# taz.de -- EuGH-Urteil zu Tauschbörsennutzung: Familie schützt weniger
       
       > Bei illegalen Downloads haftet die Familie – das entschied der EuGH. Der
       > Inhaber des Internetanschlusses kann die Tat nicht länger abstreiten.
       
 (IMG) Bild: Wissen Eltern, welches Kind Urheberrechtsverletzungen begangen hat, müssen sie dies mitteilen
       
       Der Hinweis, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den
       Internetanschluss haben, kann nicht die Haftung für illegale
       Tauschbörsennutzung verhindern. Das entschied jetzt der Europäische
       Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-149/17).
       
       Im konkreten Fall ging es um ein Hörbuch des Verlags Bastei Lübbe. Der
       stellte fest, dass das Hörbuch auf einer Internettauschbörse unerlaubt zum
       Download angeboten wurde und dass dies vom Internetanschluss eines
       Müncheners ausging. Der Mann sagte, er habe das Buch nicht angeboten.
       Allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff zu seinem Internetanschluss.
       Das Landgericht München wollte vom EuGH wissen, ob dieser vage Hinweis
       genügt, um die eigene Haftung auszuschließen.
       
       Lange Zeit galt in Deutschland: Wenn jemand über die IP-Adresse als Inhaber
       des Internetanschlusses identifiziert wurde, wird vermutet, dass er auch
       Täter der Urheberrechtsverletzung war. Er kann die Vermutung aber
       erschüttern, indem er andere Personen angibt, die Zugang zu dem Anschluss
       hatten. Normalerweise ist er dann aber verpflichtet, Details zu nennen.
       [1][Bei Familienmitgliedern entfällt diese Pflicht, so der BGH], mit Blick
       auf den Schutz der Familie.
       
       Der EuGH beanstandete diese BGH-Rechtsprechung nun. Der Schutz der Familie
       könne nicht dazu führen, dass der Schutz des geistigen Eigentums völlig
       leerlaufe. Das EU-weit harmonisierte Urheberrecht forderte vielmehr ein
       hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum. Deshalb könne der bloße
       Hinweis auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern die Haftung des
       Anschlussinhabers nicht ausschließen.
       
       Während der Fall beim EuGH lag, hatte sich der BGH 2017 allerdings bereits
       teilweise korrigiert. Wenn Eltern genau wissen, welches ihrer Kinder
       Urheberrechtsverletzungen begangen hat, dann müssen sie dies mitteilen.
       Allerdings seien sie nicht verpflichtet, die Computer ihrer Kinder zu
       untersuchen.
       
       Teilweise hat der BGH also den EuGH-Rüffel vorweggenommen. Ob der
       Anschlussinhaber gegenüber den Familienmitgliedern auch
       Nachforschungspflichten hat, müssen jetzt wieder die deutschen Gerichte
       entscheiden.
       
       19 Oct 2018
       
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