# taz.de -- Nutzung von Gesundheitsdaten: Sammeln auf Vorrat
       
       > Von Patienten „gespendete“ Daten und Biomaterialien sollen für
       > Forschungsprojekte genutzt werden. Doch über die Ziele erfährt der
       > Patient nichts.
       
 (IMG) Bild: Die BürgerInnen müssen es wissen: Was geschieht mit ihren medizinischen Daten?
       
       Hamburg taz | Das Bundesforschungsministerium (BMBF) fördert, mit rund
       160 Millionen Euro und vorerst bis zum Jahr 2021, eine sogenannte
       Medizininformatik-Initiative (MII). Ihr erklärtes Ziel ist es,
       „Forschungsmöglichkeiten und Patientenversorgung“ durch „innovative
       IT-Lösungen“ zu verbessern.
       
       Die MII besteht aus vier „Konsortien“ mit Partnern an über 30 Standorten
       hierzulande. Sie sollen sich digital vernetzen und Daten aus
       Krankenversorgung, klinischer und biomedizinischer Forschung austauschen
       und nutzen; beteiligt sind zahlreiche Universitätskliniken und
       Forschungseinrichtungen sowie das Robert Koch-Institut (RKI), außerdem
       einige Unternehmen, darunter Siemens Healthcare GmbH und die Bayer AG.
       
       Mitten in der Coronakrise, am 27. April, gab die MII einen „Meilenstein für
       den Forschungsstandort Deutschland“ bekannt, per Pressemitteilung erklärte
       sie, quasi in eigener Sache: „Medizininformatik-Initiative erhält grünes
       Licht für bundesweite Patienteneinwilligung“. Besagtes Signal habe ihr die
       Konferenz der Datenschutzbeauftragten aus Bund und Ländern gegeben – und
       zwar für einen deutschlandweit einheitlichen, von der MII selbst
       entworfenen Mustertext zum Datensammeln auf Vorrat.
       
       Das von der MII ausgearbeitete Standardpapier soll allen volljährigen und
       [1][einwilligungsfähigen PatientInnen], die in eine Universitätsklinik
       aufgenommen werden, künftig „vor Behandlungsbeginn oder am Anfang des
       Behandlungsprozesses“ routinemäßig vorgelegt werden. Sie können es nach
       „ausreichend Bedenkzeit“ unterschreiben, sie müssen dies aber nicht tun.
       
       Der 11-seitige Mustertext, der neben der Einwilligungserklärung auch eine
       „Patienteninformation“ enthält, ist keine einfache Lektüre, schon gar nicht
       für juristische Laien. Begehrt wird die „Einwilligung in die Nutzung von
       Patientendaten, Krankenkassendaten und Biomaterialien (Gewebe und
       Körperflüssigkeiten) für medizinische Forschungszwecke“.
       
       ## Daten, Befunde und Gewebeproben
       
       Im Mustertext wird aufgezählt, welche Informationen und Materialien man zur
       Verfügung stellen soll, zum Beispiel: Daten aus Arztbriefen, persönliche
       Krankengeschichte, medizinische Befunde, Laborergebnisse, auch
       Untersuchungen der Erbsubstanz, falls durchgeführt. Außerdem
       molekulargenetisch analysierbare Biomaterialien wie Blut, Urin, Speichel,
       Hirnwasser oder Gewebe, inklusive Tumoren.
       
       Zudem werden PatientInnen gebeten, ihre Krankenkasse zu ermächtigen, Daten
       für „wissenschaftliche Nutzung“ zu übermitteln, etwa über ärztliche
       Leistungen und Arzneimittel, die ihnen in den vergangenen fünf
       Kalenderjahren vor Aufnahme in die Uniklinik verschrieben wurden.
       
       Zum Datenschutz erklärt die MII, dass „alle unmittelbar Ihre Person
       identifizierenden Daten“ wie Name, Geburtsdatum und Anschrift „durch eine
       Zeichenkombination ersetzt (Codierung)“ werden.
       
       Welche Forschungsfragen mit den bereitgestellten Daten und Körpersubstanzen
       genau und von welchen WissenschaftlerInnen oder Unternehmen untersucht
       werden sollen, lässt die „Patienteninformation“ offen. Statt Details über
       konkrete Projekte liest man: „Ihre Patientendaten sollen im Sinne eines
       breiten Nutzens für die Allgemeinheit für viele verschiedene medizinische
       Forschungszwecke verwendet werden.“
       
       Diese sogenannte „breite“ Einwilligung ist wohl innovativ, aber durchaus
       fragwürdig; bisher gilt ja auch in der klinischen Forschung das rechtliche
       Prinzip der „informierten Einwilligung“, was bedeutet, dass jeder Proband
       verständlich aufgeklärt werden muss, worauf er sich mit der Teilnahme an
       einer Studie genau einlässt.
       
       Anders die MII-„Patienteninformation“, sie erklärt: „Zum jetzigen Zeitpunkt
       können dabei noch nicht alle zukünftigen medizinischen Forschungsinhalte
       beschrieben werden; diese können sich sowohl auf ganze Krankheitsgebiete
       (z. B. Krebsleiden, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen des Gehirns)
       als auch auf heute zum Teil noch unbekannte einzelne Krankheiten und
       Veränderungen in der Erbsubstanz beziehen. Es kann also sein, dass Ihre
       Patientendaten für Forschungsfragen verwendet werden, die wir heute noch
       gar nicht absehen können.“
       
       Ausdrücklich erklärt wird aber, dass Daten und Biomaterialien „ab dem
       Zeitpunkt Ihrer Einwilligung“ für 30 Jahre gespeichert und gelagert werden;
       und auch, dass das Eigentum an gespendeten Körperflüssigkeiten und Geweben
       an die jeweiligen Träger der Biomaterialbanken übertragen werde – die
       ihrerseits berechtigt seien, künftigen NutzerInnen aus Wissenschaft und
       forschenden Unternehmen „eine angemessene Aufwandsentschädigung“ in
       Rechnung zu stellen. Wobei die Weitergabe der gespendeten Daten und
       Biomaterialien auch „für Forschungsprojekte im Ausland“ möglich sein soll.
       
       Außerdem stellt die „Patienteninformation“ klar: „Sollte aus der Forschung
       ein kommerzieller Nutzen, z. B. durch Entwicklung neuer Arzneimittel oder
       Diagnoseverfahren, erzielt werden, werden Sie daran nicht beteiligt.“
       
       Zugesichert wird immerhin, dass man auf der Webseite
       [2][www.medizininformatik-initiative.de/datennutzung] jederzeit erfahren
       kann, welche Studien im MII-Rahmen mit Hilfe der gespendeten Daten und
       Biomaterialien aktuell laufen – und dass die erteilte Einwilligung
       jederzeit widerrufbar ist, „ohne Angabe von Gründen“.
       
       Allerdings gilt das Widerrufsrecht nur für die „künftige“ Verwendung
       gespeicherter Patientendaten und gelagerter Biomaterialien. „Daten aus
       bereits durchgeführten Analysen können nachträglich nicht mehr entfernt
       werden“, steht im MII-Mustertext, außerdem der Hinweis: Falls eine
       Datenlöschung „nicht oder nicht mit zumutbarem technischem Aufwand möglich
       ist, werden Ihre Patientendaten anonymisiert“. Dazu gibt es eine
       Erläuterung, die man nicht übersehen sollte: „Die [3][Anonymisierung Ihrer
       Patientendaten] kann allerdings eine spätere Zuordnung von – insbesondere
       genetischen – Informationen zu Ihrer Person über andere Quellen niemals
       völlig ausschließen.“
       
       Sorgfältiges Lesen und eine gesunde Portion Skepsis können also nicht
       schaden. Die eingangs erwähnte MII-Pressemitteilung zitiert hingegen nur
       solche Professoren, die das Muster für die „bundesweite
       Patienteneinwilligung“ offenbar richtig gut finden und auch in den vom BMBF
       geförderten Konsortien mitwirken.
       
       Zum Beispiel Roland Eils, Gründungsdirektor des 2018 am Berliner
       Uniklinikum Charité etablierten Zentrums für „Digitale Gesundheit“.
       Professor Eils, ausgewiesen als Experte für biomedizinische Informatik,
       Genomik und personalisierte Medizin, erklärt: „Es ist nicht weniger als
       eine kleine Revolution, dass wir klinische Daten nun in großem Umfang für
       die Gesundheitsforschung verwenden dürfen. Ein wichtiger Meilenstein auf
       dem Wege, Digitale Gesundheit made in Germany als international sichtbare
       Marke zu entwickeln.“
       
       3 Jul 2020
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Arzneimittelstudien-mit-Dementen/!5351154
 (DIR) [2] https://www.medizininformatik-initiative.de/datennutzung
 (DIR) [3] /Ungeschuetzte-Patientendaten/!5648845
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Klaus-Peter Görlitzer
       
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