# taz.de -- Kinderschutz: Verbot von Kindersexpuppen bleibt
> Bundesverfassungsgericht lehnt Klage von zwei pädophilen Männern ab. Zu
> groß sind die Bedenken, Hemmschwellen abzubauen.
(IMG) Bild: Es gibt kein Recht auf Kindersexpuppen, hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt
[1][Das Verbot von „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“] bleibt
bestehen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage von zwei pädophilen
Männern mit sechs zu zwei Richterstimmen ab. Die Annahme des Gesetzgebers,
der Gebrauch von Kindersexpuppen gefährde auch reale Kinder, sei
„vertretbar“, so die Richtermehrheit.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine Kindersexpuppe kauft oder besitzt. Das regelt seit 2021 das
Strafgesetzbuch in Paragraf 184l. Hersteller und Händler werden sogar mit
bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Die neue Strafrechtsnorm wurde von der
damaligen schwarz-roten Koalition beschlossen. Die seinerzeitige
Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) sprach von einem Signal an die
Gesellschaft, dass der Schutz von Kindern ernst genommen werde.
Es geht dabei um Puppen, die wie klassische Sexpuppen aus Gummi oder
Silikon gefertigt sind. Allerdings sind Kindersexpuppen nur einen Meter bis
1,40 m groß und haben die Gesichtszüge von 10- bis 14-jährigen Mädchen
(oder Jungen). Die Mädchenpuppen haben penetrierbare Scheiden-Inserts.
Solche Puppen werden in Asien hergestellt und wurden auch nach Deutschland
eingeführt. 2025 gab es in Deutschland 52 Strafverfahren im Zusammenhang
mit Sexpuppen.
Gegen das Verbot erhoben zwei pädophile Männer Verfassungsbeschwerde. Sie
sahen ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und den Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung verletzt. Sie bräuchten die Sexpuppen als
„Masturbationshilfsmittel“ zur Triebabfuhr, die niemanden schade, aber auch
zur Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen. Sie würden sonst wohl depressiv.
## Hemmschwellen würden durch Puppen gesenkt
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Der Eingriff in das Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung sei gerechtfertigt, entschied das
Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber habe „von seinem
Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht“, heißt es in
dem Beschluss. Der Bundestag durfte annehmen, dass durch die Nutzung
kindlicher Sexpuppen der Wunsch geweckt oder verstärkt werden könnte, die
an der Puppe eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität auch an einem
Kind vorzunehmen.
Sie beriefen sich auf den [2][Sexualwissenschaftler Klaus Beier] vom
renommierten Projekt „Kein Täter werden“. Beier hatte in einer
Fernsehsendung von RTL die Sorge geäußert, dass die Nutzung von Sexpuppen
die Verhaltenskontrolle von Pädophilen lockere und Taten wahrscheinlicher
mache. Wegen dieser möglichen Außenwirkung der Sexpuppennutzung sei das
Verbot auch kein Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.
Außerdem argumentierten die Verfassungsrichter, durch das Verbot von
Kindersexpuppen werde die „Objektifizierung von Kindern“ verhindert und dem
Eindruck einer gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern
entgegengewirkt.
Ein vehementes Sondervotum schrieb allerdings [3][der einst von der FDP
vorgeschlagene Verfassungsrichter] Thomas Offenloch. Für ihn ist das Verbot
von Kindersexpuppen eine unzulässige „Moralgesetzgebung“. Der Staat dürfe
keine Vorgaben für die sexuelle Selbstbefriedigung machen, weil sie
eindeutig zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehöre. Es gebe
auch keine wissenschaftlichen Studien, die eine Absenkung der Hemmschwellen
durch die Nutzung von Sexpuppen bestätige. Ein Werbeverbot für Sexpuppen
hätte genügt, um dem falschen Eindruck einer Normalisierung von Sex mit
Kindern entgegenzuwirken.
2 Jul 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Sexualisierte-Gewalt-gegen-Kinder/!5722873
(DIR) [2] https://www.rtl.de/cms/praevention-fuer-paedophile-zeigt-erfolg-therapie-kein-taeter-werden-4153633.html
(DIR) [3] /Wahl-der-Verfassungsrichter/!6096038
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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