# taz.de -- Urteil zum Gleichbehandlungsgesetz: Es gibt nicht den gemeinen Ossi
       
       > Berliner Arbeitsgericht weist Klage wegen Diskriminierung als
       > Ostdeutscher ab. Ein Wochenkommentar.
       
 (IMG) Bild: Eine DDR-Traditionsmarke, ja. Kann man sich aber auch im Westen dran verschlucken
       
       Beim Berliner Arbeitsgericht weiß man offenbar, was Timing ist. Einen Tag
       vor dem Feiertag, mit dem man sich hierzulande müht, der Deutschen Einheit
       zu gedenken, veröffentlichte es eine geradezu symbolhafte Entscheidung.
       Demnach ist das Mobbing eines ostdeutsch sozialisierten Arbeitnehmers kein
       Fall von Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen
       Gleichbehandlungsgesetzes. Der gemeine Ostdeutsche, so die Argumentation
       des Gerichts, sei nun einmal weder Angehöriger einer eigenen Ethnie, noch
       teile er eine gemeinsame Weltanschauung.
       
       Geklagt hatte ein bei einem Berliner Zeitungsverlag als stellvertretender
       Ressortleiter beschäftigter Mann. Er sei von zwei Vorgesetzten wegen seiner
       ostdeutschen Herkunft gedemütigt worden. Als Ausgleich verlangte er nun
       Schadenersatz, Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro.
       
       Für alle, die an dieser Stelle ein Déjà-vu haben: Bereits 2010 hatte ein
       Fall für bundesweite Schlagzeilen gesorgt, bei dem sich eine gebürtige
       Ostberlinerin auf Arbeitssuche in Schwaben als „Minus-Ossi“ diffamiert
       fühlte. Ein ortsansässiger Unternehmer hatte eine entsprechende Bemerkung
       am Rande ihrer Bewerbung notiert und sie gar nicht erst zum Gespräch
       eingeladen. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte ihre Klage mit den gleichen
       Argumenten wie in der aktuellen Begründung abgewiesen.
       
       Es gab damals in den Medien auch Stimmen, die dies nicht goutierten. Es
       mache doch im Grunde keinen großen Unterschied, ob eineR wegen seiner
       türkischen oder seiner ostdeutschen Herkunft diskriminiert werde,
       kommentierte etwa ein Redakteur dieser Zeitung. Die Klägerin und der
       Unternehmer einigten sich schließlich mit einem Vergleich, bevor der Fall
       in die nächste Instanz ging. In der Klage ging es damals um 5.000 Euro.
       
       Nun probierte es also ein Zeitungsredakteur mit ähnlichen Argumenten und
       weitaus höheren Forderungen. In gewisser Weise passt das zu einem
       innerdeutschen Unbehagen, das zu wachsen scheint, je runder die
       Mauerfalljubiläen werden.
       
       Die Justiz zeigt sich davon nach wie vor unbeeindruckt. Schon in dem
       Stuttgarter Fall ließ der Richter wissen, dass es den Ostdeutschen schlicht
       nicht gebe und gerade mal 40 Jahre DDR nicht zu einer gemeinsamen
       Tradition, Sprache, Religion, Kleidung und Ernährung gereichten.
       
       Die Ostdeutschen sind sich also in vielerlei Hinsicht so uneins wie die
       BewohnerInnen der Gebiete dies- und jenseits einer längst gefallenen Mauer.
       Eine Ungleichbehandlung ist insofern kein Fall für das Allgemeine
       Gleichbehandlungsgesetz. Das heißt jetzt übrigens nicht, dass Sie die
       ostdeutschen KollegInnen nach Herzenslust beleidigen können. Besagter
       Verlagsangestellter hätte gegebenenfalls mit einer Klage wegen
       Persönlichkeits- und Gesundheitsverletzung Erfolg gehabt. Er hatte es aber
       laut Gericht versäumt, seinen Arbeitgeber über das Mobbing zu informieren
       und ihm damit die Chance einzuräumen, an der Situation etwas zu ändern. So
       viel Eigenverantwortung muss dann schon sein.
       
       5 Oct 2019
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Manuela Heim
       
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