# taz.de -- BGH bestätigt Sicherungsverwahrung: Jugendtäter bleiben im Knast
       
       > Der Bundesgerichtshof hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung von
       > Jugendlichen gebilligt. Das seit 2008 geltende Gesetz verstößt nicht
       > gegen die Menschenrechte.
       
 (IMG) Bild: Das Dilemma der Justiz: Sie muss den Schutz möglicher Opfer garantieren und Tätern die Chance bieten, wieder in Freiheit zu gelangen
       
       Der Sexualstraftäter Daniel I. muss im Gefängnis bleiben. Der
       Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte gestern in einem Grundsatzurteil die neu
       eingeführte Möglichkeit, auch Täter in Sicherungsverwahrung zu nehmen, die
       einst nach Jugendrecht verurteilt wurden. Das Gesetz von 2008 verstoße
       nicht gegen das Grundgesetz, erklärten die BGH-Richter.
       
       Der damals 19-jährige Schreiner Daniel I. hatte 1997 in einem Wald bei
       Kelheim (Niederbayern) die 31-jährige Joggerin Margit R. überfallen und
       erwürgt. Der Sterbenden riss er die Kleider vom Leib, um sich über ihr
       selbst zu befriedigen. Nach diesem monströsen Mord suchte die Polizei im
       damals größten Massengentest Bayerns nach dem Täter. Weil am Tatort ein
       VW-Golf gesehen wurde, wurden 1.200 Golf-Fahrer der Umgebung zu einer
       Speichelprobe aufgefordert, die 1998 auch zur Festnahme des
       "Waldhäusl-Mörders" führte.
       
       Wegen seiner Unreife wurde der damals noch eher kindlich wirkende
       Schreinerlehrling nur nach Jugendrecht verurteilt und erhielt die
       Höchststrafe von zehn Jahren. Im Juli 2008 hatte er eigentlich die Strafe
       verbüßt und hätte entlassen werden müssen.
       
       Doch fünf Tage vor seinem Entlassungstermin trat ein Gesetz in Kraft, das
       der Bundestag auch mit Blick auf Daniel I. beschlossen hatte: Erstmals
       können auch Jugendtäter nach der Haft in Sicherungsverwahrung kommen, wenn
       sie noch gefährlich sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter zu
       mindestens sieben Jahren Haft verurteilt wurde und Gutachter zum Zeitpunkt
       der möglichen Freilassung eine fortdauernde Gefährlichkeit feststellen. Es
       geht also nicht um Sicherungsverwahrung für Jugendliche, sondern um
       Häftlinge, die bei Strafverbüßung auf die 30 zugehen.
       
       Daniel I. war nun der Erste, auf den das Gesetz 2008 angewandt wurde. Ein
       Gutachten stufte den damals 30-Jährigen als anhaltend gefährlich ein. Seine
       sadistischen Neigungen seien eher noch stärker geworden. Gegenüber
       Besuchern hatte er auch Mordfantasien geäußert. Wenn er schon heute
       entlassen würde, drohten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" neue Taten "gegen
       Leib, Leben und sexuelle Selbstbestimmung" sagte damals der Regensburger
       Richter.
       
       In der Revision beim BGH kritisierte I.s Verteidiger Gunter Widmaier, dass
       das neue Gesetz verfassungswidrig sei. Die Sicherungsverwahrung hänge wie
       ein Damoklesschwert über jugendlichen Straftätern. Dies verstoße gegen das
       Gebot der Berechenbarkeit staatlichen Handelns.
       
       Der BGH hat nun jedoch die Revision abgelehnt und das Gesetz nicht dem
       Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Eine Abwägung der
       Interessen der Allgemeinheit mit dem Vertrauensschutz des Straftäters
       ergebe, dass das Gesetz verfassungskonform sei. Die Verhältnismäßigkeit sei
       vor allem deshalb gewahrt, weil bei Tätern, die einst nach Jugendrecht
       verurteilt wurden, jährlich geprüft werden muss, ob diese noch gefährlich
       sind oder entlassen werden können. Bei der normalen Sicherungsverwahrung
       muss dies nur alle zwei Jahre geprüft werden.
       
       Der Vorsitzende BGH-Richter Armin Nack ließ auch das Argument nicht gelten,
       dass die Gesetzesänderung im Jahr 2008 gegen das Verbot von rückwirkenden
       Strafgesetzen verstoßen habe. Die Sicherungsverwahrung sei keine Strafe,
       sondern eine Maßnahme der Prävention, betonte Nack, deshalb gelte hier das
       Rückwirkungsverbot nicht.
       
       Hier werden I.s Anwälte sicher nachhaken und den Fall vor den Europäischen
       Gerichtshof für Menschenrechte nach Straßburg bringen. Das Gericht des
       Europarates hatte nämlich erst vor kurzem entschieden, dass das
       Rückwirkungsverbot auch auf Verschärfungen der Sicherungsverwahrung
       anwendbar ist. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die
       Bundesregierung will die Große Kammer des Gerichtshofs anrufen.
       
       Das Gesetz, über das der BGH gestern befinden musste, hat bislang keine
       große praktische Bedeutung erlangt. Bisher ist Daniel I. wohl noch der
       Einzige, auf den das Gesetz von 2008 angewandt wird. Kritiker befürchten
       allerdings, dass Therapien in der Haft beeinträchtigt werden, wenn der
       Delinquent aus Angst vor der Sicherungsverwahrung nicht mehr offen über
       seine Motive und Fantasien spricht.
       
       Bisher ist Daniel I. wohl noch der Einzige, auf den das Gesetz von 2008
       angewandt wird
       
       10 Mar 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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