# taz.de -- Übersicht zur Corona-Notbremse: Was gilt bei welcher Inzidenz?
       
       > Seit diesem Samstag ist die bundesweite Corona-Notbremse in Kraft. Doch
       > welche Regeln gelten wo? Und wie lange? Eine Übersicht.
       
 (IMG) Bild: Ausgangsbeschränkungen ab Inzidenz 100 – doch es gibt Ausnahmen, etwa für Spaziergänge
       
       Berlin dpa | Seit diesem Samstag, Punkt Mitternacht, gilt die bundesweite
       Corona-Notbremse. Bundestag und Bundesrat hatten das entsprechende Gesetz
       im Laufe der Woche beschlossen.
       
       ## Die Bundes-Notbremse:
       
       Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000
       Einwohner:innen) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100
       überschreitet, gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen.
       Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an
       fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann
       treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Diese
       Karte zeigt, wo nach derzeitigem Stand welche Regeln gelten würden:
       
       Detaillierte Auskunft über die Regeln gibt auch die folgende Übersicht.
       
       ## Wie viele Menschen darf man treffen?
       
       Es darf sich unabhängig von der Inzidenz höchstens ein Haushalt mit einer
       weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für
       Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge-
       und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach
       Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
       
       ## Ab wann gelten Ausgangsbeschränkungen?
       
       Die geplanten Ausgangsbeschränkungen gelten ab 22.00 Uhr. Bis 5.00 Uhr darf
       man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen.
       Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“
       wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende
       medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht
       erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.
       
       Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats
       und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die
       Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung
       Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung
       Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare
       Zwecke“.
       
       ## Was gilt für die Schulen?
       
       Schüler:innen sowie Lehrer:innen müssen im Präsenzunterricht zweimal
       pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse:
       Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen
       den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten
       Tag Pflicht. [1][Ab Schwellenwert 165] wird ab dem übernächsten Tag der
       Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der
       Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.
       
       Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse
       gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die
       Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf
       aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder
       unterschreitet.
       
       ## Was ist mit den Freizeiteinrichtungen?
       
       Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle,
       Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder
       Indoorspielplätze müssen schließen.
       
       [2][Theater], Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer
       Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch
       entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos
       und botanische Gärten sollen für Besucher:innen mit aktuellem
       Negativtest offen bleiben.
       
       ## Darf man im Einzelhandel einkaufen?
       
       Läden dürfen Kund:innen nur noch empfangen, wenn diese einen negativen
       Coronatest vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von
       150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click &
       Collect).
       
       Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin
       der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
       Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen,
       Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und
       Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur
       das übliche Sortiment verkaufen.
       
       Für die zulässige Kund:innenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von
       der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kund:innen eine Maske
       auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
       
       ## Unter welchen Umständen darf man noch Sport treiben?
       
       Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit
       oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und
       Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll
       Sport in Gruppen weiter möglich sein.
       
       ## Welche Regeln gelten für Restaurants?
       
       Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt
       aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die
       Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und
       Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.
       
       ## Kann man noch zum Friseur gehen?
       
       Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt.
       Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen,
       pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe
       und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit
       gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege
       will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
       
       ## Welche Masken müssen im Bus getragen werden?
       
       Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht,
       für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die
       Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
       
       ## Kann ich derzeit Urlaub in Deutschland machen?
       
       Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
       
       ## Welche Regeln gelten für Unternehmen?
       
       Unternehmen müssen zwei Coronatests pro Woche bereitstellen – das hatte das
       Kabinett am Mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber
       seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das
       normalerweise auch annehmen.
       
       ## Sind Verschärfungen möglich?
       
       Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung per
       Verordnung schärfere Auflagen erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen aber
       zustimmen.
       
       ## Und wie lange soll das alles dauern?
       
       Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni.
       
       22 Apr 2021
       
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