# taz.de -- Racial Profiling in Bremen vor Gericht: Beweisen lässt sich's nicht
       
       > S. ist Schwarz. Immer wieder sei er als einziger seines
       > Streetworker-Teams von der Polizei kontrolliert worden. 2025 hat er
       > geklagt – und nun verloren.
       
 (IMG) Bild: Finden immer einen gerichtsfesten Grund für eine Kontrolle: Polizist:innen am Bremer Hauptbahnhof
       
       Racial Profiling ist verboten: Niemand darf von der Polizei (allein)
       aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert werden. S. wurde schon oft
       kontrolliert, und glaubt, dass die vielen Kontrollen seiner Person als
       Sozialarbeiter in Bremen daran liegen, dass er Schwarz ist. Wegen einer
       Kontrolle im Mai vergangenen Jahres hatte er [1][Klage vor dem Bremer
       Verwaltungsgericht eingereicht] – und verloren. Die Urteilsbegründung liegt
       nun vor.
       
       Dass es schwer werden würde, zu beweisen, dass exakt diese Kontrolle am 14.
       Mai nur aufgrund von Racial Profiling durchgeführt wurde, hatte sich schon
       am ersten von zwei Verhandlungstagen im Dezember gezeigt. Aus Sicht des
       Klägers war die Lage eindeutig: An jenem Tag war er wie die meisten seiner
       Kolleg*innen extra mit einem orangefarbenen Band als Streetworker
       gekennzeichnet. Die Kennzeichnung war zuvor in Absprache mit der Polizei
       eingeführt worden, gerade weil S. bei der Arbeit immer wieder in Kontrollen
       geraten war.
       
       Ein weiteres Indiz für Racial Profiling aus Sicht von S.: An jenem
       Aktionstag zur Hepatitis-C-Aufklärung in der Drogenszene nahe dem Bremer
       Hauptbahnhof waren ungewöhnlich viele Sozialarbeitende dabei – doch von den
       elf Mitgliedern seines Teams wurde wieder nur er, der einzige Schwarze,
       kontrolliert. Verdächtig erschien ihm auch der Ablauf der Kontrolle: Auf
       Hinweise von ihm und seinen Kolleg*innen, dass er Streetworker sei, habe
       die Beamtin zunächst gar nicht reagiert – so zumindest beschrieben es die
       Sozialarbeitenden vor Gericht.
       
       Doch in der Darstellung der Polizei sah die Gemengelage anders aus:
       Kontrolliert worden war S. demnach von der Beamtin einfach, weil er ihr am
       nächsten gestanden habe; das orangefarbene Band an seinem Rucksack habe sie
       vor der Kontrolle nicht gesehen. Und, für das Gericht im Urteil schwer
       wiegend: S. sei unmittelbar vor der Kontrolle etwas „abseits seiner
       Kollegen“ mit polizeibekannten Angehörigen der Drogenszene gesehen worden,
       denen er Gegenstände übergeben hatte – Kaffee, Tee, Süßigkeiten und
       Konsumartikel.
       
       „Hinreichende Anhaltspunkte“ für eine Identitätskontrolle, hat das
       Verwaltungsgericht in der „Gesamtschau der Umstände“ mit seinem Urteil vom
       19. Dezember festgestellt. „Dass das Verhalten des Klägers im Ergebnis aus
       der Ex-post-Perspektive betrachtet in keiner Weise vorwerfbar, sondern sein
       Einsatz vielmehr sogar gesellschaftlich ausgesprochen wertvoll war, war zur
       Überzeugung des Gerichts für die handelnde Beamtin in der konkreten
       Situation nicht ersichtlich“, heißt es in der Urteilsbegründung.
       
       Schließlich sei „mit der Identitätskontrolle sowohl generell als auch im
       hiesigen Einzelfall nur ein vergleichsweise geringfügiger
       Grundrechtseingriff verbunden“, so das Gericht.
       
       Für S. war der Vorfall einer von vielen – und einer zu viel: Seit der
       Kontrolle im März leidet er unter Panikattacken und ist berufsunfähig. Die
       Berufsgenossenschaft habe bis vor Kurzem seine Therapie bezahlt, erzählt
       er. Warum ausgerechnet diese Kontrolle ihn derart getroffen habe?
       Schockierend sei es für ihn gewesen, dass selbst vorherige Absprachen mit
       der Polizei und das Hilfsmittel des orangefarbenen Bandes nichts geändert
       hätten.
       
       Urteil und Prozess werfen ein Schlaglicht auf das besondere Problem bei
       Racial Profiling: Das Problem liegt in der Vielzahl der Fälle. Bewiesen
       werden muss aber der Einzelfall – und das ist schwer. Immer wird es auch
       Gründe geben, die auch die Sicht der Polizei stärken. Unterschiedliche
       Gründe für Kontrollen können fast immer angegeben werden.
       
       „Soweit der Kläger die Vermutung einer Anknüpfung an seine Hautfarbe mit
       Vorfällen in der Vergangenheit begründet, führt dies nicht weiter“,
       schreibt das Gericht. „Er hat hierzu vorgetragen, wenn er zusammen mit
       weißen Kollegen unterwegs gewesen sei, wäre er immer wieder von bremischen
       Polizeibeamten kontrolliert worden, weiße Kollegen hingegen nicht.“
       Unabhängig davon, ob dies zutreffe, „lässt sich daraus für den hiesigen
       Einzelfall nichts ableiten“.
       
       ## Racial Profiling wissenschaftlich belegt
       
       Wissenschaftlich herrscht Konsens über das Vorhandensein von Racial
       Profiling; die [2][Erfahrungsberichte von migrantisch wahrgenommenen
       Personen] legen es ohnehin nahe. Bereits 2023 hatte eine [3][Studie des
       Sachverständigenrats für Integration und Migration] ermittelt, dass
       Menschen, die als Ausländer wahrgenommen werden, doppelt so häufig von der
       Polizei kontrolliert werden wie andere Leute. Eine [4][Studie des
       Bundesinnenministeriums zu Rassismus in deutschen Institutionen], deren
       Abschlussbericht erst im Februar vorgelegt wurde, hat die Praxis des Racial
       Profiling bestätigt und ihre Folgen für Betroffene beschrieben.
       
       Im Mai 2025 hatte eine [5][Studie der Antidiskriminierungsstelle des
       Bundes] „Diskriminierungsrisiken“ festgestellt. Personenkontrollen „können
       anlassbezogen oder anlassunabhängig erfolgen. Dabei verschwimmen allerdings
       oft die Grenzen“, heißt es darin. „Besonders junge, männliche Personen mit
       Migrationshintergrund stehen oft im Fokus der Polizei.“ Zudem könne sich
       „Diskriminierung nicht nur in der Auswahl der kontrollierten Personen,
       sondern auch in der Intensität der Kontrollen und im Umgang mit den
       kontrollierten Personen zeigen“.
       
       Auch die besondere Intensität passt zur Schilderung von S.: Das Vorzeigen
       seines Dienstausweises, der ja belegt hätte, dass er mit den Angehörigen
       der Drogenszene dienstlich zu tun hatte, sei ihm zunächst nicht erlaubt
       worden, sagte er vor Gericht aus.
       
       Für S. bedeutet das nun, neben der psychischen Belastung, dass er die
       Kosten des Verfahrens tragen muss. Das dürfte den ein oder anderen durchaus
       abschrecken.
       
       3 Mar 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Racial-Profiling-vor-Verwaltungsgericht/!6136949
 (DIR) [2] /Toedliche-Polizeischuesse-auf-Lorenz-A/!6151985
 (DIR) [3] https://www.svr-migration.de/wp-content/uploads/2023/11/SVR-Policy-Brief_Racial-Profiling-bei-Polizeikontrollen.pdf#page=4
 (DIR) [4] https://fgz-risc.de/forschung/inra-studie
 (DIR) [5] https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/polizei_studie_lang.pdf?__blob=publicationFile&v=5
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Lotta Drügemöller
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Schwerpunkt Rechter Anschlag in Hanau
 (DIR) Schwerpunkt Polizeikontrollen in Hamburg
 (DIR) Schwerpunkt Polizeigewalt und Rassismus
 (DIR) Nancy Faeser
       
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