# taz.de -- Caster Semenya darf nicht an den Start: Ein verstörendes Urteil
       
       > Das Schweizer Bundesgericht hat Semenya untersagt, bei der WM in Doha zu
       > starten. Grund ist der Testosteronspiegel der Leichtathletin.
       
 (IMG) Bild: 27. August 2017: Caster Semenya beim ISTAF im Berliner Olympiastadion
       
       Dieser Dauerstreit um ihre Hormonwerte zerstöre sie „mental und
       körperlich“, hatte Caster Semenya vor wenigen Wochen der BBC erzählt. Ein
       Ende des Konflikts ist indes nicht in Sicht. Am Dienstag musste die
       südafrikanische Leichtathletin einen Rückschlag verkraften, sie muss mit
       ihrem WM-Ausschluss klarkommen. Die dreifache Weltmeisterin über 800 Meter
       wird aller Voraussicht nach nicht an den Ende September beginnenden
       Wettbewerben in Doha teilnehmen können.
       
       „Ich bin sehr enttäuscht, dass ich meinen hart erarbeiteten Titel nicht
       verteidigen kann. Aber das wird mich nicht davon abhalten, weiter für die
       Menschenrechte für alle betroffenen Sportlerinnen zu kämpfen“, sagte die
       28-Jährige nach dem Urteil des Schweizer Bundesgerichtshof.
       
       In einer Pressemitteilung erklärte das Gericht, dass die im April 2018
       eingeführte Regel des Internationalen Leichtathletikverband (IAAF), nach
       der Athletinnen, deren Testosteronspiegel bestimmte Werte überschreite,
       ausgeschlossen werden dürfen, „vorerst wieder anwendbar“ ist. Es geht bei
       dem Reglement, das auf Caster Semenya zugeschnitten ist, um die Exklusion
       von Frauen mit XY-Chromosomen, die einen Testosteronspiegel aufweisen, der
       im männlichen Bereich liegt. Für den IAAF gehört die zweifache
       Olympiasiegerin Caster Semenya zu den „biologisch männlichen Athleten mit
       weiblichen Geschlechtsidentitäten“.
       
       Als Semenya vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) wegen
       Diskriminierung klagte, stritt dieser den Tatbestand gar nicht ab, urteilte
       aber, „dass […] eine solche Diskriminierung nötig, angemessen und ein
       verhältnismäßiges Mittel ist, um das Ziel der IAAF zu erreichen: die
       Integrität der Frauenleichtathletik in den betroffenen Disziplinen zu
       schützen“. Der Erhalt des fairen Wettkampfes wurde also stärker gewichtet
       als die Diskriminierung.
       
       ## Nur mithilfe einer Hormontherapie
       
       Ein durchaus verstörendes Urteil. Die praktische Konsequenz daraus, dass
       Semenya nur mithilfe einer Hormontherapie wieder auf ihren Spezialstrecken
       starten kann, nannte Ulrich Montgomery, Präsident des Weltärztebundes WMA,
       gegenüber der FAZ „inverses Doping“. Ärzte sollten sich ebenso wenig daran
       beteiligen wie beim Dopen von Sportlern.
       
       Auch das Schweizer Bundesgericht war Anfang Juni noch dem Antrag von
       Semenya gefolgt und hob das Startverbot gegen sie auf den Mittelstrecken
       auf. So nahm Caster Semenya Ende Juli am Diamond-League-Meeting in
       Stanford, Kalifornien, teil und überquertet beim 800-Meter-Lauf nach
       1:55,70 Minuten mit zweieinhalb Sekunden Vorsprung vor der Zweitplatzierten
       US-Amerikanerin Ajee Wilson die Ziellinie.
       
       Ein starkes Zeichen vor der WM und nach den vielen juristischen
       Scharmützeln, die sich nun schon über zehn Jahre hinziehen, nachdem sie
       2009 bei der WM in Berlin erstmals Gold gewann. Fernsehreporter fragten die
       damals 18-jährige Südafrikanerin, ob sie ein Mann sei. Und beim IAAF begann
       man, über Testosterongrenzwerte zu diskutieren.
       
       Die Auseinandersetzungen werden weitergehen – zumal das Schweizer
       Bundesgericht am Dienstag lediglich seine Entscheidung pro Semenya
       zurücknahm. Nach Anhörung der IAAF-Argumente hob man die provisorische
       Nichtanwendung der IAAF-Regel wieder auf.
       
       Zur Begründung betonte das Bundesgericht seine strenge Praxis, die beim
       Erlass provisorischer Maßnahmen gelten würden. Solche Anordnungen würden
       nur erfolgen, wenn eine erste Prüfung ergebe, dass die Beschwerde „sehr
       wahrscheinlich begründet“ erscheint. „Über die Beschwerde als solche hat
       das Bundesgericht noch nicht entschieden“, erklärte das Bundesgericht in
       einer Medienmitteilung.
       
       Der Leichtahtletik-Weltverband bekräftigte in einer Stellungnahme zum
       Schweizer Urteil seine Position: „Die Entscheidung sorgt für die notwendige
       Sicherheit und Gleichstellung, die alle Athleten brauchen, die sich auf die
       WM in Doha vorbereiten.“ Semenyas Anwältin Dorothee Schramm wiederum wies
       auf die Vorläufigkeit des Richterspruchs hin: „Die Verfahrensentscheidung
       hat keinen Einfluss auf den Berufungsprozess. Wir werden Casters Klage
       weiterverfolgen.“ Mit einem Urteil ist in der ersten Jahreshälfte 2020 zu
       rechnen.
       
       31 Jul 2019
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Johannes Kopp
       
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