# taz.de -- Prozess um das Kultur-Internetportal: Rückschlag für Perlentaucher.de
       
       > Der Bundesgerichtshof wird wohl einen neuen Prozess um die
       > Zusammenfassung von Buchkritiken anordnen. Geklagt hatten "Süddeutsche
       > Zeitung" und "FAZ".
       
 (IMG) Bild: Perlentaucher.de lizensiert seine Zusammenfassungen von Buchrezensionen an Internet-Buchläden.
       
       Der Prozess um das Kulturinternetportal [1][Perlentaucher.de] dürfte in
       eine neue Runde gehen. Der BGH deutete an, dass er die bisher für die
       Website positiven Urteile aufheben und eine neue Verhandlung beim
       Oberlandesgericht Frankfurt anordnen wird. Ganz am Ende dürften die Kläger,
       "Süddeutsche Zeitung" und "FAZ", den Prozess aber doch überwiegend
       verlieren.
       
       Perlentaucher.de ist ein Internet-Portal, das täglich die Kulturseiten
       großer Tageszeitungen zusammenfasst. Er finanziert sich überwiegend über
       die Werbung, die Verlage auf der Perlentaucher-Seite schalten. Außerdem
       werden Perlentaucher-Texte - vor allem Zusammenfassungen von
       Buchrezensionen - auch an Internet-Buchläden lizensiert. Zunächst war
       amazon Vertragspartner, jetzt ist es buecher.de. Dort finden sich zu vielen
       Büchern neben dem Werbetext des Verlags auch die vom Perlentaucher
       erstellten "Notizen".
       
       Nur gegen diese Weiter-Lizensierung der Perlentaucher-Zusammenfassungen
       klagen die Zeitungen. Dennoch sieht Thierry Chervel, der Geschäftsführer
       des seit zehn Jahren bestehenden Perlentauchers, das Projekt existenziell
       bedroht. "Wenn wir verlieren kämen zehntausende Euro an Prozess- und
       Anwaltskosten auf uns zu."
       
       Cornelie von Gierke, die Anwältin von "SZ" und "FAZ" wertet die
       Perlentaucher-Zusammenfassungen als eine unerlaubte "Vervielfältigung" der
       Original-Rezension. "Meist wird das Original zwar auf ein Viertel oder ein
       Fünftel der Länge gekürzt, aber alle farbigen und prägnanten Formulierungen
       der Orginal-Rezension bleiben erhalten."
       
       Dem hielt Thierry Chervell entgegen, dass die Zeitungen hier nur einige
       Extrembeispiele aus der Anfangszeit des Perlentauchers zum Gegenstand ihrer
       Klage gemacht hätten. "Normalerweise geben wir den Inhalt der Rezension in
       eigenen Worten wieder und zitieren nur punktuell". Doch auch bei den rund
       zwanzig von "SZ" und "FAZ" beanstandeten Zusammenfassungen sah Reiner Hall,
       der Anwalt des Perlentauchers, noch eine zulässige Inhaltsangabe. "Soweit
       zitiert wurde, ist dies kenntlich gemacht und vom Zitatrecht gedeckt."
       
       In der Vorinstanz beim Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Perlentaucher
       2007 gewonnen. Dort gingen die Richter von einer "freien Bearbeitung" der
       Originalrezensionen aus. Schon das Kürzen anspruchsvoller Texte sei eine
       eigenständige Leistung des Perlentauchers.
       
       Diesen Ansatz hält der BGH aber für falsch, wie der Vorsitzende Richter
       Joachim Bornkamm eingangs erklärte. Deshalb wird der BGH den Prozess wohl
       zurückverweisen. Dann müssen die Frankfurter Richter in jedem Einzelfall
       prüfen, ob eine zulässige Inhaltsangabe vorliegt oder eine unerlaubte
       Weitergabe des Originals. "Es spricht eine Menge dafür, dass es
       Inhaltsangaben sind", sagte Bornkamm. Das BGH-Urteil sollte erst am späten
       Abend verkündet werden.
       
       15 Jul 2010
       
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