hätte entlassen werden müssen.
Doch fünf Tage vor seinem Entlassungstermin trat ein Gesetz in Kraft, das
der Bundestag auch mit Blick auf Daniel I. beschlossen hatte: Erstmals
können auch Jugendtäter nach der Haft in Sicherungsverwahrung kommen, wenn
sie noch gefährlich sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter zu
mindestens sieben Jahren Haft verurteilt wurde und Gutachter zum Zeitpunkt
der möglichen Freilassung eine fortdauernde Gefährlichkeit feststellen. Es
geht also nicht um Sicherungsverwahrung für Jugendliche, sondern um
Häftlinge, die bei Strafverbüßung auf die 30 zugehen.
Daniel I. war nun der Erste, auf den das Gesetz 2008 angewandt wurde. Ein
Gutachten stufte den damals 30-Jährigen als anhaltend gefährlich ein. Seine
sadistischen Neigungen seien eher noch stärker geworden. Gegenüber
Besuchern hatte er auch Mordfantasien geäußert. Wenn er schon heute
entlassen würde, drohten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" neue Taten "gegen
Leib, Leben und sexuelle Selbstbestimmung" sagte damals der Regensburger
Richter.
In der Revision beim BGH kritisierte I.s Verteidiger Gunter Widmaier, dass
das neue Gesetz verfassungswidrig sei. Die Sicherungsverwahrung hänge wie
ein Damoklesschwert über jugendlichen Straftätern. Dies verstoße gegen das
Gebot der Berechenbarkeit staatlichen Handelns.
Der BGH hat nun jedoch die Revision abgelehnt und das Gesetz nicht dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Eine Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit mit dem Vertrauensschutz des Straftäters
ergebe, dass das Gesetz verfassungskonform sei. Die Verhältnismäßigkeit sei
vor allem deshalb gewahrt, weil bei Tätern, die einst nach Jugendrecht
verurteilt wurden, jährlich geprüft werden muss, ob diese noch gefährlich
sind oder entlassen werden können. Bei der normalen Sicherungsverwahrung
muss dies nur alle zwei Jahre geprüft werden.
Der Vorsitzende BGH-Richter Armin Nack ließ auch das Argument nicht gelten,
dass die Gesetzesänderung im Jahr 2008 gegen das Verbot von rückwirkenden
Strafgesetzen verstoßen habe. Die Sicherungsverwahrung sei keine Strafe,
sondern eine Maßnahme der Prävention, betonte Nack, deshalb gelte hier das
Rückwirkungsverbot nicht.
Hier werden I.s Anwälte sicher nachhaken und den Fall vor den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte nach Straßburg bringen. Das Gericht des
Europarates hatte nämlich erst vor kurzem entschieden, dass das
Rückwirkungsverbot auch auf Verschärfungen der Sicherungsverwahrung
anwendbar ist. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die
Bundesregierung will die Große Kammer des Gerichtshofs anrufen.
Das Gesetz, über das der BGH gestern befinden musste, hat bislang keine
große praktische Bedeutung erlangt. Bisher ist Daniel I. wohl noch der
Einzige, auf den das Gesetz von 2008 angewandt wird. Kritiker befürchten
allerdings, dass Therapien in der Haft beeinträchtigt werden, wenn der
Delinquent aus Angst vor der Sicherungsverwahrung nicht mehr offen über
seine Motive und Fantasien spricht.
Bisher ist Daniel I. wohl noch der Einzige, auf den das Gesetz von 2008
angewandt wird
10 Mar 2010
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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