# taz.de -- Bundesgerichtshof zu Wohnungsverkauf: Mieter werden besser geschützt
       
       > Enthält ein neuer Kaufvertrag Garantien für den Mieter, kann sich dieser
       > darauf berufen. Das entschied der Bundesgerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Mieter können bei Hausverkäufen schwieriger herausgedrängt werden
       
       KARLSRUHE taz | Mieter können beim Verkauf kommunaler Wohnungen wirksam
       geschützt werden. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
       Auch wenn die Mieter nicht Vertragspartei sind, können sie sich auf die
       Vereinbarungen im Kaufvertrag berufen.
       
       Konkret ging es um einen Fall in Bochum. Die Stadt hatte einst vom
       Bergwerksverein Eschweiler zahlreiche kleine Siedlungshäuser übernommen und
       diese nach einigen Jahren an private Erwerber weiterverkauft. Eines der
       Häuser kaufte 2012 ein Geschwisterpaar. Im Erdgeschoss wohnte seit 1981 ein
       Bergmann mit seiner Frau. Der heute 77-jährige Mann ist schwerbehindert,
       seine Frau ist auch schon 75 Jahre alt.
       
       Wie gesetzlich vorgesehen, galt der bestehende Mietvertrag fort. Im
       Kaufvertrag zwischen der Stadt Bochum und dem Geschwisterpaar hieß es aber
       zusätzlich: „Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht.“ Kündigungsrechte
       des Vermieters wegen Eigenbedarf oder aus ähnlichen Gründen wurden im
       Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten die Käufer hiergegen
       verstoßen, könne die Stadt das Häuschen zurückkaufen.
       
       Der Bergmann wohnte also mit seiner Frau weiter im Erdgeschoss des
       Siedlungshauses. Im ersten Stock zog vonseiten des Käufers ein
       Geschwisterteil ein. Doch man kam nicht gut miteinander aus. 2015
       kündigten die Geschwister dem Bergmann und seiner Frau. Sie beriefen sich
       auf ein Sonderkündigungsrecht. Wenn der Vermieter mit dem Mieter in einem
       Zweifamilienhaus zusammenwohnt, kann der Vermieter ohne speziellen Grund
       kündigen.
       
       Als der Mieter sich auf das „lebenslange Wohnrecht“ berief, argumentierten
       die Vermieter, dies sei nur im Kaufvertrag erwähnt, nicht aber im
       Mietvertrag. Deshalb könne sich der Bergmann nicht darauf berufen. Beim
       Amts- und beim Landgericht Bochum kamen die Vermieter mit dieser
       Argumentation nicht durch, doch sie gingen in Revision zum BGH.
       
       Aber auch beim BGH hatten die Vermieter nun keinen Erfolg. Der Kaufvertrag
       zwischen Stadt und Geschwisterpaar sei ein „klassischer Vertrag zugunsten
       Dritter“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Deshalb stehe er
       der Kündigung entgegen. Darauf könne sich auch der Mieter berufen. Der
       Vertrag sei auch nicht unklar.
       
       „Die Stadt hat alles Erdenkliche getan, die Mieter zu schützen“, so Milger.
       In diesem Sinne müsse der Vertrag ausgelegt werden. Die Vermieter würden
       „nicht unangemessen benachteiligt“, da die Kündigung bei Pflichtverstößen
       des Mieters laut Kaufvertrag weiter möglich bleibe.
       
       Hätten die Vermieter beim BGH gewonnen, wären auch Hunderttausende Mieter
       betroffen gewesen, die in ehemals staatlichen Wohnungen leben. Wenn
       Kommunen oder Länder große Wohnungsbestände an Firmen wie Gagfah oder
       Annington verkaufen, wird dies oft mit einer Sozialcharta verbunden, die
       Teil des Kaufvertrags ist. Beim Verkauf der kommunalen Wohnungen in Dresden
       wurde etwa Mietern im Alter von über 60 Jahren ein lebenslanges Wohnrecht
       garantiert. Oft geht es auch um die Begrenzung von Mieterhöhungen.
       
       Mit dem jetzigen Urteil des Bundesgerichtshofs dürften wohl auch solche
       Kaufverträge plus Sozialcharta als für die Mieter durchsetzbarer „Vertrag
       zugunsten Dritter“ gelten.
       
       14 Nov 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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