# taz.de -- Pflege-Anwälte im Interview: „Die Arbeitgeber können blockieren“
       
       > Öffentliche Unternehmen kämpfen in Berlin heute mit denselben Mitteln wie
       > private Firmen, so die Anwälte Daniel Weidmann und Benedikt Rüdesheim.
       
 (IMG) Bild: Streiken geht nur mit Notdienstvereinbarung: Kundgebung in Berlin im August 2021
       
       taz: Herr Weidmann, Herr Rüdesheim, zum Streikauftakt der Berliner
       Krankenhausbewegung hat der kommunale Krankenhauskonzern Vivantes den
       Arbeitskampf seiner Beschäftigten durch zwei einstweilige Verfügungen
       kurzfristig verbieten lassen. Sie haben die Beschäftigten der
       Vivantes-Tochtergesellschaften vor dem Berliner Arbeitsgericht vertreten –
       wann dürfen Krankenhausbeschäftigte streiken – und wann nicht? 
       
       Daniel Weidmann: Das Streikrecht ist ein Grundrecht und Grundrechte gelten
       in Deutschland für alle Beschäftigten. Bei Streiks in Krankenhäusern muss
       aber auch etwa die Sicherheit der Patient:innen gewährleistet sein.
       Deshalb werden bei Krankenhausstreiks Notdienstvereinbarungen getroffen,
       die die Versorgung sicherstellen.
       
       Wie wird so eine Vereinbarung getroffen? 
       
       Weidmann: Man muss jede Abteilung durcharbeiten. Es kommen weiter Kinder
       zur Welt, weshalb es Personal in den Kreißsälen braucht. Auch die
       Notaufnahme muss besetzt sein. Eine Nasen-OP kann dagegen auch mal
       verschoben werden. Notdienstvereinbarung bedeutet: Der Betrieb wird bis auf
       das unerlässliche Maß eingeschränkt.
       
       Und wenn keine Einigung zustande kommt? 
       
       Benedikt Rüdesheim: Die Rechtsprechung ist da nicht einheitlich. In Berlin
       wurde ein Streik auch schon so lange untersagt, bis eine
       Notdienstvereinbarung getroffen wurde. Die Arbeitgeberseite kann dann
       natürlich einfach blockieren. Wir können nur spekulieren, ob dies auch die
       Strategie von Vivantes war.
       
       Weidmann: Nach Auffassung der meisten Gerichte ist es in solchen Fällen
       aber Sache der Gewerkschaft, den Notdienst sicherzustellen. Andere Gerichte
       legen den Notdienst selbst fest. Das kann man aber alles nicht vernünftig
       erörtern, wenn ein Richter so etwas kurz vor dem Wochenende ohne mündliche
       Verhandlung entscheidet. So ist das aber geschehen, als der Streik in den
       Tochtergesellschaften vorläufig verboten wurde.
       
       Rüdesheim: Es ist grundsätzlich schwierig, weil das Streikrecht nur im
       Grundgesetz, im Europarecht und in verschiedenen internationalen Abkommen
       geregelt ist. Darüber hinaus gibt es gar keine Gesetze. Alle Vorgaben gehen
       nicht aus Gesetzen, sondern aus der vergangenen Rechtsprechung hervor.
       
       Weidmann: Weil im Grundgesetz nicht viel steht, mussten die
       Richter:innen kreativ sein und daraus ihre Schlüsse ziehen. So hat sich
       in Arbeitskampffragen bereits in den 1950er Jahren ein „Richterrecht“
       herausgebildet, das leider auch durch die Nazivergangenheit und den
       vehementen Antikommunismus vieler Richter – Gendern ist hier unnötig –
       geprägt war. So hat sich in der frühen Bundesrepublik ein ausgesprochen
       restriktives Streikrecht entwickelt. Aber das nur am Rande.
       Notdienstarbeiten sind ja einleuchtend.
       
       Mit welcher Begründung wollte Vivantes die Streiks verbieten? 
       
       Rüdesheim: Im Verfahren zu den Tochtergesellschaften hatte die
       Arbeitgeberseite sich beschwert, dass der von Verdi zugesicherte Notdienst
       nicht ausreiche. Das Gericht hat daraufhin gesagt, dass die
       Arbeitgeberseite selbst über den Notdienst entscheiden darf. Dagegen haben
       wir Widerspruch eingelegt, weil das, was Vivantes vorgelegt hat, in weiten
       Teilen der normalen Besetzung entsprochen hätte. Letztlich haben wir uns
       vor Gericht auf eine Notdienstvereinbarung geeinigt. Im Verfahren der
       Muttergesellschaft hatte das Gericht den Streik komplett untersagt, weil es
       der Meinung war, dass Verdi keinen Notdienst zugesichert hätte. Vor Gericht
       hat Verdi diese Zusage dann dargelegt. Das Gericht hat das eingesehen und
       den Streik erlaubt.
       
       Weidmann: Die streikenden Krankenhausbeschäftigten sind ja sehr
       verantwortungsbewusst. Für das Wohl der Patient:innen zu kämpfen ist
       doch genau ihr Anliegen, hat oberste Priorität – auch ohne
       Notdienstvereinbarung.
       
       Berichten zufolge mussten Charité-Beschäftigte ihre Streikteilnahme
       absagen, weil Betten und Stationen trotz vorheriger Streikankündigung nicht
       geräumt worden waren. Ist das legal? 
       
       Rüdesheim: Die Gewerkschaft kann zwar sagen: Während des Streiks kommen
       soundso viele Beschäftigte nicht. Wie aber ein Krankenhaus seinen Betrieb
       organisiert, bleibt Sache der Klinikleitung. Natürlich ist das moralische
       Erpressung, wenn Betten nicht geräumt werden. Justiziabel ist es aber wohl
       nicht.
       
       Vor Gericht wurde auch erörtert, ob Verdi mit dem geforderten Tarifvertrag
       Entlastung – TV E – gegen die sogenannte Friedenspflicht verstößt. Was
       bedeutet das? 
       
       Weidmann: Wird ein Tarifvertrag abschlossen, soll auch erst einmal Ruhe
       sein. Vivantes hat jetzt gesagt, dass die Streikforderungen bereits im
       Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes geregelt seien. Verdi widerspricht.
       Da wir in diesem Verfahren nicht mandatiert sind, möchte ich mich dazu
       ungerne inhaltlich äußern. Merkwürdig ist die Chronologie der Ereignisse
       aber schon. Das Ultimatum der Beschäftigten lief 100 Tage, und dann reicht
       die Klinikleitung am letztmöglichsten Tag eine einstweilige Verfügung ein?
       Als Richter hätte ich gesagt: Das fällt Ihnen etwas spät ein.
       
       Rüdesheim: Letztlich hat der Richter wohl auch genau das gesagt: Für ein
       einstweiliges Verfügungsverfahren müsste schon ein wirklich
       offensichtlicher Verstoß vorliegen. Den sehe er nicht, deshalb wurde der
       Streik auch erlaubt.
       
       Weidmann: Ein Arbeitskampf ist eine ruppige Auseinandersetzung. Politisch
       interessant ist aber, dass öffentliche Unternehmen in Berlin heutzutage mit
       denselben Bandagen kämpfen wie ganz normale profitorientierte Unternehmen.
       Dabei wäre gerade von ihnen ein anderes Verhalten zu erwarten.
       
       4 Sep 2021
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Timm Kühn
       
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