# taz.de -- Verordnungen der Länder: Die Corona-Kakophonie
       
       > Die Ministerpräsident:innen der Bundesländer hatten sich mit der
       > Kanzlerin auf Corona-Regeln geeinigt. Doch in der Praxis interessiert sie
       > das wenig.
       
 (IMG) Bild: Neues Jahr, alte Uneinheitlichkeit bei Corona-Regeln
       
       Berlin taz | Es ist die signifikanteste Änderung der bisherigen
       Corona-Regeln. Am 5. Januar vereinbarten die Ministerpräsident:innen mit
       der Bundeskanzlerin: „In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden
       private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und
       mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.“ So
       steht es in ihrem Beschluss. Das wäre eine drastische Einschränkung der
       erlaubten privaten Kontakte. Aber wie setzen die Bundesländer diese etwas
       eigentümliche Verabredung um?
       
       Eigentümlich ist der [1][Beschluss der Regierungsschef:innen] deswegen,
       weil er einen logischen Widerspruch enthält: Dem Wortlaut nach könnte sich
       zwar ein Paar mit einem Bekannten treffen, aber der Bekannte nicht mit dem
       Paar. Denn sonst käme er ja mit zwei Personen aus einem anderen Hausstand
       zusammen. Was nicht erlaubt wäre.
       
       Erstaunlich ist, dass nur Niedersachen dieses Problem erkannt zu haben
       scheint. Das Land erlaubt deswegen [2][in seiner aktuellen
       Corona-Verordnung] als einziges einer Einzelperson, sich „mit mehreren
       Personen aus einem gemeinsamen Hausstand“ aufzuhalten. Alle anderen
       Bundesländer beschränken sich hingegen betriebsblind auf die
       Ein-Hausstand-plus-eine-Person-Regel.
       
       Das heißt allerdings keineswegs, dass nun überall das Gleiche gilt. Denn
       äußerst uneinheitlich beantworten die Länder die Frage, inwiefern in diese
       Regel auch Kinder einbezogen werden sollen. Hamburg, Niedersachsen,
       Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und das Saarland
       sehen für sie keine Ausnahmen vor. [3][In Bayern] werden hingegen Kinder
       bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mitgezählt, in Rheinland-Pfalz
       bis 6 Jahre, [4][in Baden-Württemberg] und Brandenburg sind sogar noch
       14-Jährige ausgenommen.
       
       ## Keine Spur von Einheitlichkeit
       
       In Bremen liegt die Grenze bei 12 Jahren, wobei sich bis zu diesem Alter
       Gruppen von Kindern ohne Mengenbeschränkung treffen dürfen. In
       Mecklenburg-Vorpommern werden ebenfalls Kids nicht mitgezählt, wenn sie 12
       Jahre oder jünger sind – aber nur dann, „wenn dies aus Gründen der
       Betreuung des Kindes erforderlich ist“. Und in Berlin werden ausschließlich
       die bis 12-Jährigen von Alleinerziehenden nicht mitgerechnet.
       
       Bemerkenswert ist, dass die Bundesländer auch keine einheitlichen Lösungen
       für die Vereinbarkeit der Ein-Hausstand-plus-eine-Person-Regel mit den
       Notwendigkeiten der Kinderbetreuung haben. So erlauben Bayern,
       Baden-Württemberg, Sachsen oder das Saarland die wechselseitige
       „unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung“ von Kindern unter
       14 Jahren „in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten
       Betreuungsgemeinschaften“ – und zwar unter der Voraussetzung, dass sie
       „Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst“. Bis zu drei Familien darf
       eine solche Betreuungsgemeinschaft in Hessen umfassen, „wenn die sozialen
       Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden“.
       
       In etlichen Landesverordnungen finden sich erst gar keine Festlegungen zu
       der Größe von Betreuungsgemeinschaften, ja nicht einmal der Begriff taucht
       auf. Aber dafür gilt in Niedersachsen immerhin die generelle
       Kontaktbeschränkung nicht beim Bringen und Abholen von Kindern und
       Jugendlichen zu und von Kitas oder Schulen – eine Ausnahme, die anderswo
       fehlt.
       
       Warum für Kinder und Eltern von Bundesland zu Bundesland Unterschiedliches
       gilt, erschließt sich weder auf den ersten, noch den zweiten Blick. Mit dem
       jeweiligen Infektionsgeschehen lässt sich das jedenfalls nur schwerlich
       rechtfertigen.
       
       ## Chaos auch bei Bewegungsbeschränkungen
       
       Aber das sind nicht die einzigen Fragen, auf die die Länder ungleiche
       Antworten geben. Eine weitere nicht unbedeutende: Bezieht sich die
       verbindliche Beschränkung privater Kontakte nur auf den öffentlichen Raum
       oder soll sie bis in die eigenen vier Wände reichen, also in die
       unmittelbare Privatsphäre?
       
       In Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beschränkt sich die
       verordnete Kontaktbegrenzung nur auf öffentliche Orte. Das Saarland und
       Thüringen verzichten auf eine Differenzierung, während Baden-Württemberg,
       Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen,
       Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Bremen explizit auch Privaträume mit
       einbeziehen. Wobei Hamburg auch ausdrücklich Fahrzeuge miteinschließt, wenn
       sie „zum Zwecke der Freizeitgestaltung“ genutzt werden.
       
       Noch eine weitere Bund-Länder-Vereinbarung sorgte für heftige Diskussionen:
       Dass die Länder in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200
       Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen „weitere lokale Maßnahmen nach
       dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des
       Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort“.
       
       Auch hier haben es die Landesregierungen nicht vermocht, sich in der Praxis
       auf eine gemeinsame Linie zu verständigen. In den Verordnungen der meisten
       Länder steht zwar nun der eingeschränkte Bewegungsradius für den Fall einer
       hohen 7-Tage-Inzidenz. In Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und
       Nordrhein-Westfalen jedoch nicht. Wobei sich in NRW vier Hotspot-Kreise am
       Montag trotzdem dafür entschieden.
       
       ## Eine Frage der Philosophie?
       
       In Bayern und im Saarland sind den Einwohner:innen der betreffenden
       Landkreise oder kreisfreien Städte nur touristische Tagesausflüge
       untersagt. Und in Thüringen sind die Bürger:innen nicht verpflichtet,
       [5][sondern bloß „angehalten“], sich innerhalb einer Entfernung von nicht
       mehr als 15 Kilometer vom Wohnort zu bewegen. Sie müssen sich also nicht
       daran halten. Wer von Erfurt aus einen Ausflug nach Leipzig machen will,
       kann das machen. Umgekehrt ist das nicht erlaubt. Nachvollziehbar ist ein
       solcher Flickenteppich nicht.
       
       Wie erklären sich die zahlreichen Unterschiede zwischen den Ländern bei
       anscheinend klarer gemeinsamer Beschlusslage? Dahinter könnten eine
       divergierende „Philosophie“ stehen: Geht es um die praktische Umsetzbarkeit
       einer Anordnung oder ist sie weitgehend nur symbolisch zu verstehen?
       
       Die Corona-Verordnungen leiden darunter, dass mit ihnen – mal mehr, mal
       weniger – ein schwieriger Spagat versucht wird: Sie sollen einerseits eine
       juristische Grundlage für staatliches Handeln geben, aber andererseits auch
       einen propagandistisch-aufklärerischen Zweck erfüllen – im vollen
       Bewusstsein, dass die Nichteinhaltung bestimmter Anordnungen eben kein
       staatliches Handeln zur Konsequenz haben wird. Die Bürger:innen sollen so
       zu einem besonnenen Verhalten animiert werden, zu dem sie ohne die Drohung
       möglicherweise nicht bereit wären. Für die gute Sache wird mit dem
       autoritären Charakter potentieller Verweigerer:innen gespielt.
       
       Das hat zur Folge, dass manche Regeln tatsächlich als verbindlich zu
       verstehen sind, andere jedoch eigentlich nur als bloße Appelle. Eklatantes
       Beispiel dafür sind die Ausgangsbeschränkungen in mehreren Bundesländern,
       unter anderem in Bayern oder Baden-Württemberg.
       
       ## Folgenlose Ausgangssperre
       
       Auch in Berlin gibt es eine entsprechende Regel. „Das Verlassen der eigenen
       Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen
       zulässig“, heißt es seit dem 10. Dezember in der dortigen Landesverordnung.
       
       Doch der Großteil der Hauptstadtbewohner:innen dürfte davon erst erfahren
       haben, als ausgerechnet Berlins Justizsenator Dirk Behrendt Anfang des
       Monats öffentlich die Aufhebung dieser „härtesten Grundrechtseinschränkung
       in der Geschichte der Bundesrepublik“ forderte, weil sie „juristisch
       zweifelhaft und für die Pandemie-Bekämpfung überflüssig“ sei.
       
       „Die Ausgangssperre zwingt die Berliner Bevölkerung, sich zur Wahrnehmung
       ihrer grundlegenden Handlungsfreiheit gegenüber staatlichen Stellen zu
       rechtfertigen“, wetterte der Grüne – durchsetzen konnte er sich jedoch
       nicht. Die seit dem 10. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung steht auch
       in der aktuellen Berliner Corona-Verordnung.
       
       Den Berliner:innen kann es wurscht sein. Denn der von Behrendt kritisierte
       Grundrechtseingriff steht nur auf dem Papier, bleibt praktisch folgenlos.
       Sie müssen sich keineswegs vor Polizist:innen rechtfertigen, was sie gerade
       auf der Straße machen – weil diese sie aus gutem Grund nicht behelligen.
       Nicht nur, dass die Beamt:innen mit solchen Kontrollen schon rein
       mengenmäßig völlig überfordert wären, sie würden sich auch schnell zu
       Lachnummern machen.
       
       ## Höchste Zeit für eine einheitliche Linie
       
       Der einfache Grund: die zahlreichen „triftigen Gründe“, [6][die der Senat
       aufführt], wegen denen man dann doch noch die Wohnung verlassen darf: von
       den „Besorgungen des persönlichen Bedarfs“ über die Teilnahme an „privaten
       Zusammenkünften“ bis zur „Bewegung im Freien“. Die verordnete
       Ausgangsbeschränkung hat also – zum Glück – real nur akklamatorischen
       Charakter. Es wirkt nicht gerade wie eine besonders kluge Idee, aus Gründen
       der Volkspädagogik mit Grundrechtseingriffen zu spielen.
       
       Ähnlich verhält es sich mit der neuen Ein-Hausstand-plus-eine-Person-Regel.
       Glaubhaft versichern alle Landesregierungen unisono, dass sie nicht
       beabsichtigen, zur Kontrolle Polizist:innen die Wohnungen der Republik
       stürmen zu lassen. Warum ein Großteil der Länder trotzdem Privaträume in
       den rechtlichen Wirkungsbereich der Kontaktbeschränkung einbeziehen, lässt
       sich nur volkspädagogisch motiviert erklären.
       
       Das Problem: Auch die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes
       grundgesetzlich geschütztes Gut, mit dem nicht leichtfertig umgegangen
       werden darf. Das bedeutet: Ein jeglicher Eingriff darf ausschließlich dann
       angeordnet werden, wenn er als unabdingbar notwendig erachtet wird – dann
       aber muss er auch durchgesetzt werden.
       
       Anders als im Sommer und Herbst, wo es zwischen den Landesregierungen noch
       erhebliche Differenzen in der Einschätzung der Entwicklung der Pandemie
       gab, scheinen mittlerweile alle Ministerpräsident:innen die Dramatik der
       Lage erkannt zu haben. „Ich habe mich von Hoffnung leiten lassen, was sich
       jetzt als bitterer Fehler zeigt“, hat Thüringens linker Ministerpräsident
       Bodo Ramelow mit erfreulicher Klarheit eingestanden.
       
       Allerdings fehlt es den Ministerpräsident:innen immer noch an einer
       konsistenden gemeinsamen Linie der Krisenbewältigung. Es ist ihnen nicht
       gelungen, einheitliche Standards zu definieren. Stattdessen herrscht eine
       Regelkakofonie. Das reicht von der divergierenden Umsetzung der unstimmigen
       Kontaktbeschränkungen bis zum desatrösen Schulchaos. Bei vergleichbarem
       Infektionsgeschehen ist es jedoch unverständlich, dass in einem Land
       erlaubt ist, was im anderen verboten. Und umgekehrt.
       
       Die Eingriffe des Staates in das Alltagsleben der Menschen sind ohne
       Zweifel gravierend. Die Akzeptanz dafür ist angesichts der hohen
       Infektions-, vor allem jedoch der fatalen Todeszahlen ebenfalls derzeit
       noch groß. Das ist gut und richtig so. Doch das wird nur so bleiben, wenn
       die Einschränkungen, denen die Menschen in der Bundesrepublik ausgesetzt
       sind und auf absehbare Zeit auch bleiben werden, möglichst
       widerspruchsfrei, plausibel und gerecht erscheinen. Es wäre an der Zeit.
       
       12 Jan 2021
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1834306/75346aa9bba1050fec8025b18a4bb1a3/2021-01-05-beschluss-mpk-data.pdf?download=1
 (DIR) [2] https://www.niedersachsen.de/download/162772
 (DIR) [3] https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-737/
 (DIR) [4] https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210108_Auf_einen_Blick_Lockdown_Januar_DE.PDF
 (DIR) [5] https://corona.thueringen.de/verordnungen
 (DIR) [6] https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Pascal Beucker
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
 (DIR) Schwerpunkt Coronavirus
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
 (DIR) Aktuelle Nachrichten in der Coronakrise: Über 50.000 Tote in Deutschland
       
       Sinkende Infektionszahlen in Deutschland, verpflichtende PCR-Tests vor
       Frankreich-Reisen, mehr Tests in der Kinderbetreuung: Coronanachrichten im
       Überblick.
       
 (DIR) Initiative „Zero Covid“: Zeit für Stunde null
       
       Die Wirtschaft herunterfahren, und das in ganz Europa. Eine Initiative
       fordert radikale Schritte gegen die Pandemie und Solidarität.
       
 (DIR) Politikerin über Schulen im Lockdown: „Die Zahlen sind zu hoch“
       
       Brandenburgs Kultusministerin Britta Ernst, neue Vorsitzende der KMK, über
       Schulöffnungen, digitalen Unterricht und den Streit um Luftfilter.
       
 (DIR) Studien zu Corona in Kitas und Schulen: Dem Virus auf der Spur
       
       Welche Rolle spielen Kitas und Schulen beim Infektionsgeschehen? Das will
       die Bundesregierung wissen und fördert hierzu Studien. Eine Übersicht.
       
 (DIR) Streit um Impfstoffversorgung: Die irrige Amtseid-Debatte
       
       Im Impfstoff-Streit verweisen Kritiker immer wieder auf den Amtseid von
       Merkel und Ministern. Sie ignorieren jedoch den zweiten Teil des Eids.