# taz.de -- Corona-Impfpflicht vor Gericht: Juristische Unschärfe einer Seuche
       
       > Eine Pflegehelferin hatte gegen die Impfpflicht geklagt. Nun muss das
       > Bundesverfassungsgericht entscheiden. Mit im Spiel: die Protokolle des
       > RKI.
       
 (IMG) Bild: Spaziergang in Düsseldorf gegen Corona-Maßnahmen wie Impfpflicht für Pflegekräfte im Februar 2022
       
       Osnabrück taz | Indirekt beginnt der Fall, den das Osnabrücker
       Verwaltungsgericht am Dienstagmorgen verhandelt, gleich im Foyer. Mitten
       auf dem Boden klebt ein [1][alarmroter Punkt aus Coronatagen]: „Bitte
       halten Sie Abstand!“ Pfeile zeigen auf ihm in alle Richtungen.
       
       Einige von ihnen zeigen Richtung Sitzungssaal 2. Verhandelt wird hier die
       Klage von Milojka H. 2022 war sie Pflegehelferin im Christlichen
       Krankenhaus Quakenbrück, ungeimpft. Ihr Prozessgegner ist der Landkreis
       Osnabrück. Er hatte im November 2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot
       gegen sie verhängt, gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). H. hatte nicht
       nachgewiesen, dass sie gegen Corona geimpft war, von Corona genesen oder
       von der Impfung befreit. Sie durfte deshalb nicht arbeiten.
       
       Vor Saal 2 ist die Stimmung aufgeheizt. [2][Querdenker-Wutbürger reden sich
       in Rage]. Die NS-Zeit sei nie richtig aufgearbeitet worden, wird behauptet,
       dasselbe passiere jetzt mit Corona. Ein indiskutabler Vergleich.
       
       Der Anlass der Verhandlung, das Tätigkeitsverbot ist Vergangenheit; für H.
       galt es auch nur knapp zwei Monate lang. Aber die Auswirkungen des
       Verfahrens sind immens: Bundesweit erstmalig geht es gerichtlich um die
       [3][internen Corona-Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI)] von Januar
       2020 bis April 2021.
       
       ## Ein bisschen tribunalhaft
       
       Es ist eine Sitzung, die theaterhafte Züge trägt. Gleich zu Anfang mahnt
       der Vorsitzende Richter, Verwaltungsgerichtspräsident Gert-Armin Neuhäuser,
       Richtung Querdenker: „Dieses Gericht ist [4][kein Coronatribunal!]“ Er
       betont seine sitzungspolizeilichen Befugnisse: „Die nehme ich auch wahr!“
       Es spreche nur, wem er das Wort erteile. Die Querdenker sind still.
       
       Es geht um die wissenschaftliche Basis der einrichtungs- und
       unternehmensbezogenen Impfpflicht. Es geht um die Unabhängigkeit des RKI.
       Es geht darum, wie das RKI das Bundesgesundheitsministerium (BMG)
       informiert hat, wie seine Expertise in Handeln umgesetzt wurde. Es geht um
       politische Einflussnahme. Ein bisschen tribunalhaft wirkt das schon.
       
       War die im Bundesinfektionsschutzgesetz eingeführte Impfpflicht
       verfassungswidrig, wie H. denkt? Anfang 2022 hatte das
       Bundesverfassungsgericht geurteilt, die Impfpflicht für das Pflege- und
       Gesundheitspersonal sei grundgesetzkonform. H. macht geltend, schon damals
       habe man gewusst, dass eine Corona-Impfung Ansteckungen nicht verhindere.
       [5][Die RKI-Protokolle sollen das beweisen]. Zu ihnen sagt Lars Schaade als
       Zeuge aus, Präsident des RKI, einst Leiter des Corona-Krisenstabes.
       
       Richter Neuhäuser legt Schaade Zitat nach Zitat aus den Protokollen vor.
       Fragt ihn, wie er sie versteht. Schaade, mit Rechtsbeistand gekommen,
       weicht aus, wiegelt ab, flüchtet sich in Erinnerungslücken, nebelt sich mit
       Zahlen ein, wälzt die Verantwortung von seiner Behörde auf das BMG ab, auf
       RKI-Mitarbeitende, die in den Protokollen angeblich nur ihre
       Individualmeinung sagen.
       
       ## „Wahrscheinlich sogar Fehler“
       
       Der Richter grillt ihn, teils zynisch-ironisch, betont lässig: Das seien
       doch keine „Irrungen und Wirrungen Einzelner“ gewesen, Äußerungen „einsamer
       Mitarbeiter, die auf dem Klo zu viel geraucht haben“.
       
       Schaade gibt zu, es gebe „Unschärfen“ in den Protokollen, „wahrscheinlich
       sogar Fehler“. Das RKI, an dessen Willen, die Bevölkerung zu schützen, das
       Gericht keine Zweifel hat, bekommt Schlagseite.
       
       Auch der Anwalt des Landkreises Osnabrück trägt zur Theatralik bei. Die
       Verhandlung habe ihn „nachdenklich“ gemacht, sagt er am Ende. Leider habe
       man damals nicht den Kenntnisstand von heute gehabt. Der Landkreis sei
       schuldlos. Aber das Recht, das er anwandte, stand womöglich auf tönernen
       Füßen.
       
       Der Beschluss, kurz darauf, ist eindeutig: Aussetzung des Klageverfahrens
       und Verweis an das Bundesverfassungsgericht. Dort muss jetzt die
       Grundsatzentscheidung getroffen werden, ob das Betretungsverbot nach
       Paragraf 20a IfSG in seiner mittlerweile ungültigen Fassung vom 18. März
       2022 mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen ist: konkret mit dem Recht auf
       körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 und die Berufsfreiheit nach
       Artikel 12.
       
       ## Schutz vulnerabler Personen
       
       Die Norm sei im Laufe von 2022 „in eine Verfassungswidrigkeit
       hineingewachsen“, sagt Richter Neuhäuser überzeugt, nicht nur zweifelnd. So
       sei sie grundrechtsverletzend.
       
       Der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes
       Personal sei „ein tragendes Motiv“ für die Einführung der Impfpflicht
       gewesen, sagt das Gericht. Diese Einschätzung werde durch die Protokolle
       „erschüttert“. Es ist eine Aussage, die nachhallen wird.
       
       Nicht nur, dass es einen „Kommunikationsflussverlust“ zwischen RKI und BMG
       gegeben habe. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht
       gerecht geworden, so das Gericht. In der Pandemie sei man sehr schnell
       damit gewesen, Grundrechte einzuschränken, sagt Richter Neuhäuser. Genauso
       schnell hätte man diese Einschränkung gegebenenfalls wieder aufheben
       müssen. Milojka H. wäre dann womöglich das Tätigkeits- und Berufsverbot
       erspart geblieben.
       
       4 Sep 2024
       
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