# taz.de -- Regeln für Online-Plattformen: Tricksen trotz Verbot
       
       > Große Internetkonzerne müssen sich in der EU seit 100 Tagen an strengere
       > Regeln halten. Doch eine Studie zeigt, dass es weiterhin große Defizite
       > gibt.
       
 (IMG) Bild: EU-Richtlinien werden nicht eingehalten
       
       Berlin dpa | Große Internetkonzerne aus den USA und China kommen auch
       hundert Tage nach dem Inkrafttreten des europäischen Gesetzes über
       [1][digitale Dienste (Digital Services Act, DSA)] nicht den neuen
       rechtlichen Verpflichtungen nach.
       
       Das geht aus einer Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv)
       hervor, die am Montag veröffentlicht wurde. So nutzen Amazon, Booking.com,
       Google Shopping und YouTube noch immer [2][illegale Design-Tricks] („Dark
       Patterns“), um Verbraucherinnen und Verbraucher in eine bestimmte Richtung
       zu lenken.
       
       Seit August 2023 ist es Anbietern von sehr großen Online-Plattformen
       verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch
       Designtricks auszunutzen – beispielsweise über die Farbgestaltung von
       Buttons oder lange Klickwege. „Die Menschen fühlen sich von Designtricks
       auf Online-Plattformen manipuliert, verwirrt oder ausgetrickst“, sagte
       Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher
       Beharrlichkeit Unternehmen die geltenden Gesetze missachten oder nur
       halbherzig umsetzen.“
       
       Auch bei der Transparenz von Werbekriterien entdeckten die
       Verbraucherschützer gravierende Mängel. Große Online-Plattformen seien
       verpflichtet, nachvollziehbar und leicht zugänglich darüber zu informieren,
       nach welchen Kriterien Werbungen ausgespielt werden, erklärte der vzbv.
       
       ## Probleme auch beim Kleingedruckten
       
       Diese Informationen müssten direkt über einen Klick auf die Werbung
       abgerufen werden können. „Keiner der untersuchten Anbieter ist dieser
       Verpflichtung bislang nachgekommen.“ Der Verband hatte die
       Werbeeinblendungen bei Instagram aus dem Meta-Konzern, Snapchat, TikTok und
       X/Twitter untersucht. Immerhin hätten alle bis auf Snapchat die
       Anzeigen-Inhalte als Werbung gekennzeichnet und den jeweiligen
       Werbetreibenden namentlich ausgewiesen.
       
       Nicht zufrieden sind die Verbraucherschützer auch mit der Art und Weise,
       wie die großen Internet-Player das „Kleingedruckte“ präsentieren. Nach dem
       DSA müssen die Anbieter beispielsweise ihre Kontaktinformationen gut
       auffindbar präsentieren und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
       transparent machen. Beim App-Store von Apple sowie bei Facebook und TikTok
       sei mittlerweile zwar eine Kontaktmöglichkeit auffindbar. Diese ist aus
       Sicht der Verbraucherschützer jedoch „eher schwer zugänglich“.
       
       Auch die AGB seien teilweise nur schwer auffindbar und enthielten nicht
       immer alle Pflichtinformationen, beispielsweise zu internen
       Beschwerdesystemen, bemängelte der Verband. Untersucht wurden die AGB der
       Webseiten von Booking.com und der Google-Suche sowie der Apps von TikTok
       und X/Twitter – zum Teil mit einer Länge von über 50 DIN-A4-Seiten.
       
       4 Dec 2023
       
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