# taz.de -- Rechtslage bei Coronamaßnahmen: Was der Bundestag tun könnte
       
       > Der Bund kann vorschreiben, wie die Bundesländer die Pandemie bekämpfen
       > sollen. Ein Alleingang der Kanzlerin ist aber nicht möglich.
       
 (IMG) Bild: Unzufrieden mit der Ministerpräsidentenkonferenz: Angela Merkel am Sonntag bei Anne Will
       
       Die Drohung ist ernst zu nehmen. Wenn die Bundesländer weiterhin die
       notwendigen Maßnahmen gegen die dritte Welle verweigerten, könne der
       Bundestag auch das Infektionsschutzgesetz ändern – [1][so Kanzlerin Angela
       Merkel (CDU) in der Talkshow von Anne Will].
       
       Bisher sind die Länder für die Lockdown-Politik weitgehend allein
       verantwortlich. Das Infektionsschutzgesetz zählt zwar 17 zulässige
       Maßnahmen auf (§ 28a), aber ob diese zum Einsatz kommen, entscheiden die
       Landesregierungen per Verordnung.
       
       Um eine einigermaßen einheitliche Linie zu verfolgen, versuchen sich die
       Länder in regelmäßigen Bund-Länder-Konferenzen abzusprechen. Deren
       Beschlüsse sind aber reine Empfehlungen. Die Kanzlerin ist bei diesen
       Konferenzen zwar dabei und bereitet diese oft auch vor. Sie kann den
       Ländern aber keine Vorgaben machen.
       
       Wenn die Bundesregierung Lockdown-Regelungen mit bundesweiter
       Verbindlichkeit beschließen wollte, könnte der Bundestag im
       Infektionsschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung
       einfügen. Für eine derartige Änderung wäre aber die Zustimmung des
       Bundesrats erforderlich. Die ist wohl kaum zu erhalten, denn dann würden
       die Länder ihre Steuerungsmöglichkeiten ganz aus der Hand geben. Auch
       Merkel und Innenminister Horst Seehofer (CSU) streben wohl keine
       Verordnungs-Ermächtigung für die Bundesregierung an.
       
       ## Eine andere Idee
       
       Vielmehr wollen Merkel und Seehofer, dass der Bundestag die erforderlichen
       Lockdown-Regeln direkt im Infektionsschutzgesetz regelt. Die bisher eher
       vagen Vorgaben in Paragraph 28a könnten dann durch ein präzises Programm
       ersetzt werden. Dort würde dann stehen, welche Maßnahme bei welchem
       Inzidenzwert zu ergreifen ist und welche Voraussetzungen für welche
       Öffnungsmaßnahme erforderlich sind.
       
       Auch für eine derartige Änderung des Infektionsschutzgesetzes wäre die
       Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Dies klingt aufwendig, doch wenn
       der politische Wille da ist, können Bundestag und Bundesrat binnen einer
       Woche ein neues Gesetz beschließen. Merkel ging im Gespräch mit Anne Will
       auch davon aus, dass eine Beteiligung des Bundesrats erforderlich ist.
       Allerdings genügt im Bundesrat eine Mehrheit der Länder. Das heißt, nicht
       jedes einzelne Land muss zustimmen. Die Regelungen würden dennoch in ganz
       Deutschland gelten. Jede Änderung (wegen neuer Mutanten oder besserer
       Impfstoffe) müsste dann aber wieder vom Bundestag beschlossen werden.
       
       Innenminister Seehofer hat nun noch eine dritte Möglichkeit ins Spiel
       gebracht. Statt das Infektionsschutzgesetz zu ändern, könnte der Bundestag
       auch ein eigenes Gesetz beschließen, eine Art Corona-Gesetz. Hierfür wäre
       die Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich. Diese Variante könnte
       zumindest als ultimative Drohkulisse genutzt werden. Aber eigentlich kann
       die Bundesregierung kein Interesse daran haben, ihre Politik gegen eine
       Mehrheit der Länder durchzusetzen. Denn die härtesten Verbote nützen wenig,
       wenn Landesbehörden und Landespolizei vor Ort nicht richtig kontrollieren.
       
       30 Mar 2021
       
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