# taz.de -- Juristin über Schwangerschaftsabbrüche: „200 Kilometer zu reisen, ist nicht hinnehmbar“
       
       > In Deutschland sei der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen nicht
       > ausreichend gesichert, sagt Céline Feldmann vom Deutschen
       > Juristinnenbund.
       
 (IMG) Bild: Demonstrierende protestieren in Berlin gegen § 218, am 8.3.2025
       
       taz: Frau Feldmann, wann ist ein Schwangerschaftsabbruch legal in
       Deutschland? 
       
       Céline Feldmann: In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch
       grundsätzlich strafbar, aber es gibt Ausnahmen: Die medizinische
       Indikation, also wenn das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Person
       gefährdet ist, hat keine Frist. Und die kriminologische Indikation, zum
       Beispiel nach einer Sexualstraftat. Die greift bis zur 12. Woche. In beiden
       Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Am häufigsten findet ein
       Abbruch nach der Beratungslösung statt: Wenn sich die schwangere Person in
       einer anerkannten Beratungsstelle beraten lässt, mindestens drei Tage bis
       zum Abbruch wartet und den Abbruch von einer Ärzt*in durchführen lässt,
       ist dieser bis zur 12. Woche straffrei. Die Kosten werden nur übernommen,
       wenn die schwangere Person entweder über kein oder nur ein sehr geringes
       Einkommen verfügt. Und dann gibt es noch eine juristische Privilegierung
       von schwangeren Personen: Wenn sie eine Beratung hatte und der Abbruch bis
       zur 22. Woche stattfindet, sieht das Gericht von einer Strafe ab.
       
       taz: Wie bewerten Sie diese gesetzliche Lage? 
       
       Feldmann: Der Schwangerschaftsabbruch ist im Strafgesetzbuch geregelt. Hier
       gilt er in Form der Beratungsregelung als tatbestandslos, aber dennoch als
       rechtswidrig – eine Konstruktion, die in der Rechtswissenschaft heftig
       kritisiert wird. Das gibt es sonst im Strafgesetzbuch nicht und hat
       weitreichende Folgen. Durch die Stellung als „rechtswidrig“ wird
       ausgedrückt, dass der Abbruch vorwerfbares Unrecht darstellen soll. Das
       begünstigt gesellschaftliche Stigmatisierung und erschwert es, den
       Schwangerschaftsabbruch als normale Gesundheitsleistung zu betrachten. Das
       ist einer der Gründe dafür, warum Schwangerschaftsabbrüche nach der
       Beratungsregelung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen
       werden.
       
       taz: Wofür plädiert der Deutsche Juristinnenbund (DJB)? 
       
       Feldmann: Die Entscheidung über einen Abbruch ist verfassungsrechtlich
       geschützt, als Teil des reproduktiven Selbstbestimmungsrechts sowie des
       Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In Deutschland wird der
       Zugang zu einem straffreien Abbruch aber nicht ausreichend gesichert, was
       vor allem daran liegt, dass die Zahl der Anbieter sich seit 2003 fast
       halbiert hat. Besonders in ländlichen Regionen gibt es oft keine
       Versorgung. Der DJB fordert daher eine Neuregelung und eine
       Entkriminalisierung des Abbruchs. Es geht nicht um eine ethische Debatte,
       sondern um eine Frage von Rechten. Das Strafrecht ist der falsche Ort, um
       moralische Fragen zu diskutieren. Es ist auch nicht hinnehmbar, dass
       Personen bis zu 200 Kilometer reisen müssen, um einen Abbruch vornehmen zu
       lassen, besonders wenn man bedenkt, dass viele Ärzt*innen, die noch
       Abbrüche vornehmen, in den kommenden Jahren in Rente gehen werden. Das muss
       sich ändern, und ein erster Schritt wäre eine Entkriminalisierung.
       
       taz: Wie steht Deutschland da [1][im Vergleich zu anderen Ländern]? 
       
       Feldmann: Interessanterweise ist der Schwangerschaftsabbruch in vielen
       europäischen Ländern auch im Strafgesetzbuch geregelt. In den Niederlanden
       ist der Abbruch bis zur 24. Woche erlaubt, wobei es früher eine fünftägige
       Wartezeit nach der Beratung gab, die aber seit 2022 abgeschafft wurde. Also
       deutlich einfacher als bei uns. In Österreich gilt er, wie bei uns,
       grundsätzlich als Straftat, wird aber nicht verfolgt und es gibt Ausnahmen.
       Die Frist beträgt dort drei Monate, wobei theoretisch ein Abbruch bis zur
       16. Woche möglich wäre. Es gibt auch später noch Ausnahmen, zum Beispiel
       bei einer medizinischen Indikation, wenn das Leben der Schwangeren
       gefährdet ist oder der Fötus eine Gefahr darstellt.
       
       taz: Ist es auch grundsätzlich strafbar, wenn Personen aus Deutschland
       einen Abbruch im Ausland vornehmen lassen? 
       
       Feldmann: Auf der sicheren Seite ist die schwangere Person auf jeden Fall,
       wenn sie die Voraussetzungen der Beratungslösung erfüllt – dann ist der
       Eingriff nach dem Gesetz ohnehin straffrei. Theoretisch gilt das deutsche
       Strafrecht im Falle des Abbruchs für Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt
       in Deutschland haben, auch im Ausland. Ob das für die schwangere Person
       heute noch zeitgemäß ist, ist fraglich – und übrigens ein weiterer Grund,
       warum der Schwangerschaftsabbruch entkriminalisiert werden sollte.
       
       taz: 2024 [2][lag ein Gesetzentwurf vor], der einen Abbruch vor der 12.
       Woche straffrei stellen sollte. Er wurde nicht mehr beschlossen. Wie stehen
       jetzt die Chancen für eine Änderung? 
       
       Feldmann: Es ist schwer zu sagen, ob eine Gesetzesänderung noch
       durchgesetzt werden kann, besonders wenn man die Haltung von CDU und CSU
       zur Reform von Paragraf 218 betrachtet. Der Gesetzesentwurf, der von über
       324 Abgeordneten verschiedener Fraktionen unterstützt wurde, hat es leider
       nicht zur Abstimmung geschafft, dabei enthielt er den Minimalkonsens. Das
       ist enttäuschend, vor allem, weil es sich um eine langjährige und dringende
       Forderung handelt. Wir setzen uns weiterhin für die Entkriminalisierung des
       Abbruchs ein.
       
       12 Apr 2025
       
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