# taz.de -- Verwaltungsgericht zu Rüstungsexporten: Keine Knarren für Südkorea
       
       > Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt das Kleinwaffenexportverbot.
       > Geklagt hatte die Rüstungsfirma Heckler & Koch, die Südkorea beliefern
       > wollte.
       
 (IMG) Bild: Verweigert: Export von Maschinenpistolen des Herstellers Heckler & Koch nach Südkorea
       
       Freiburg taz | Die Bundesregierung durfte dem Export von Maschinenpistolen
       nach Südkorea die Genehmigung verweigern. Das hat das Verwaltungsgericht
       Berlin jetzt in einem Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung entschieden.
       Die Klage des Herstellers Heckler & Koch scheiterte.
       
       Südkorea erteilte Heckler & Koch 2018 den Auftrag, der dortigen Polizei 400
       Maschinenpistolen zu liefern. Wie für alle Rüstungsexporte war hierfür eine
       Genehmigung der Bundesregierung erforderlich. Im September 2019 lehnte das
       Bundeswirtschaftsministerium den Exportantrag ab und verwies auf [1][die im
       Juni 2019 verschärften Rüstungsexport-Richtlinien der Bundesregierung] –
       die schon im Koalitionsvertrag vorgesehen waren. Danach wird der Export von
       Kleinwaffen, wie Pistolen und Gewehren, grundsätzlich nur noch in
       EU-Staaten und Nato-Staaten genehmigt.
       
       Gegen den Ablehnungsbescheid klagte Heckler & Koch vor dem
       Verwaltungsgericht Berlin. Die Bundesregierung habe ihr Ermessen gar nicht
       oder falsch ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat nun jedoch die Klage von
       Heckler & Koch in vollem Umfang zurückgewiesen.
       
       Die RichterInnen betonten, dass das Bundesverfassungsgericht der
       Bundesregierung in außenpolitischen Fragen einen weiten
       Einschätzungsspielraum zugebilligt habe. Dementsprechend heiße es im
       Kriegswaffenkontrollgesetz: „Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht
       kein Anspruch.“
       
       Letztlich beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf das Willkürverbot,
       also zum Beispiel auf die Frage, ob die Regierung ohne sachlichen Grund von
       einer bestehenden Genehmigungspraxis abwich. Dies verneinten die
       RichterInnen, weil es auch möglich sein müsse, die internen
       Rüstungsexport-Richtlinien zu ändern.
       
       Das [2][weitgehende Exportverbot für Kleinwaffen] sei auch nicht sachfremd,
       „weil in internen und grenzüberschreitenden Konflikten die weitaus meisten
       Menschen durch den Einsatz von Kleinwaffen getötet werden“. Ein Anspruch
       auf Einzelfallprüfung habe nicht bestanden.
       
       Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen
       Bedeutung des Falles ließen die Richterinnen sogar die Sprungrevision zum
       Bundesverwaltungsgericht zu.
       
       Az.: VG 4 K 385.19
       
       5 Jan 2021
       
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